Wie funktioniert die zweite Säule in der Schweiz?
Die zweite Säule ist die berufliche Vorsorge im Schweizer Vorsorgesystem. Zusammen mit der staatlichen Vorsorge der ersten Säule und der privaten Vorsorge der dritten Säule soll sie dazu beitragen, den Lebensstandard nach der Pensionierung zu sichern.
Die berufliche Vorsorge ist hauptsächlich im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geregelt.
Doch wie funktioniert die zweite Säule konkret? Wie viel zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmende ein? Welcher Lohn ist versichert? Und wie kann das angesparte Guthaben bei der Pensionierung bezogen werden?
Kurz zusammengefasst
- Die zweite Säule entspricht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz.
- Arbeitnehmende, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, werden über ihren Arbeitgeber einer Pensionskasse angeschlossen.
- Der Arbeitgeber muss insgesamt mindestens die Hälfte der Beiträge finanzieren.
- Im obligatorischen Bereich steigen die Altersgutschriften mit zunehmendem Alter.
- 2026 liegt die BVG-Eintrittsschwelle bei 22'680 Franken und der Koordinationsabzug bei 26'460 Franken.
- Bei der Pensionierung kann das Guthaben je nach den geltenden Bestimmungen grundsätzlich als Rente, Kapital oder als Kombination aus beidem bezogen werden.
- Ein vorzeitiger Bezug ist in bestimmten gesetzlich vorgesehenen Situationen möglich, beispielsweise für selbstbewohntes Wohneigentum oder beim Wechsel in die Selbständigkeit.
1. Wie funktionieren die Einzahlungen in die 2. Säule?
Der Arbeitgeber kümmert sich um den Anschluss seiner Mitarbeitenden an eine Pensionskasse, sofern diese die Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung erfüllen.
Die Beiträge werden gemeinsam von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden finanziert. Der Arbeitnehmeranteil wird in der Regel direkt vom Lohn abgezogen.
Gemäss BVG muss die Summe der Arbeitgeberbeiträge mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Beiträge aller Arbeitnehmenden.
Für den Aufbau des obligatorischen Altersguthabens hängen die gesetzlichen Altersgutschriften vom Alter ab:
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Alter |
Altersgutschrift in % des koordinierten Lohns |
|---|---|
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25–34 Jahre |
7% |
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35–44 Jahre |
10% |
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45–54 Jahre |
15% |
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55 Jahre bis zum Referenzalter |
18% |
Dabei handelt es sich um die gesetzlichen Mindestvorgaben für die Altersgutschriften. Eine Pensionskasse kann Leistungen vorsehen, die über dieses Minimum hinausgehen.
Neben den Beiträgen wird das angesparte Altersguthaben verzinst. Für 2026 beträgt der Mindestzinssatz auf dem obligatorischen BVG-Altersguthaben 1,25 Prozent.
Die aktuellen gesetzlichen Eckwerte und weitere Informationen zur Altersvorsorge finden Sie beim Bundesamt für Sozialversicherungen BSV.
2. Rechenbeispiel: Wie hoch ist die Rente nach der Pensionierung?
Die spätere Pensionskassenrente hängt insbesondere vom angesparten Alterskapital und vom anwendbaren Umwandlungssatz ab.
Nehmen wir als Beispiel Frau Siegrist.
Sie ist 49 Jahre alt und verdient 95'000 Franken pro Jahr.
Gesetzliches Minimum: obligatorische Leistungen
Nehmen wir an, ihr Arbeitgeber bietet eine Pensionskassenlösung nach dem gesetzlichen Minimum an.
Von ihrem Jahreslohn von 95'000 Franken sind im obligatorischen BVG im Jahr 2026 maximal 64'260 Franken versichert.
Mit 49 Jahren beträgt die Altersgutschrift 15 Prozent des versicherten Lohns.
Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmerin diese Altersgutschrift in unserem Beispiel je zur Hälfte finanzieren, beträgt der monatliche Anteil von Frau Siegrist:
64'260 × 15% ÷ 2 ÷ 12 = rund 402 Franken.
Bei einem gleich hohen Arbeitgeberbeitrag werden damit monatlich rund 804 Franken für die Altersvorsorge gutgeschrieben.
In unserem vereinfachten Beispiel verfügt Frau Siegrist bei der Pensionierung über ein BVG-Alterskapital von rund 305'000 Franken. Diese Schätzung berücksichtigt das bereits vorhandene Kapital und dessen Verzinsung.
Bei einem Umwandlungssatz von 6,8 Prozent ergibt sich daraus eine jährliche Rente von 20'740 Franken beziehungsweise rund 1'728 Franken pro Monat.
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Betrag |
|---|---|
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Jahreslohn |
95'000 Franken |
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Versicherter Lohn |
64'260 Franken |
|
Altersgutschrift mit 49 Jahren |
15% |
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Monatlicher Sparbetrag total |
804 Franken |
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Anteil Arbeitnehmerin |
402 Franken |
|
Anteil Arbeitgeber |
402 Franken |
|
Geschätzte monatliche Rente |
1'728 Franken |
Das Beispiel ist vereinfacht. Die tatsächliche Rente hängt unter anderem vom Reglement der Pensionskasse, dem vorhandenen Altersguthaben, dessen Verzinsung und dem bei der Pensionierung geltenden Umwandlungssatz ab.
Überobligatorische Leistungen
Viele Pensionskassen bieten Leistungen, die über das gesetzliche Minimum hinausgehen.
Nehmen wir beispielsweise an, dass der gesamte Lohn von Frau Siegrist von 95'000 Franken versichert wird und kein Koordinationsabzug zur Anwendung kommt.
Bei einer Altersgutschrift von 15 Prozent und einer hälftigen Finanzierung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmerin beträgt der monatliche Anteil von Frau Siegrist in unserem Beispiel:
95'000 × 15% ÷ 2 ÷ 12 = rund 594 Franken.
Mit dem gleich hohen Arbeitgeberbeitrag werden somit monatlich rund 1'188 Franken gespart.
In unserem Beispiel würde das Alterskapital bei der Pensionierung rund 463'000 Franken betragen.
Wendet die Pensionskasse einen Umwandlungssatz von 5,5 Prozent an, ergibt sich daraus eine jährliche Rente von rund 25'465 Franken beziehungsweise rund 2'122 Franken pro Monat.
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Betrag |
|---|---|
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Jahreslohn |
95'000 Franken |
|
Versicherter Lohn |
95'000 Franken |
|
Altersgutschrift mit 49 Jahren |
15% |
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Monatlicher Sparbetrag total |
1'188 Franken |
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Anteil Arbeitnehmerin |
594 Franken |
|
Anteil Arbeitgeber |
594 Franken |
|
Geschätzte monatliche Rente |
2'122 Franken |
Warum liegt der Umwandlungssatz hier unter 6,8 Prozent?
Der gesetzliche Mindestumwandlungssatz von 6,8 Prozent gilt für das obligatorische BVG-Altersguthaben. Für den überobligatorischen Teil können Pensionskassen andere Umwandlungssätze anwenden.
Bei einer umhüllenden Pensionskasse muss jedoch sichergestellt sein, dass die gesamten Leistungen nicht unter den gesetzlichen BVG-Mindestleistungen liegen.
3. Welche Grenzbeträge gelten in der 2. Säule 2026?
Für die obligatorische berufliche Vorsorge sind 2026 folgende Grenzbeträge massgebend:
|
Grenzbetrag |
2026 |
|---|---|
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Mindestjahreslohn, Eintrittsschwelle |
22'680 Franken |
|
Koordinationsabzug |
26'460 Franken |
|
Minimaler koordinierter Lohn |
3'780 Franken |
|
Maximaler koordinierter Lohn |
64'260 Franken |
|
Oberer BVG-Grenzbetrag |
90'720 Franken |
Eintrittsschwelle
Arbeitnehmende mit einem massgebenden Jahreslohn von mehr als 22'680 Franken unterstehen grundsätzlich der obligatorischen BVG-Versicherung, sofern auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Eintrittsschwelle entspricht 75 Prozent der maximalen jährlichen AHV-Altersrente.
Koordinationsabzug
Der Koordinationsabzug dient dazu, die Leistungen der ersten und der zweiten Säule aufeinander abzustimmen.
2026 beträgt er 26'460 Franken.
Er wird im BVG-Obligatorium vom massgebenden Lohn abgezogen, um den koordinierten Lohn zu bestimmen.
Im überobligatorischen Bereich wenden jedoch nicht alle Pensionskassen den Koordinationsabzug gleich an. Manche reduzieren ihn oder verzichten vollständig darauf.
Versicherter Lohn
Nehmen wir einen jährlichen Bruttolohn von 76'460 Franken.
Nach Abzug des Koordinationsabzugs von 26'460 Franken ergibt sich ein koordinierter Lohn von:
76'460 − 26'460 = 50'000 Franken.
Dieser Lohn bildet in unserem Beispiel die Grundlage für die Berechnung der Altersgutschriften.
Minimaler koordinierter Lohn
Bei Personen, deren Lohn nur knapp über der Eintrittsschwelle liegt, könnte die Berechnung theoretisch zu einem sehr kleinen koordinierten Lohn führen.
Deshalb sieht das BVG einen minimalen koordinierten Lohn vor.
2026 beträgt dieser 3'780 Franken.
Oberer BVG-Grenzbetrag
Der im BVG-Obligatorium berücksichtigte Jahreslohn ist nach oben begrenzt.
2026 liegt dieser obere Grenzbetrag bei 90'720 Franken.
Der darüberliegende Lohnanteil muss im BVG-Obligatorium nicht versichert werden. Eine Pensionskasse kann jedoch eine überobligatorische Versicherung vorsehen.
Maximaler koordinierter Lohn
Der maximal koordinierte Lohn entspricht dem oberen BVG-Grenzbetrag abzüglich des Koordinationsabzugs:
90'720 − 26'460 = 64'260 Franken.
Damit beträgt der maximal versicherte Lohn im BVG-Obligatorium 2026 64'260 Franken.
4. Wie kann die 2. Säule bei der Pensionierung bezogen werden?
Bereits einige Jahre vor der Pensionierung lohnt es sich, darüber nachzudenken, in welcher Form das Pensionskassenguthaben bezogen werden soll.
Abhängig von den gesetzlichen Möglichkeiten und dem Reglement der Pensionskasse kommen grundsätzlich drei Varianten infrage:
-
Rente
-
Kapital
-
Kombination aus Rente und Kapital
Welche Variante besser passt, hängt unter anderem vom finanziellen Bedarf, der familiären Situation, den Steuern, der Risikofähigkeit und dem übrigen Vermögen ab.
Rente beziehen
Ein wesentlicher Vorteil der Rente ist die Sicherheit eines regelmässigen Einkommens auf Lebenszeit.
Das Langlebigkeitsrisiko trägt die Pensionskasse. Abhängig vom Reglement und der familiären Situation können nach dem Tod der versicherten Person zudem Hinterlassenenleistungen ausgerichtet werden.
Die Rente bietet damit eine hohe Planbarkeit.
Steuerlich werden Renten aus der beruflichen Vorsorge als Einkommen besteuert.
Kapital beziehen
Bei einem Kapitalbezug wird das Pensionskassenguthaben nach Bezahlung der Kapitalleistungssteuer Teil des freien Vermögens.
Das Kapital kann anschliessend entsprechend den persönlichen Bedürfnissen eingesetzt oder investiert werden, beispielsweise zur Finanzierung des Lebensunterhalts im Ruhestand, zur Amortisation einer Hypothek oder für andere Projekte.
Diese Flexibilität bringt jedoch zusätzliche Verantwortung mit sich.
Das Anlage- und Langlebigkeitsrisiko liegt nun bei der pensionierten Person. Sie muss deshalb planen, wie viel sie aus ihrem Vermögen beziehen kann, ohne dass das Kapital zu früh aufgebraucht ist.
Wie hoch die Steuer beim Kapitalbezug ausfällt, hängt stark vom Kanton, der Gemeinde, der Höhe der Auszahlung und der persönlichen Situation ab. Statt mit einem pauschalen Steuersatz zu rechnen, sollte deshalb die konkrete Steuerbelastung berechnet werden.
Rente und Kapital kombinieren
Eine dritte Möglichkeit ist, einen Teil des Altersguthabens als Rente und den Rest als Kapital zu beziehen.
Damit lässt sich ein regelmässiges Einkommen mit zusätzlicher finanzieller Flexibilität kombinieren.
Eine mögliche Vorgehensweise besteht darin, zunächst zu bestimmen, welcher Teil der laufenden Fixkosten durch garantierte oder relativ gut planbare Einkommen gedeckt werden soll. Das übrige Vermögen kann anschliessend als Kapital zur Verfügung stehen.
Welche Aufteilung sinnvoll ist, hängt von der individuellen Situation ab.
5. Wann kann die 2. Säule vorzeitig bezogen werden?
Das Geld in der zweiten Säule dient der Altersvorsorge. Es kann deshalb vor der Pensionierung nicht frei bezogen werden.
In bestimmten gesetzlich vorgesehenen Situationen ist jedoch ein Vorbezug oder eine Barauszahlung möglich. Eine ausführliche Übersicht finden Sie in unserem Blog Pensionskasse auszahlen lassen: Wann geht das?.
1. Selbstbewohntes Wohneigentum
Guthaben aus der beruflichen Vorsorge können unter bestimmten Voraussetzungen für die Finanzierung von dauerhaft selbstbewohntem Wohneigentum eingesetzt werden.
Die entsprechenden Regeln gelten im Rahmen der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge.
2. Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
Wer sich selbständig macht und nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge untersteht, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Barauszahlung seiner Austrittsleistung verlangen.
Wichtig: Die Gründung einer AG oder GmbH führt in der Regel nicht zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, wenn die betreffende Person bei ihrer eigenen Gesellschaft angestellt ist.
3. Frühpensionierung
Ein Bezug kann im Rahmen einer Frühpensionierung nach den gesetzlichen Bestimmungen und dem Reglement der Pensionskasse erfolgen.
Seit der Reform AHV 21 besteht grundsätzlich ein Recht auf vorzeitige Pensionierung ab dem vollendeten 63. Lebensjahr. Pensionskassen können in ihrem Reglement einen früheren Bezug zulassen, frühestens jedoch ab dem vollendeten 58. Lebensjahr.
Wie viel Vermögen für einen früheren Ruhestand nötig sein kann, erklären wir ausführlich in unserem Blog zur Frühpensionierung in der Schweiz.
4. Definitives Verlassen der Schweiz
Beim definitiven Wegzug aus der Schweiz kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Barauszahlung möglich sein.
Die Regeln unterscheiden sich jedoch je nach Zielland. Zieht eine Person insbesondere in einen EU- oder EFTA-Staat und untersteht sie dort weiterhin einer obligatorischen Versicherung für Alter, Invalidität und Tod, kann der obligatorische Teil der Austrittsleistung grundsätzlich nicht bar ausbezahlt werden.
5. Ende des Arbeitsverhältnisses
Wer den Arbeitgeber verlässt und nicht unmittelbar in eine neue Pensionskasse eintritt, erhält sein Vorsorgeguthaben normalerweise nicht bar ausbezahlt.
Das Guthaben wird zur Freizügigkeitsleistung und muss an eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen werden.
Beim Austritt aus einer Pensionskasse kann die Austrittsleistung unter bestimmten Voraussetzungen auf zwei Freizügigkeitseinrichtungen aufgeteilt werden. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Blog über das Splitting von Freizügigkeitsguthaben.
Treten Sie später wieder in eine Pensionskasse ein, müssen vorhandene Freizügigkeitsleistungen grundsätzlich in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden. Bleibt nach dem Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen ein Überschuss bestehen, kann dieser unter den Voraussetzungen von Art. 13 FZG weiterhin in einer zulässigen Freizügigkeitsform geführt werden.
6. Geringfügige Austrittsleistung
Eine Barauszahlung kann auch möglich sein, wenn die Austrittsleistung kleiner ist als der Jahresbeitrag der versicherten Person.
Die Voraussetzungen müssen im Einzelfall geprüft werden.
Fazit: Die 2. Säule sollte man verstehen
Für viele Menschen in der Schweiz ist das Pensionskassenguthaben einer der grössten Bestandteile ihres Vermögens. Trotzdem sind die Mechanismen der zweiten Säule oft nur teilweise bekannt.
Wie hoch die spätere Leistung ausfällt, hängt nicht nur vom Lohn ab. Entscheidend sind auch der Vorsorgeplan des Arbeitgebers, die Beiträge, die Verzinsung des Altersguthabens, überobligatorische Leistungen und die Bedingungen der jeweiligen Pensionskasse.
Zwei Personen mit demselben Lohn können deshalb bei der Pensionierung deutlich unterschiedliche Leistungen erhalten.
Es lohnt sich, den persönlichen Vorsorgeausweis regelmässig zu prüfen und insbesondere den versicherten Lohn, das vorhandene Altersguthaben, die voraussichtlichen Leistungen und die Bedingungen für einen Kapitalbezug zu verstehen.
Und endet ein Arbeitsverhältnis, verschwindet das Guthaben aus der zweiten Säule nicht. Es wird entweder an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers oder, wenn vorerst keine neue Pensionskasse vorhanden ist, in die Freizügigkeitübertragen.
FAQ zur 2. Säule in der Schweiz
Was ist die 2. Säule?
Die zweite Säule entspricht der beruflichen Vorsorge. Sie ergänzt die erste Säule, insbesondere die AHV, und ermöglicht versicherten Arbeitnehmenden, über ihre Pensionskasse Alterskapital aufzubauen.
Wer muss in der 2. Säule versichert sein?
2026 unterstehen Arbeitnehmende mit einem massgebenden Jahreslohn von mehr als 22'680 Franken grundsätzlich der obligatorischen BVG-Versicherung, sofern auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wer bezahlt die Pensionskassenbeiträge?
Arbeitgeber und Arbeitnehmende finanzieren die berufliche Vorsorge gemeinsam. Der Arbeitgeber muss insgesamt mindestens die Hälfte der Beiträge übernehmen.
Was ist der Koordinationsabzug?
Mit dem Koordinationsabzug wird der in der zweiten Säule versicherte Lohn mit den Leistungen der ersten Säule koordiniert. Im BVG-Obligatorium beträgt der Koordinationsabzug 2026 26'460 Franken.
Was ist der Unterschied zwischen obligatorischer und überobligatorischer Vorsorge?
Das Obligatorium umfasst die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG. Eine Pensionskasse kann höhere Löhne versichern oder bessere Leistungen anbieten. Diese zusätzlichen Leistungen gehören zur überobligatorischen Vorsorge.
Kann ich die gesamte 2. Säule als Kapital beziehen?
Das Gesetz gibt Versicherten das Recht, mindestens einen Viertel ihres BVG-Altersguthabens als Kapital zu beziehen. Viele Pensionskassen erlauben einen höheren oder sogar vollständigen Kapitalbezug. Entscheidend sind insbesondere das Reglement der Pensionskasse und die einzuhaltenden Fristen.
Was passiert mit der 2. Säule bei einem Stellenwechsel?
Die Austrittsleistung wird in der Regel direkt an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers übertragen. Besteht noch keine neue Pensionskasse, muss das Guthaben an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen werden.
Kann ich die 2. Säule vor der Pensionierung beziehen?
Ja, aber nur in gesetzlich vorgesehenen Situationen. Dazu gehören beispielsweise die Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum, die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, bestimmte Fälle eines definitiven Wegzugs aus der Schweiz oder eine Frühpensionierung.
Quellen
- Bundesamt für Sozialversicherungen BSV: Berufliche Vorsorge (BVG) und 3. Säule
- Bundesamt für Sozialversicherungen BSV: Die Altersvorsorge in der beruflichen Vorsorge
- Bundesamt für Sozialversicherungen BSV: Organisation und Finanzierung der beruflichen Vorsorge
- Fedlex: Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
Disclaimer: Die Informationen in diesem Blog sind allgemeiner Natur und stellen weder eine Rechts- oder Steuerberatung noch eine Anlageempfehlung dar. Leistungen und Bezugsmöglichkeiten hängen insbesondere von den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, dem Reglement der jeweiligen Pensionskasse und der individuellen Situation ab. Die genannten Grenzbeträge beziehen sich auf das Jahr 2026 und können künftig angepasst werden.