Pensionskasse vorzeitig auszahlen lassen: Der Vorbezug der PK ist in 6 Fällen möglich.
Das Leben ist ein Abenteuer. Schliesslich weiss man nie, was einen noch erwartet. Gut, dass in der Schweiz eine vorzeitige Auszahlung der Pensionskasse (ein Vorbezug) möglich ist – nämlich in den folgenden sechs Ausnahmefällen.
Überblick:
- Erwerb von dauernd selbstgenutztem Wohneigentum
- Aufnahme einer Selbständigkeit
- Frühpensionierung
- Definitives Verlassen der Schweiz (Auswandern) in ein Nicht-EU/EFTA-Land
- Auszahlung der Freizügigkeitsleistung wegen Unterbruch des Anstellungsverhältnisses
- Barauszahlung wegen Geringfügigkeit
1. Erwerb von dauernd selbstgenutztem Wohneigentum
Die Gelder aus der zweiten Säule können Sie maximal alle fünf Jahre für die Finanzierung Ihres Eigenheims vorbeziehen. Dies wird in der Verordnung zur Wohneigentumsförderung geregelt.
Wofür darf ein Eingenheim-Vorbezug aus der Pensionskasse gemacht werden?
Der Vorbezug kann nur geltend gemacht werden, wenn die versicherte Person selbst Eigentümerin oder Eigentümer des Objekts ist. Gesamteigentum ist nur unter Ehegatten beziehungsweise unter eingetragenen Partnern möglich.
Sie können Ihr Geld also aus der Pensionskasse nehmen, aber nur für folgende Zwecke:
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Erwerb von dauernd selbstbewohntem Wohneigentum
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Bau von dauernd selbstbewohntem Wohnraum
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Tätigung wertvermehrender Investitionen in selbstbewohntem Wohneigentum
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Amortisation von Hypotheken von selbstbewohntem Wohneigentum
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Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft
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der Erwerb von Aktien einer Mieter-Aktiengesellschaft
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die Gewährung von partiarischen Darlehen an einen gemeinnützigen Wohnbauträger
Wofür dürfen keine Vorsorgegelder bezogen werden?
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Finanzierung von Ferienhäusern, Zweitwohnungen, Gartenhäusern, unbeheizte Wintergärten, Garagen, Schwimmbäder, usw.
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Erwerb von Bauland, sofern ein Projektplan für die Erstellung einer dauernd selbstgenutzten Liegenschaft besteht
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Liegenschaftsunterhalt und die Zahlung von Hypothekarzinsen
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Finanzierung der Notariatskosten
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Finanzierung von Reservationskosten
Wieviel Geld darf aus der Pensionskasse fürs Eigenheim bezogen werden?
Auf dem Vorsorgeausweis steht, welcher Betrag Ihnen für die Wohneigentumsförderung zur Verfügung steht. Bis zum Alter 50 kann man maximal soviel vorbeziehen, wie man bis dann angespart hat (die aktuelle Austrittsleistung). Ab dem Alter 50 kann man maximal der Hälfte der aktuellen Austrittsleistung beziehen, falls dieser Betrag höher ist, als die Austrittsleistung mit Alter 50. Ansonsten darf der Betrag bezogen werden, welcher mit Alter 50 vorhanden war.
Mindestens 20 Prozent des Kaufpreises muss man mit Eigenkapital einbringen, je nach Belehungswertes und Tragbarkeitsanalyse jedoch mehr. Wer dazu nicht genügend freie Mittel zur Verfügung hat, kann die Pensionskassengelder nutzen. Zehn Prozent vom Belehnungswert müssen aber immer mit freien Mitteln eingebracht werden – zum Beispiel also mit Kontoguthaben, Säule-3a-Geldern, Wertschriftendepots, Erbvorbezügen oder privaten Darlehen – der restliche Teil der Eigenmittel darf aus der Pensionskasse stammen.
Ein Rechenbeispiel:
Kaufpreis & Belehnungswert: |
CHF 1’800’000.– |
Benötigte Eigenmittel aufgrund Tragbarkeitsanalyse: |
CHF 500’000.– |
...davon freie Eigenmittel: |
CHF 180’000.– (mind. 10% vom Belehnungswert) |
...davon darf aus der PK bezogen werden (Rest) |
CHF 320’000.– |
Ist der Kaufpreis grösser als der Belehnungswert, muss zusätzlich die Differenz zwischen Kaufpreis und Belehnungswert aus freien Eigenmitteln eingebracht werden (also nicht aus der Pensionskasse).
Testen Sie unseren Hypothekenrechner, um verschiedene Szenarien durchzuspielen.
Darf man den PK-Bezug fürs Eigenheim auch machen, wenn man über genügend freie Mittel verfügt?
Ja, auch dann darf man die Pensionskassengelder vorbeziehen. Dies macht zum Beispiel Sinn, wenn man die Tragbarkeit verbessern möchte. Ausserdem ermöglicht ein WEF-Vorbezug vor der Pensionierung die Einleitung eines gestaffelten Bezugs.
Müssen beim Bezug aus der 2. Säule Steuern bezahlt werden?
Ja, bei der Kapitalauszahlung wird eine Steuer fällig.
Was ist beim Eigenheim der Mindestbezug aus der beruflichen Vorsorge?
Im Gegensatz zum Vorbezug der Säule-3a-Gelder gibt es für den Vorbezug zur Eigenheimfinanzierung aus der zweiten Säule einen Mindestbezug von 20'000 Schweizer Franken. Das heisst, dieser Betrag muss auf einmal bezogen werden. Der Mindestbetrag gilt jedoch nicht für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften und von ähnlichen Beteiligungen.
Wie oft kann man einen Eigenheim-Vorbezug aus der Pensionskasse machen?
Bezüge sind alle 5 Jahre zulässig.
Welche Auswirkungen hat ein Vorbezug fürs Eigenheim auf die Vorsorgeleistungen?
Durch den Vorbezug reduzieren sich möglicherweise die Vorsorgeleistungen bei Tod oder Invalidität und mit Sicherheit die Rentenleistungen im Alter. Informieren Sie sich bei der Pensionskasse, wie sich ein Vorbezug auf Ihre Vorsorgeleistungen auswirkt und prüfen Sie danach, ob eine Zusatzversicherung notwendig wird.
Kann oder muss ein Vorbezug zurückbezahlt werden?
Der vorbezogene Betrag kann zurückbezahlt werden:
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bis zur Pensionierung
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bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles wie Invalidität oder Tod
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oder bis zum Austritt aus der Vorsorgeleistung.
Wenn der Vorbezug zurückbezahlt ist oder keine Rückzahlungspflicht mehr besteht, wird die Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht. Das Zurückzahlen lohnt sich deshalb, weil sich damit die Vorsorgeleistungen im Alter wieder erhöhen, die durch den Vorbezug geschmälert wurden. Die Rückzahlung muss nicht zwingend in der Pensionskasse vorgenommen werden, es kann auch im freien Vermögen zusätzlich angespart werden.
Wenn das Wohneigentum aber vor der Pensionierung verkauft wird oder wenn Rechte eingeräumt werden, die einem Verkauf gleichkommen (zum Beispiel durch die Vermietung an Dritte) muss der PK-Vorbezug zurückbezahlt werden. Und zwar von der versicherten Person oder deren Erben. Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung beträgt 10'000 Schweizer Franken.
Dies ist anders bei einem Vorbezug der Säule 3a – hier muss keine Rückzahlung erfolgen.
Vorgehen: Erkundigen Sie sich bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung, Pensionskasse oder Freizügigkeitsstiftung nach dem Vorgehen, den Modalitäten, den Fristen und den benötigten Unterlagen.
2. Aufnahme einer Selbständigkeit
Wenn Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen, ist ein Vorbezug Ihres Pensionskassengelds ebenfalls möglich. Achtung: Wer eine GmbH oder AG gründet, ist nicht selbstständig, sondern angestellt. In diesen Fällen kann das Geld nicht bezogen werden.
Der Antrag muss im Jahr nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eingereicht werden. Bei Paaren wird zusätzlich die schriftliche Zustimmung des Ehepartners beziehungsweise des eingetragenen Partners verlangt.
Vorgehen: Um den Vorbezug aus der Pensionskasse oder aus der Freizügigkeit zu tätigen, müssen Sie Ihre Selbstständigkeit gegenüber der Kasse oder der Freizügigkeitsstiftung nachweisen. Dazu reichen Sie entsprechende Dokumente, wie zum Beispiel den Mietvertrag für Räumlichkeiten, die Bestätigung der SVA-Anmeldung oder den Eintrag ins Handelsregister ein.
3. Frühpensionierung
Pensionskassen ermöglichen eine vorzeitige Pensionierung, wobei das gesetzliche Mindestalter 58 Jahre beträgt. Ausnahmen gibt es nur bei Firmenumstrukturierungen oder in Berufen, die aus Sicherheitsgründen eine Altersobergrenze kennen (zum Beispiel Piloten). Ist das Geld hingegen bei einer Freizügigkeitsstiftung angelegt, kann es frühestens fünf Jahre vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters bezogen werden.
Von Gesetzes wegen kann man mindestens einen Viertel des obligatorischen BVG-Altersguthabens als Kapital anstelle einer Altersrente beziehen. Bei vielen Pensionskassen besteht sogar die Möglichkeit, sich das gesamte Vorsorgegeld auszahlen zu lassen. Der Entschluss für den Kapitalbezug ist definitiv und kann nicht rückgängig gemacht werden.
Eine vorzeitige Pensionierung führt zu einer Kürzung der Altersrente. Denn die Beitrags- und Verzinsungsdauer wird verkürzt, und der Umwandlungssatz fällt entsprechend niedriger aus. Auch müssen die Frühpensionäre bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterhin AHV- und IV-Beiträge entrichten. Man kann zwar die AHV-Rente um ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Doch führt dies zu einer Reduktion der AHV-Rente um 6,80 Prozent pro vorgezogenem Jahr.
Vorgehen: Entscheidet man sich für den Kapitalbezug, muss man sich genug früh im Voraus bei der Pensionskasse melden. Je nach Kasse sind die Vorlaufzeiten unterschiedlich, im schlechtesten Fall kann diese Frist bis zu drei Jahren betragen. Bei der Freizügigkeitsstiftung findet in der Regel immer ein Kapitalbezug statt (es gibt jedoch inzwischen auch Anbieter mit einer Rentenlösung). Ein Kapitalbezug muss nicht drei Jahre im Voraus angemeldet werden.
4. Definitives Verlassen der Schweiz (Auswandern) in ein Nicht-EU/EFTA-Land
Wenn Sie die Schweiz endgültig in ein Nicht-EU/EFTA verlassen, können Sie die Gelder aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) vorbeziehen.
Wenn Sie aber in ein EU/EFTA-Land auswandern, gibt es eine Beschränkung, da die Personen im neuen Wohnsitzstaat für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen obligatorisch versichert sind: Der obligatorische Teil des PK-Guthabens muss in dem Fall auf einem Freizügigkeitskonto (oder Freizügigkeitspolice) in der Schweiz bleiben und wird ordnungsgemäss beim Erreichen des Rentenalters ausbezahlt. Nur der überobligatorische Teil kann ausbezahlt werden. Die Beiträge «obligatorisch» und «überobligatorisch» entnehmen Sie Ihrem persönlichen Versicherungsausweis.
Vorgehen: Um das Vorsorgegeld bei einer Auswanderung vorzuziehen, müssen Sie mit der Pensionskasse Ihres letzten Arbeitgebers, beziehungsweise mit der Freizügigkeitseinrichtung, die Ihr Vermögen verwaltet, Kontakt aufnehmen.
5. Auszahlung der Freizügigkeitsleistung wegen Unterbruch des Anstellungsverhältnisses
Hier geht es nicht wirklich um einen Vorbezug der Pensionskasse, aber um ein Umparkieren: Bei Unterbruch der Erwerbstätigkeit – etwa bei Mutterschaft, einer Weltreise oder Arbeitslosigkeit – wird das Geld aus der Pensionskasse einer Freizügigkeitsstiftung anvertraut. Sie können dann zwar nicht über das Geld frei verfügen, haben aber die Freiheit, zu entscheiden, wo das Geld liegt oder investiert wird.
Es ist sinnvoll, bei einer Auszahlung mehrere Freizügigkeitskonten zu eröffnen und das Vorsorgeguthaben zu splitten. Dadurch wird das Risiko im Falle eines Konkurses einer Vorsorgeeinrichtung reduziert, und beim gestaffelten Bezug spart man Steuern. Ein Splitting bietet zudem noch weitere Vorteile.
Wenn das Geld auf einem Bankkonto parkiert wird, ist das risikoarm, erwirtschaftet aber keine oder nur wenig Rendite. Dies ergibt nur dann Sinn, wenn das Vermögen lediglich vorübergehend auf einem Freizügigkeitskonto liegt, bevor es an eine neue Pensionskasse überwiesen wird.
Bei einem langen Anlagehorizont sind Fonds mit Wertschriften die bessere Lösung, da dank Zinseszinseffekt und einer höheren möglichen Aktienquote von besseren Renditechance profitiert wird. Unser Pensionierungsrechner zeigt, wie sich das Freizügigkeitsvermögen in Zukunft weiterentwickeln könnte, je nach gewählter Aktienquote und Anlagehorizont.
Vorgehen: Verlangen Sie von der Pensionskasse vom bisherigen Arbeitgeber ein Formular zur Überweisung des Freizügigkeitsbetrags an eine Freizügigkeitsstiftung – oder noch besser, wie vorgängig beschrieben, Sie überweisen das Vermögen an zwei verschiedene Freizügigkeitseinrichtungen, zum Beispiel je 50 Prozent des Gesamtguthabens.
6. Barauszahlung wegen Geringfügigkeit
Geringfügige Austrittsleistungen können von der Pensionskasse direkt bar ausbezahlt werden. Das ist dann der Fall, wenn die Austrittsleistung kleiner ist, als Ihr eigener Jahresbeitrag an Ihre Pensionskasse. Ihren Jahresbeitrag finden Sie in Ihrem Vorsorgeausweis. Lesen Sie auch im Reglement Ihrer Pensionskasse nach, wie der Begriff «Geringfügigkeit» definiert ist. Auf den ausbezahlten Betrag bezahlen Sie – vom übrigen steuerpflichtigen Einkommen getrennt – Kapitalleistungssteuern zu einem niedrigeren Tarif.