Bei der Verpfändung von Vorsorgegeldern wird Guthaben aus der 2. Säule oder der Säule 3a als Sicherheit für die Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum eingesetzt. Anders als bei einem Vorbezug wird das Vorsorgekapital dabei nicht ausbezahlt, sondern bleibt grundsätzlich in der Vorsorge.
Die Verpfändung kann einer Bank als zusätzliche Sicherheit für eine Hypothek dienen. Verpfändet werden können je nach Vorsorgelösung das vorhandene Vorsorgeguthaben oder bestimmte Ansprüche auf zukünftige Vorsorgeleistungen.
Ein wesentlicher Unterschied zum Vorbezug besteht darin, dass das verpfändete Kapital weiterhin in der Vorsorge verbleibt. Dadurch wird das Alterskapital nicht unmittelbar durch eine Auszahlung reduziert. Gleichzeitig kann eine höhere Hypothek notwendig sein, wodurch die Zinsbelastung und die Anforderungen an die Tragbarkeit steigen können.
Kann die versicherte Person ihren Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht nachkommen, kann die Bank unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf die verpfändeten Vorsorgegelder beziehungsweise Vorsorgeansprüche zurückgreifen. Eine Verpfändung ist deshalb nicht risikolos.
Ob ein Vorbezug oder eine Verpfändung sinnvoller ist, hängt unter anderem von der finanziellen Situation, der Tragbarkeit der Hypothek, der Vorsorgesituation und den steuerlichen Auswirkungen ab.
Mehr erfahren: Wohneigentumsförderung mit der Säule 3a oder 2. Säule