Säule-3a-Abzug bei Quellenbesteuerung
Können Personen, die an der Quelle besteuert werden (Aufenthaltsbewilligung B), ihren 3a-Abzug geltend machen?
Es kommt auf das Einkommen an.
Bruttoeinkommen über 120'000 Franken
Wenn Sie mehr als 120’000 Schweizer Franken brutto pro Jahr verdienen, werden Sie automatisch nachträglich ordentlich veranlagt. Das bedeutet, dass Sie zunächst die Quellensteuer bezahlen, im Nachhinein aber ein ordentliches Steuerverfahren durchlaufen, in dem Sie Abzüge wie zum Beispiel Einzahlungen in die Säule 3a geltend machen können.
Grundlage: Artikel 9 Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
Bruttoeinkommen unter 120'000 Franken
Wenn Sie weniger als 120’000 Schweizer Franken brutto verdienen, erfolgt die nachträgliche Veranlagung nicht automatisch. Sie können sich aber freiwillig der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterstellen. Dazu müssen Sie bis spätestens 31. März des Folgejahres ein Gesuch einreichen. Haben Sie sich einmal für die ordentliche Veranlagung entschieden, gilt diese auch für die Folgejahre bis zum Ende der Quellensteuerpflicht in der Schweiz.
- Antragsfrist: bis 31. März des Folgejahres
- Konsequenz: Die Regelung gilt auch für die Folgejahre
Der Wechsel zur nachträglichen Veranlagung kann sowohl steuerliche Vorteile (zum Beispiel durch Abzug von 3a-Einzahlungen) als auch Nachteile bringen. Eine individuelle Abklärung wird empfohlen.
Grundlage: Artikel 10 Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
Disclaimer: Dieser Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Steuerberatung dar. Descartes empfiehlt, steuerliche Fragen in jedem Fall vorgängig mit einer Steuerexpertin oder einem Steuerexperten und/oder der kantonalen Steuerbehörde abzuklären. Obwohl Descartes die vorstehenden Inhalte und Informationen sorgfältig recherchiert hat, kann keine Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.