Begünstigtenordnung

Die Begünstigtenordnung legt bei der Säule 3a und beim Freizügigkeitskonto (FZ) in der Schweiz fest, wer im Todesfall Anspruch auf das angesparte Vorsorgeguthaben hat. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine völlig frei gestaltbare Regelung wie bei einem Testament, sondern um eine gesetzlich definierte Reihenfolge, von der nur in begrenztem Rahmen abgewichen werden kann.

Die Begünstigtenordnung für die Säule 3a ist in der Verordnung über die steuerbegünstigte berufliche Vorsorge (BVV 3) festgelegt. An erster Stelle stehen die überlebenden Ehe- oder eingetragenen Partner:innen. Danach folgen die direkten Nachkommen sowie Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Mass unterstützt wurden oder mit ihr in den letzten fünf Jahren in einer Lebensgemeinschaft lebten. Anschliessend kommen die Eltern, dann die Geschwister und zuletzt die übrigen gesetzlichen Erb:innen. Innerhalb gewisser Gruppen – insbesondere bei Konkubinatspartner:innen oder Kindern – kann die versicherte Person schriftlich festlegen, wer wie viel erhalten soll. Dies muss direkt gegenüber der Vorsorgestiftung erfolgen – eine testamentarische Verfügung reicht nicht aus.

Beim Freizügigkeitskonto gelten ähnliche, jedoch strengere Regeln. In der Regel sind hier nur Ehepartner, Nachkommen, Eltern, Geschwister und gesetzliche Erben begünstigt. Lebenspartner:innen ohne Trauschein oder eingetragene Partnerschaft haben nur dann Anspruch, wenn sie aktiv als begünstigte Personen gemeldet wurden und nachweislich eine enge Lebensgemeinschaft mit gegenseitiger Unterstützung bestanden haben.

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