Die Einlagensicherung dient dem Schutz bestimmter Kontoguthaben von Kundinnen und Kunden bei Banken und Wertpapierhäusern in der Schweiz, wenn ein Institut zahlungsunfähig wird.
Gesicherte Einlagen sind bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 100’000 Franken pro Kundin oder Kunde und Institut geschützt. Dabei werden die gesicherten Guthaben bei demselben Institut grundsätzlich zusammengerechnet.
Ein Beispiel: Eine Kundin oder ein Kunde verfügt bei einer Bank über 70’000 Franken auf einem Privatkonto und 60’000 Franken auf einem Sparkonto. Im Fall einer Insolvenz sind nicht 130’000 Franken, sondern maximal 100’000 Franken durch die Einlagensicherung geschützt.
Gemeinschaftskonten werden bei der Einlagensicherung gesondert behandelt und können unter den entsprechenden Voraussetzungen ebenfalls bis zum geltenden Höchstbetrag geschützt sein.
Guthaben der Säule 3a und auf Freizügigkeitskonten geniessen einen besonderen konkursrechtlichen Schutz, fallen jedoch nicht unter die reguläre Einlagensicherung. Sie werden im Konkurs bis zu den gesetzlichen Höchstbeträgen privilegiert behandelt.
Wichtig ist die Abgrenzung zu Wertschriften: Aktien, Fonds und andere Wertschriften in einem Depot sind grundsätzlich keine Bankeinlagen und werden deshalb nicht über die Einlagensicherung geschützt. Sie werden bei einer Bank grundsätzlich getrennt vom Bankvermögen verwahrt beziehungsweise im Konkurs ausgesondert, sofern sie dem Kunden oder der Kundin zugeordnet werden können.