Scheidung & Pensionskasse und Freizügigkeit: was passiert mit dem Vorsorgegeld?

Eine Scheidung ist oft schwierig – emotional und finanziell. Viele fragen sich: Was passiert mit dem Geld in der Pensionskasse und auf dem Freizügigkeitskonto? Muss es geteilt werden? Wer bekommt was? Und wie kann ich meine Altersvorsorge nach der Trennung sichern?

Wir erklären die wichtigsten Punkte einfach und verständlich.

Was passiert bei einer Scheidung mit der Pensionskasse und dem Freizügigkeitsvermögen?

In der Schweiz wird das Guthaben aus der 2. Säule, das während der Ehe angespart wurde, bei einer Scheidung in der Regel zur Hälfte geteilt – egal, wer wie viel gearbeitet oder verdient hat. Auch wenn nur eine Person gearbeitet hat, hat die andere Anspruch auf die Hälfte des Geldes aus der 2. Säule (Vorsorgeausgleichspflicht). 

Wenn jemand bei der Scheidung keine Pensionskasse mehr hat (zum Beispiel wegen Arbeitslosigkeit), wird das Geld auf ein sogenanntes Freizügigkeitskonto überwiesen.

 

Was muss ich wann tun?

Zeitpunkt

Empfohlene Massnahmen

Vor Einleitung des Verfahrens

Pensionskassenguthaben zusammentragen, Freizügigkeitskonto eröffnen

Während der Scheidung

Vorsorgeausgleich berechnen lassen, Sonderfälle prüfen, gerichtliche Genehmigung abwarten

Nach der Scheidung

Kapital übertragen, Anlageentscheid für das Freizügigkeitskonto treffen, Vorsorgelücken prüfen

Wichtige Sonderfälle beim Vorsorgeausgleich bei einer Scheidung

1. Vorbezug für Wohneigentum

Wurde während der Ehe Geld aus der Pensionskasse für ein Haus oder eine Wohnung bezogen? Dann wird dieser Betrag zur Berechnung wieder dazugerechnet. Das beeinflusst die Höhe des Ausgleichs.

2. Verzicht auf Teilung

Ein Verzicht auf die Teilung ist möglich, aber nur mit Zustimmung des Gerichts. Beide Personen müssen dann ungefähr gleich gut abgesichert sein.

3. Ausländische Pensionskassen

Wenn jemand im Ausland versichert ist, kann das Guthaben nicht direkt geteilt werden. Das Gericht kann aber einen Ausgleich mit anderem Vermögen festlegen.

Was tun nach der Scheidung?

Nach der Trennung steht oft weniger Geld fürs Alter zur Verfügung – besonders für Teilzeitangestellte oder Menschen mit längeren Jobpausen.

Diese Massnahmen helfen:

  • Säule 3a nutzen: Steuern sparen und gezielt vorsorgen (nur mit AHV-pflichtigem Einkommen möglich).

  • Lücken füllen: Beträge, die aufgrund der Scheidung in der PK fehlen, können ohne Berücksichtigung der Bezugssperrfrist von drei Jahren eingekauft werden – selbst bei einem offenen WEF.

  • Pensionskasse wieder auffüllen: Wer neu wieder arbeitet, kann Einkäufe tätigen.

  • Freizügigkeitskonto clever anlegen: Beim Vorsorgegeld, das auf einem Frischzügigkeitskonto parkiert wird, zwischen sicherem Sparkonto und renditeorientierter Anlage wählen.

Tipp: Die Freizügigkeitslösung von Descartes ist digital, flexibel und steueroptimiert.

Fazit: Eine gute Planung ist die Basis für eine sichere Vorsorge nach der Scheidung.

Die Regeln zur Teilung der Pensionskasse bei Scheidung sind klar – aber viele sind nicht gut vorbereitet. Wer die Aufteilung sorgfältig dokumentiert und danach gezielt weiterplant, kann finanzielle Nachteile vermeiden. Besonders Frauen und Teilzeitbeschäftigte sollten früh über ihre Vorsorge nachdenken und Vorsorgelücken schliessen.

 

Häufige Fragen (FAQ)


Was passiert mit meiner Pensionskasse im Falle einer Scheidung?

Das während der Ehe angesparte Geld wird hälftig geteilt – egal, wer wie viel eingezahlt hat.

Kann man auf die Teilung verzichten?

Ja, aber nur mit Zustimmung des Gerichts.

Brauche ich ein Freizügigkeitskonto bei einer Scheidung?

Ja – wenn Sie bei der Scheidung keiner Pensionskasse angeschlossen sind.

Muss ein Vorbezug für Wohneigentum berücksichtigt werden?

Ja – der vorbezogene Betrag wird bei der Berechnung wieder dazugerechnet, damit die Teilung gerecht ist. 

Disclaimer: Dieser Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Steuerberatung dar. Descartes empfiehlt, steuerliche Fragen in jedem Fall vorgängig mit einer Steuerexpertin oder einem Steuerexperten und/oder der kantonalen Steuerbehörde abzuklären. Obwohl Descartes die vorstehenden Inhalte und Informationen sorgfältig recherchiert hat, kann keine Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.