Das Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge wächst nicht nur durch die Sparbeiträge von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern. Auch die Verzinsung trägt über die Jahre zum Vorsorgekapital bei.
Für den obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge legt der Bundesrat einen BVG-Mindestzinssatz fest. Pensionskassen müssen das obligatorische Altersguthaben mindestens zu diesem Satz verzinsen. Der Mindestzinssatz wird regelmässig überprüft und berücksichtigt unter anderem die Entwicklung verschiedener Kapitalanlagen.
Davon zu unterscheiden ist das überobligatorische Altersguthaben. Für diesen Teil gilt der gesetzliche BVG-Mindestzinssatz nicht in gleicher Weise. Wie hoch das Guthaben verzinst wird, hängt unter anderem vom Reglement, der finanziellen Situation und der Verzinsungspolitik der jeweiligen Pensionskasse ab.
Die Verzinsung hat langfristig einen erheblichen Einfluss auf das angesparte Kapital. Nicht nur die jährlichen Sparbeiträge werden verzinst. Auch bereits gutgeschriebene Zinsen können in den folgenden Jahren weitere Zinsen erwirtschaften. Damit spielt der Zinseszinseffekt auch in der zweiten Säule eine wichtige Rolle.
Der BVG-Mindestzinssatz ist allerdings keine Garantie für den realen Werterhalt des Altersguthabens. Liegt die Inflation über der Verzinsung, kann die Kaufkraft des Guthabens trotz positiver Zinsgutschrift sinken.
Bei der Pensionskasse lohnt sich deshalb nicht nur der Blick auf die einbezahlten Beiträge. Über mehrere Jahrzehnte kann auch das unscheinbare Wort «Verzinsung» ziemlich grosse Zahlen produzieren.