Vier AHV-Mythen. Bekannt heisst noch nicht richtig.
Die AHV steht auf dem Lohnausweis und irgendwann im Ruhestandsbudget. Dazwischen bleibt sie für viele eine eher abstrakte Angelegenheit. Das ist verständlich. Doch falsche Annahmen können zu Beitragslücken oder einer enttäuschenden Rentenplanung führen. Zeit für einen Faktencheck. Die folgenden Angaben beziehen sich auf 2027.
Kurz zusammengefasst
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Auch ohne Erwerbseinkommen können AHV/IV/EO-Beiträge geschuldet sein.
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Die Altersrente muss angemeldet werden. Sie beginnt nicht automatisch.
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Bei Ehepaaren kann die Summe der beiden Renten begrenzt werden. Eine pauschale Kürzung auf je 75 Prozent gibt es nicht.
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Wer nach dem Referenzalter weiterarbeitet, bleibt grundsätzlich beitragspflichtig. Es gilt ein Freibetrag, auf den verzichtet werden kann.
Mythos 1. Ohne Arbeit keine AHV-Beiträge
Ein leeres Lohnkonto beendet die Beitragspflicht nicht. Für in der AHV versicherte Nichterwerbstätige beginnt sie grundsätzlich am 1. Januar nach dem 20. Geburtstag und dauert bis zum Referenzalter. Das kann etwa Studierende, Frühpensionierte oder Personen in einer Erwerbspause betreffen.
Der Mindestbeitrag an AHV, IV und EO beträgt 2027 zusammen 541 Franken pro Jahr, zuzüglich Verwaltungskosten. Je nach Vermögen und Renteneinkommen kann die Rechnung höher ausfallen. Einfach den Mindestbetrag zu überweisen, genügt deshalb nicht in jedem Fall.
Eine wichtige Ausnahme betrifft Verheiratete. Leistet die erwerbstätige Ehepartnerin oder der erwerbstätige Ehepartner mindestens den doppelten Mindestbeitrag, also 1'082 Franken pro Jahr einschliesslich Arbeitgeberbeiträgen, gelten die eigenen Beiträge grundsätzlich als bezahlt. Die Voraussetzungen erläutert das Merkblatt zu Beiträgen von Nichterwerbstätigen. Bei Auslandsaufenthalten muss zusätzlich geklärt werden, ob die Schweizer Versicherung weiterbesteht.
Mythos 2. Die Rente kommt automatisch
Die AHV kennt Ihr Geburtsdatum. Einen Rentenantrag ersetzt das nicht. Melden Sie die Altersrente bei der zuständigen Ausgleichskasse an, nach offizieller Empfehlung etwa drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn.
Massgeblich ist das persönliche Referenzalter. Bei Männern liegt es bei 65 Jahren. Für Frauen mit Jahrgang 1962 beträgt es 64 Jahre und sechs Monate. Ab Jahrgang 1964 gilt auch für Frauen das Referenzalter 65.
Ein Vorbezug oder Aufschub kann die Rentenhöhe verändern. Ob sich ein Aufschub lohnt, hängt unter anderem von Lebenserwartung, Liquiditätsbedarf und Steuern ab. Weiterarbeiten allein beantwortet diese Frage nicht. Die offiziellen Informationen zur AHV-Altersrente erklären Anmeldung und Berechnung.
Mythos 3. Verheiratete und unverheiratete Paare erhalten gleich viel
Die Regeln unterscheiden sich. Beziehen beide Eheleute eine Rente, kann deren Summe plafoniert werden. Bei zwei Vollrenten liegt die Grenze grundsätzlich bei 150 Prozent der maximalen Einzelrente. 2027 sind das zusammen 3'840 Franken pro Monat. Die maximale Einzelrente beträgt 2'560 Franken.
Das heisst aber nicht, dass jede verheiratete Person automatisch nur 75 Prozent erhält. Erst wenn die massgebende Rentensumme die Grenze überschreitet, werden die Renten proportional gekürzt. Für Teilrenten und bestimmte Zuschläge gelten besondere Regeln.
Rechnung: 2'560 × 150 % = 3'840 Franken.
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Vereinfachtes Beispiel 2027 |
Monatliche Rentensumme |
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Unverheiratetes Paar, beide mit Anspruch auf die maximale Einzelrente |
5'120 Franken |
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Ehepaar, beide vor Plafonierung mit Anspruch auf die maximale Einzelrente |
3'840 Franken |
Das Beispiel betrifft reguläre Monatsrenten ohne besondere Zuschläge. Unverheiratete erhalten nicht automatisch die Maximalrente. Auch bei ihnen zählen Beitragsdauer und massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen. Bei Verheirateten kommt zudem die Einkommensteilung, das sogenannte Splitting, für die Ehejahre hinzu. Ein vollständiger Vergleich muss auch weitere Rechte und Pflichten berücksichtigen.
Mythos 4. Nach dem Referenzalter sind keine Beiträge mehr fällig
Wer weiterarbeitet, zahlt grundsätzlich weiterhin AHV/IV/EO-Beiträge. Für Angestellte gilt ein Freibetrag von 1'400 Franken pro Monat beziehungsweise 16'800 Franken pro Jahr und Arbeitgeber (Stand 2017). Bei Anwendung des Freibetrags ist der darüberliegende Lohn beitragspflichtig. Es handelt sich um einen Freibetrag, nicht um eine Grenze, nach deren Überschreiten der gesamte Lohn beitragspflichtig wird.
Auf diesen Freibetrag können Sie verzichten. Zusätzliche Beiträge können unter bestimmten Voraussetzungen die Rente verbessern. Eine Erhöhung ist jedoch nicht garantiert. Die Regeln und Meldefristen finden Sie im Merkblatt zu den Lohnbeiträgen. Lassen Sie den möglichen Nutzen vorab prüfen.
Was Sie jetzt prüfen können
Ein Auszug aus dem individuellen AHV-Konto und eine Rentenvorausberechnung schaffen mehr Klarheit als Vermutungen. Klären Sie Erwerbspausen frühzeitig mit der Ausgleichskasse und betrachten Sie AHV, Pensionskasse und private Vorsorge gemeinsam. Die Säule 3a kann die Vorsorge ergänzen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und Ihr Budget es erlaubt. Sie ersetzt keine fehlenden AHV-Beitragsjahre.
Häufige Fragen zur AHV
Was bedeutet AHV genau?
Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Invalidenversicherung heisst IV und ist eine eigene Sozialversicherung. Sie gehört zusammen mit der AHV zur ersten Säule.
Muss ich die 13. AHV-Altersrente separat beantragen?
Nein. Ab 2026 wird sie im Dezember automatisch ausbezahlt, wenn in diesem Monat Anspruch auf eine Altersrente besteht. Ihre Höhe entspricht grundsätzlich einem Zwölftel der im Jahr ausgerichteten Altersrenten. Nicht alle Zuschläge werden dabei mitgerechnet. Die erstmalige Anmeldung der Altersrente bleibt nötig.
Erhalte ich bei lückenlosen Beiträgen automatisch die Maximalrente?
Nein. Eine vollständige Beitragsdauer ist nicht gleichbedeutend mit der Maximalrente. Auch das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen beeinflusst die Höhe.
Disclaimer: Dieser Blog dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Vorsorge-, Steuer- oder Rechtsberatung. Die Beträge und Beispiele beziehen sich auf 2027. Massgeblich sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Ihre persönliche Situation. Verbindliche Auskünfte zu Beitragspflicht und Rentenanspruch erteilt die zuständige Ausgleichskasse. Trotz sorgfältiger Recherche übernimmt Descartes keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Die Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.