Die Begünstigtenordnung legt fest, welche Personen im Todesfall Anspruch auf das Vorsorgeguthaben haben. Sie ist insbesondere bei der Säule 3a und bei Freizügigkeitsguthaben relevant.
Anders als bei frei vererbbarem Vermögen kann die begünstigte Person nicht vollständig frei bestimmt werden. Die zulässigen Begünstigten und deren Reihenfolge sind gesetzlich beziehungsweise durch die anwendbaren Vorsorgebestimmungen vorgegeben. Innerhalb bestimmter Gruppen bestehen jedoch Möglichkeiten, die Reihenfolge oder die Anteile einzelner begünstigter Personen anzupassen.
Bei der Säule 3a richtet sich die Begünstigtenordnung nach den Vorgaben der BVV 3. Je nach persönlicher Situation können insbesondere Ehe- oder eingetragene Partner, Nachkommen, bestimmte Lebenspartner sowie weitere gesetzlich vorgesehene Personen begünstigt sein.
Auch bei Freizügigkeitsguthaben besteht eine gesetzlich geregelte Begünstigtenordnung. Die Reihenfolge und die Möglichkeiten zur individuellen Anpassung unterscheiden sich jedoch teilweise von den Regeln der Säule 3a.
Wer die Begünstigtenordnung ändern möchte, muss dies gegenüber der zuständigen Vorsorge- oder Freizügigkeitsstiftung erklären. Ein Testament allein ersetzt eine solche Mitteilung grundsätzlich nicht.
Da sich die gesetzlichen Vorgaben ändern können, sollten bei der Festlegung der Begünstigtenordnung die aktuellen Bestimmungen und das Reglement der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung berücksichtigt werden.