Bei ausländischen Staatsangehörigen werden die Steuern direkt an der Quelle, also vom Lohn, abgezogen. Dasselbe gilt für die Austrittsleistung. Die Vorsorgeeinrichtung zieht den geschuldeten Betrag direkt von der Austrittsleistung ab. Die Quellensteuer wird auch abgezogen, wenn ein Leistungsbezüger bzw. eine Leistungsbezügerin den Wohnsitz im Ausland hat.