Die Nachdeckung sorgt dafür, dass der Versicherungsschutz der Pensionskasse nicht unmittelbar mit dem Ende eines Arbeitsverhältnisses verschwindet. Versicherte bleiben nach dem Austritt während längstens eines Monats gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert.
Wer innerhalb dieses Monats eine neue Stelle antritt und dadurch einer neuen Pensionskasse angeschlossen wird, ist ab diesem Zeitpunkt bei der neuen Vorsorgeeinrichtung versichert. Die Nachdeckung bei der bisherigen Pensionskasse endet entsprechend früher.
Wichtig ist die Abgrenzung zum angesparten Vorsorgevermögen. Die Nachdeckung betrifft den Versicherungsschutz für Tod und Invalidität. Das vorhandene Altersguthaben bleibt davon unabhängig bestehen. Wer nicht direkt in eine neue Pensionskasse eintritt, muss seine Austrittsleistung grundsätzlich an eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen. Mehr dazu unter Freizügigkeitskonto.
Die Nachdeckung ist besonders bei einem Stellenwechsel mit Unterbruch relevant. Sie verhindert, dass zwischen zwei Arbeitsverhältnissen sofort eine Versicherungslücke bei den genannten Risiken entsteht. Dauert der Unterbruch länger, sollte geprüft werden, welcher Versicherungsschutz anschliessend besteht.
Wie Pensionskassen und die zweite Säule grundsätzlich funktionieren, erklären wir im Blog Was ist die berufliche Vorsorge in der Schweiz?.