BVG-Freizügigkeit splitten: Warum Sie zwei Freizügigkeitskonten anlegen sollten
Wenn Sie (auch nur vorübergehend) aus einer Pensionskasse austreten, sollten Sie die Chance nutzen, und Ihre Freizügigkeitsleistung auf zwei Konten aufteilen. Warum das gut ist und wie Sie vorgehen müssen, erfahren Sie hier.
Unter dem Begriff «Freizügigkeit» versteht man die finanzielle Austrittsleistung, die Ihnen zusteht, wenn Sie aus der Pensionskasse aus- und keiner neuen beitreten. Das ist zum Beispiel bei einer Babypause, einem Auslandaufenthalt, einer längeren Vollzeit-Weiterbildung, bei einer beruflichen Auszeit, bei Selbstständigkeit oder bei Arbeitslosigkeit der Fall. Dann kommt es zu einer Auszahlung der Freizügigkeitsleistung wegen Unterbruch des Anstellungsverhältnisses.
Es empfiehlt sich, dieses Vermögen gleich beim Austritt auf zwei BVG-Freizügigkeitskonten beziehungsweise -depots bei zwei unterschiedlichen Freizügigkeitseinrichtungen aufzuteilen (Art. 12 Abs. 1 Freizügigkeitsverordnung). Ein sogenanntes «Splitting» ist im Nachhinein nämlich nicht mehr möglich. Sobald das Vermögen von der Pensionskasse auf ein einziges Konto bzw. Depot überwiesen wird, darf es künftig nur noch als ein Konto transferiert werden.
So müssen Sie bei einem Splitting auf zwei Freizügigkeitskonten vorgehen
Teilen Sie Ihr PK-Guthaben auf zwei von einander unabhängigen Stiftungen auf. Auch wenn das Vorsorgeinstitut beide Stiftungen anbietet, empfehlen wir zwei separate Dienstleister. So haben Sie nicht nur den Anbieter, sondern auch die Vermögensverwaltung diversifiziert.
Aber: Das Aufteilen einer Austrittsleistung auf zwei Freizügigkeitseinrichtungen schafft kein Wahlrecht, einen Teil des Vorsorgevermögens bei einem späteren Stellenantritt ausserhalb der neuen Pensionskasse zu behalten.
Wer wieder einer Pensionskasse angeschlossen wird, muss grundsätzlich sämtliche vorhandenen Freizügigkeitsleistungen als Eintrittsleistung in die neue Vorsorgeeinrichtung einbringen. Dies gilt für den obligatorischen und den überobligatorischen Teil sowie für Guthaben bei beiden Freizügigkeitseinrichtungen.
Nur wenn nach dem Erwerb der vollen reglementarischen Leistungen der neuen Pensionskasse ein Teil der eingebrachten Austrittsleistung übrig bleibt, kann dieser Überschuss gemäss Art. 13 FZG weiterhin in einer zulässigen Freizügigkeitsform erhalten werden.
Was sind die Vorteile eines Splitting auf zwei Freizügigkeitskonten?
1. Bessere Renditechancen dank Aktiensparen
Bei einem Wiedereintritt in eine Pensionskasse müssen Sie nur den obligatorischen Teil, also eines der beiden Kontoguthaben wieder einzahlen. Den anderen, können Sie in Wertschriften investiert lassen – und so von den höheren erwarteten Renditen der Aktienmärkte profitieren.
2. Bezugssteuern sparen
Wie bei der Säule 3a können Sie mit mehreren BVG-Freizügigkeitskonten die Vorsorgegelder bei der Pensionierung gestaffelt beziehen und so Steuern sparen.
3. Die Umverteilung umgehen
Vor dem Hintergrund des zu hohen Umwandlungssatzes können Pensionskassen versucht sein, die obligatorische Altersvorsorge mit den Beiträgen aus den überobligatorischen Geldern zu finanzieren. Ein Aufteilen in zwei Gefässe ist also eine Chance, Gelder aus dem Überobligatiorium rauszunehmen, und so von der ungerechten Umverteilung weniger betroffen zu sein.
Aber: Diese Vorteile gelten nur, wenn die Freizügigkeitskonten rechtmässig erstanden wurden. Marc Raschle von MVP Partner GmbH empfiehlt deshalb, die FZ-Konten der neuen PK anzugeben, die dann das PK-überschüssige Kapital an eine von Ihnen gewählten Freizügigkeitsstiftung überträgt.
Freizügigkeitskonto oder -depot?
Ob Sie ein Freizügigkeitskonto oder ein -depot eröffnen sollen, hängt von Ihrer Risikoneigung, Risikofähigkeit und der eigenen Renditeerwartungen ab. Sind Sie jung und können das Geld bis zum Ruhestand investiert lassen? Dann sind Wertschriftenanlagen mit höhrem Aktienanteil durchaus sinnvoll. Die erwartete Rendite auf Wertschriften ist langfristig höher, als bei reinen Zinskonten, gerade in einem niedrigen Zinsumfeld.
Disclaimer: Dieser Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Steuerberatung dar. Descartes empfiehlt, steuerliche Fragen in jedem Fall vorgängig mit einer Steuerexpertin oder einem Steuerexperten und/oder der kantonalen Steuerbehörde abzuklären. Obwohl Descartes die vorstehenden Inhalte und Informationen sorgfältig recherchiert hat, kann keine Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.