Quellensteuer

Bei ausländischen Staatsangehörigen werden die Steuern direkt an der Quelle, also beim Lohn, abgezogen. Dasselbe Prinzip gilt auch für Austrittsleistungen. Die Vorsorgeeinrichtung zieht den geschuldeten Betrag direkt von der Austrittsleistung ab. Die Quellensteuer wird auch abgezogen, wenn ein Leistungsbezüger bzw. eine Leistungsbezügerin den Wohnsitz im Ausland hat.

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