Natürliche Person

In der Schweiz ist eine natürliche Person – wie auch im übrigen Zivilrecht – ein Individuum aus Fleisch und Blut, das Träger von Rechten und Pflichten ist. Sie besitzt eine eigene Identität, einen Namen, ein Geschlecht und einen Wohnsitz. Von der Geburt bis zum Tod ist sie rechtsfähig, das heisst, sie kann Verträge abschliessen, Eigentum erwerben, vor Gericht klagen oder verklagt werden.

Die Rechtsfähigkeit natürlicher Personen beginnt in der Schweiz mit der vollendeten Geburt (Artikel 11 ZGB) und endet mit dem Tod. Für bestimmte rechtliche Handlungen sind zusätzlich Urteilsfähigkeit und je nach Kontext auch Volljährigkeit (ab 18 Jahren) erforderlich. Erst wer urteilsfähig und volljährig ist, gilt als handlungsfähig, also als fähig, seine Rechte und Pflichten eigenständig auszuüben (Artikel 12 ff. ZGB).

Siehe auch juristische Person.

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