Umwandlungssatz

Der Umwandlungssatz ist eine zentrale Kennzahl im Schweizer Pensionskassensystem. Er gibt an, welcher Anteil des angesparten Altersguthabens bei der Pensionierung in eine lebenslange jährliche Rente umgewandelt wird. Somit entscheidet der Umwandlungssatz direkt über die Höhe der Rente, die eine Person aus ihrer beruflichen Vorsorge erhält.

Beispiel: Beträgt der Umwandlungssatz 6,8 Prozent und hat eine versicherte Person bei der Pensionierung ein Altersguthaben von 100'000 Franken, so ergibt sich daraus eine jährliche Rente von 6'800 Franken.

In der 2. Säule – der beruflichen Vorsorge – wird zwischen zwei Teilen unterschieden:

  • Der obligatorische Teil unterliegt dem Gesetz ĂĽber die berufliche Vorsorge (BVG). FĂĽr diesen Teil gilt ein gesetzlich festgelegter Mindestumwandlungssatz von aktuell 6,8 Prozent (Stand: 2025).

  • Der ĂĽberobligatorische Teil umfasst Leistungen, die ĂĽber das gesetzlich vorgeschriebene Minimum hinausgehen. Hier können Pensionskassen den Umwandlungssatz frei festlegen, weshalb er oft niedriger ausfällt – beispielsweise zwischen 5 Prozent und 5,5 Prozent.

Viele Pensionskassen wenden einen einheitlichen (umhüllenden) Umwandlungssatz an, der für das gesamte Altersguthaben gilt. Dieser kann niedriger als 6,8 Prozent sein, solange die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen für den obligatorischen Teil gewährleistet bleiben.

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