AHV-Reform: Wissenswertes zur Weiterführung der Freizügigkeit nach Erreichen des AHV-Alters

Bisher konnte man bei der Pensionierung das Freizügigkeitskonto gestaffelt beziehen. Dies ändert sich im 2024. 

Im Rahmen der AHV-Reform 21 tritt am 1. Januar 2024 auch eine Revision des Gesetzes über den Bezug von Freizügigkeitsgeldern (2. Säule) in Kraft.

Bisher durfte man den Bezug der Freizügigkeitsgelder um bis zu fünf Jahre nach Erreichen des AHV-Alters aufschieben. Das galt auch, wenn man gar nicht mehr erwerbstätig war. Dies ermöglichte es, die Vorsorgegelder gestaffelt zu beziehen und so Steuern zu sparen.

Dies geht nun nicht mehr. Der Bundesrat hat am 30. August 2023, nebst den Ausführungsbestimmungen zur Reform AHV 21, auch den angepassten Artikel 16 Abs. 1 Freizügigkeitsverordnung (FZV) verabschiedet: Neu ist eine Erwerbstätigkeit Voraussetzung, wenn man die Freizügigkeitsgelder nach Erreichen des AHV-Alters beziehen möchte. 

«Neu gilt: Sobald man pensioniert ist, muss man die Freizügigkeitsleistung auf ein Mal beziehen.»

Adriano Lucatelli, CEO Descartes

Der Bundesrat passte diese Regel damit jener für den Bezug der Säule 3a an. Er hat jedoch eine Übergangsfrist vorgesehen: Personen, die das AHV-Alter in den Jahren 2024 bis 2029 erreichen oder überschreiten, dürfen den Bezug weiterhin um fünf Jahre aufschieben, maximal aber bis zum 31. Dezember 2029.

Die Übergangsfrist von fünf Jahren wurde geschaffen, damit die betroffenen Personen genügend Zeit haben, um die Änderung in ihrer Pensionsplanung zu berücksichtigen.

Das Ziel dieser Gesetzesänderung war, einerseits einen Anreiz zur Weiterführung der Arbeitstätigkeit nach Erreichen des AHV-Alters zu schaffen, und anderseits sollten nur noch Personen von den steuerlichen Vorteilen eines gestaffelten Bezugs profitieren, die auch tatsächlich weiterarbeiten.

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