Problematische Anlageangebote in der Schweiz: Drei reale Fälle und wichtige Warnzeichen
Die Schweiz verfügt über einen stark regulierten Finanzplatz. Trotzdem können Anlegerinnen und Anleger mit unerlaubten Finanzdienstleistungen, irreführenden Angeboten oder schweren Verstössen gegen aufsichtsrechtliche Pflichten konfrontiert werden.
Dabei sehen problematische Fälle keineswegs immer gleich aus.
Bei der ASE Investment AG griffen 2012 Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden ein. Bei QUID PRO QUO nahmen Anbieter nach den Feststellungen der FINMA ohne erforderliche Bankbewilligung Publikumseinlagen für sogenannte E-Coins entgegen. Und bei Wendelspiess Partners AG zeigte sich ein anderer Fall: Das Unternehmen verfügte über eine Bewilligung als Vermögensverwalterin, verletzte nach den Feststellungen der FINMA jedoch schwerwiegend zentrale Verhaltenspflichten.
Diese Unterschiede sind wichtig.
Nicht jeder aufsichtsrechtliche Verstoss ist Anlagebetrug. Und eine regulatorische Bewilligung bedeutet umgekehrt nicht, dass eine konkrete Anlage sicher oder für jede Kundin und jeden Kunden geeignet ist.
Dieser Blog zeigt anhand von drei öffentlich dokumentierten Schweizer Fällen, welche Warnzeichen Anlegerinnen und Anleger kennen sollten.
Wer sich allgemeiner mit Phishing, Online-Banking-Betrug, Identitätsmissbrauch und anderen Betrugsformen beschäftigen möchte, findet dazu mehr in unserem Blog «Betrugsmaschen erkennen».
Kurz zusammengefasst
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Problematische Anlageangebote und unerlaubte Finanzdienstleistungen kommen auch in einem regulierten Finanzmarkt vor.
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Eine fehlende erforderliche Bewilligung kann ein wichtiges Warnsignal sein. Nicht jede Finanzdienstleistung benötigt jedoch dieselbe FINMA-Bewilligung.
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Auch eine vorhandene Bewilligung garantiert nicht, dass eine konkrete Anlage sicher oder für eine bestimmte Person geeignet ist.
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Die FINMA-Warnliste weist auf Anbieter hin, bei denen die FINMA Abklärungen wegen möglicherweise unerlaubter Tätigkeiten vorgenommen hat oder vornimmt. Sie ist kein Verzeichnis rechtskräftig wegen Betrugs verurteilter Unternehmen.
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Hohe Renditeversprechen bei angeblich geringem Risiko sollten besonders kritisch geprüft werden.
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Anlegerinnen und Anleger sollten nachvollziehen können, wo und wie ihr Geld investiert wird.
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Konzentrationsrisiken und mögliche Interessenkonflikte verdienen besondere Aufmerksamkeit.
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Ein einzelnes Warnsignal beweist keinen Betrug. Mehrere Warnsignale können jedoch Anlass für eine vertiefte Prüfung sein.
Fall 1: ASE Investment AG
Die ASE Investment AG war als unabhängige Vermögensverwalterin mit Schwerpunkt im Devisenbereich tätig.
Im Mai 2012 informierte die FINMA öffentlich über ihre aufsichtsrechtlichen Abklärungen im Fall ASE Investment.
Die FINMA prüfte damals unter anderem, ob die Gesellschaft ohne erforderliche Bewilligung mit Effekten gehandelt und verbotenerweise Publikumseinlagen entgegengenommen hatte.
Dabei ist eine regulatorische Besonderheit wichtig.
Nach Angaben der FINMA benötigte ASE für ihre Tätigkeit als unabhängige Vermögensverwalterin eine Bewilligung beziehungsweise Unterstellung nach dem Geldwäschereigesetz, jedoch nicht nach den anderen damals relevanten Finanzmarktgesetzen.
Die FINMA wies damals darauf hin, dass Anlegerinnen und Anlegern sehr hohe Renditen versprochen worden waren und das Schadensvolumen nach damaligem Untersuchungsstand hoch war.
Am 25. Mai 2012 ordnete die FINMA die Liquidation der ASE Investment AG an.
Am 19. Juni 2012 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet.
Was lässt sich aus dem ASE-Fall lernen?
Der Fall zeigt, weshalb die Aussage «Dieser Anbieter ist reguliert» allein nicht ausreicht.
Eine Bewilligung oder aufsichtsrechtliche Unterstellung bezieht sich auf bestimmte Tätigkeiten und regulatorische Anforderungen.
Für Anlegerinnen und Anleger sind deshalb zusätzliche Fragen wichtig:
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Welche Tätigkeit wird mir konkret angeboten?
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Welche regulatorischen Anforderungen gelten dafür?
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Wo wird mein Geld verwahrt?
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Wie soll die behauptete Rendite entstehen?
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Welche Risiken bestehen?
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Lassen sich die Angaben unabhängig überprüfen?
Ein professioneller Auftritt oder ein regulatorischer Status ersetzt diese Prüfung nicht.
Fall 2: QUID PRO QUO und die E-Coins
Ein anderes Beispiel lieferte die QUID PRO QUO Association.
Der Verein gab ab 2016 sogenannte E-Coins aus. Gemeinsam mit der DIGITAL TRADING AG und der Marcelco Group AG wurde eine Internetplattform betrieben, über die diese E-Coins gehandelt und übertragen werden konnten.
2017 schritt die FINMA ein.
Nach ihren Feststellungen nahmen die drei Rechtseinheiten von einigen hundert Nutzerinnen und Nutzern Gelder von mindestens 4 Millionen Franken entgegen und führten virtuelle Konten in gesetzlichen Währungen sowie in E-Coins.
Die FINMA qualifizierte diese Tätigkeit als Entgegennahme von Publikumseinlagen.
Die dafür erforderliche Bankbewilligung lag nach Angaben der Behörde nicht vor.
Die FINMA bezeichnete die E-Coins in ihrer Medienmitteilung als «Scheinkryptowährung» und eröffnete über die involvierten juristischen Personen den Konkurs.
Was lässt sich aus dem E-Coin-Fall lernen?
Neue Technologien verändern die grundlegenden Fragen einer Anlage nicht.
Ob Token, Kryptowährung oder klassisches Finanzprodukt: Anlegerinnen und Anleger sollten verstehen,
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wer hinter einem Angebot steht
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mit wem sie einen Vertrag abschliessen
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wo ihr Geld verwahrt wird
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worauf der behauptete Wert basiert
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welche Risiken bestehen
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welche regulatorischen Anforderungen für den Anbieter gelten
Ein innovativer Name oder eine technisch anspruchsvolle Erklärung ist noch kein Beleg für die wirtschaftliche Qualität einer Anlage.
Fall 3: Wendelspiess Partners AG
Der Fall Wendelspiess Partners AG unterscheidet sich grundlegend von einem Fall eines unbewilligten Anbieters.
Wendelspiess Partners AG verfügte über eine Bewilligung als Vermögensverwalterin.
Anfang 2025 eröffnete die FINMA ein Enforcementverfahren gegen das Unternehmen. Sie setzte eine Untersuchungsbeauftragte als Organ der Gesellschaft ein, blockierte sämtliche Konten und Depots der Wendelspiess Partners AG und untersagte den bisherigen Organen weitere Rechtshandlungen.
Am 3. Juni 2026 informierte die FINMA über den Abschluss ihres Enforcementverfahrens.
Die folgenden Aussagen geben die Feststellungen der FINMA aus diesem Verfahren wieder. Die entsprechende Verfügung war zum Zeitpunkt der Medienmitteilung noch nicht rechtskräftig und konnte beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Was stellte die FINMA fest?
Nach den Feststellungen der FINMA investierte Wendelspiess Partners AG Gelder eines Grossteils ihrer Kundinnen und Kunden vorwiegend in einen von ihr gegründeten und selbst verwalteten ausländischen Fonds.
Dieser Fonds investierte überwiegend in eine Investmentgesellschaft mit Sitz im Kanton Zug sowie in mit dieser verbundene Gesellschaften. Zudem gewährte er diesen Gesellschaften Kredite.
Nach Einschätzung der FINMA war der Fonds unzureichend diversifiziert. Dadurch entstand eine erhebliche Konzentration von Risiken.
Die FINMA stellte ausserdem Interessenkonflikte fest.
Wendelspiess Partners AG selbst sowie mehrere ihrer Organe hielten Anteile am Fonds. Nach den Feststellungen der Behörde wurde die Kundschaft über die bestehenden Interessenkonflikte nicht oder nur unzureichend informiert.
Auch bei der Risikoaufklärung und der Eignungsprüfung stellte die FINMA Verstösse fest.
Nach Angaben der Behörde waren mehr als 400 Kundinnen und Kunden betroffen. Sie seien nicht ausreichend über die Risiken einer Investition in den Fonds informiert worden.
Die erforderliche Prüfung, ob die Investition für die jeweiligen Kundinnen und Kunden geeignet war, sei vollständig unterblieben.
Ungeachtet dessen seien beinahe sämtliche Gelder der Kundschaft einseitig in den Fonds investiert worden.
Ende 2024 belief sich das verwaltete Vermögen des Fonds laut FINMA auf mehr als 83 Millionen Franken. Die Behörde schrieb in ihrer Mitteilung vom Juni 2026, dem Fonds drohe ein Totalverlust.
Die FINMA kam zum Schluss, dass Wendelspiess Partners AG insbesondere die Verhaltenspflichten gemäss FIDLEG schwer verletzt habe.
Gegen zwei verantwortliche Personen verhängte sie mehrjährige Berufsverbote. Der Wendelspiess Partners AG in Liquidation, die sich mittlerweile im Konkurs befindet, wurde die Bewilligung als Vermögensverwalterin entzogen.
Die FINMA bezeichnete den Sachverhalt in ihrer Medienmitteilung nicht als Anlagebetrug.
Was lässt sich aus dem Wendelspiess-Fall lernen?
Eine Bewilligung ist ein wichtiger Bestandteil der Finanzmarktaufsicht.
Sie ist jedoch keine Garantie für die Qualität oder Sicherheit jeder einzelnen Anlage.
Auch bei einem bewilligten Finanzdienstleister können deshalb folgende Fragen relevant sein:
Wie ist mein Vermögen diversifiziert?
Bestehen Interessenkonflikte?
Investiert der Anbieter in eigene Produkte oder in wirtschaftlich verbundene Unternehmen?
Wurden mir die wesentlichen Risiken verständlich erklärt?
Passt die Anlage zu meinen Anlagezielen, Kenntnissen und meiner Risikofähigkeit?
Regulierung kann Risiken reduzieren und Regeln für Finanzdienstleister vorgeben.
Sie kann Verluste oder Fehlverhalten jedoch nicht vollständig ausschliessen.
Was ist die FINMA-Warnliste?
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA führt eine öffentlich zugängliche Warnliste.
Dort veröffentlicht die Behörde Informationen zu Unternehmen und Personen, bei denen sie Abklärungen wegen einer möglicherweise unerlaubten Tätigkeit vorgenommen hat oder vornimmt und bei denen bestimmte Voraussetzungen für eine Veröffentlichung erfüllt sind.
Die FINMA-Warnliste kann deshalb ein sinnvoller Prüfpunkt vor einer Investition sein.
Ihre Aussagekraft sollte jedoch nicht überschätzt werden.
Ein Eintrag auf der Warnliste ist nicht mit einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Betrugs gleichzusetzen.
Genauso wenig lässt sich aus einem fehlenden Eintrag ableiten, dass ein Anbieter oder eine Anlage automatisch unproblematisch ist.
Die Warnliste ist eine Informationsquelle.
Sie ersetzt keine umfassende Prüfung.
Was sagt eine FINMA-Bewilligung aus?
Auch bei einer FINMA-Bewilligung ist eine differenzierte Betrachtung wichtig.
Nicht jede Tätigkeit im Schweizer Finanzmarkt benötigt dieselbe Bewilligung. Banken, Wertpapierhäuser, Fondsleitungen, Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter oder andere Finanzdienstleister können unterschiedlichen regulatorischen Anforderungen unterliegen.
Die pauschale Aussage
«Keine FINMA-Bewilligung = unseriös»
wäre deshalb falsch.
Zunächst muss geklärt werden, welche Tätigkeit ein Unternehmen tatsächlich ausübt und welche regulatorischen Anforderungen dafür gelten.
Die FINMA stellt Informationen über bewilligte Institute, Personen und Produkte öffentlich zur Verfügung.
Eine vorhandene Bewilligung bedeutet jedoch nicht, dass eine konkrete Anlage keinen Wertverlust erleiden kann.
Sie garantiert auch keine bestimmte Rendite und beantwortet nicht automatisch die Frage, ob eine Anlage für eine bestimmte Kundin oder einen bestimmten Kunden geeignet ist.
Sieben mögliche Warnzeichen bei Anlageangeboten
Keines der folgenden Merkmale beweist für sich allein einen Betrug oder eine unerlaubte Tätigkeit.
Treffen mehrere Punkte zusammen, kann jedoch eine vertiefte Prüfung sinnvoll sein.
1. Auffällig hohe Renditeversprechen bei angeblich geringem Risiko
Hohe erwartete Renditen gehen typischerweise mit entsprechenden Risiken einher.
Wer aussergewöhnlich hohe oder sogar «garantierte» Renditen bei gleichzeitig sehr geringem Risiko verspricht, sollte nachvollziehbar erklären können, wie diese Rendite erwirtschaftet werden soll.
2. Die Anlagestrategie bleibt unklar
Anlegerinnen und Anleger sollten grundsätzlich verstehen können, worin ihr Geld investiert wird.
Begriffe wie «proprietäre Strategie», «exklusiver Algorithmus» oder «institutioneller Ansatz» erklären für sich allein weder die Renditequelle noch die Risiken.
3. Es wird Zeitdruck aufgebaut
Aussagen wie «nur heute», «letzte Gelegenheit» oder «nur noch wenige Plätze» können eine sorgfältige Prüfung erschweren.
Eine weitreichende Finanzentscheidung sollte nicht davon abhängen, innerhalb weniger Minuten handeln zu müssen.
4. Der regulatorische Status ist unklar
Wenn für eine Tätigkeit eine Bewilligung erforderlich ist, sollte sich diese unabhängig überprüfen lassen.
Dabei sollte nicht nur gefragt werden, ob eine Bewilligung besteht, sondern auch, für welche Tätigkeit sie gilt.
5. Es bestehen mögliche Interessenkonflikte
Interessenkonflikte können beispielsweise entstehen, wenn ein Finanzdienstleister Kundengelder in eigene Produkte oder in wirtschaftlich verbundene Unternehmen investiert.
Das ist nicht automatisch unzulässig oder nachteilig.
Entscheidend sind unter anderem die konkrete Ausgestaltung, Transparenz und der angemessene Umgang mit solchen Konflikten.
6. Das Vermögen ist stark konzentriert
Ein grosser Anteil in einem einzelnen Fonds, Emittenten, Projekt oder in miteinander verbundenen Unternehmen kann zu erheblichen Konzentrationsrisiken führen.
Diversifikation verhindert Verluste nicht.
Sie kann jedoch die Abhängigkeit von einzelnen Risiken reduzieren.
7. Wichtige Informationen lassen sich kaum überprüfen
Geschäftssitz, verantwortliche Personen, rechtliche Struktur, Kosten, Vertragsbedingungen und regulatorischer Status sollten nachvollziehbar sein.
Fehlen grundlegende Informationen oder lassen sie sich nicht unabhängig überprüfen, ist besondere Vorsicht angebracht.
Was sollten Anlegerinnen und Anleger vor einer Investition prüfen?
Vor allem bei einem unbekannten Anbieter können folgende Fragen helfen:
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Wer ist mein tatsächlicher Vertragspartner?
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Wo befindet sich der rechtliche Sitz?
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Wer sind die verantwortlichen Personen?
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Welche Dienstleistung wird konkret erbracht?
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Welche regulatorischen Anforderungen gelten dafür?
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Ist eine Bewilligung erforderlich und lässt sie sich überprüfen?
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Wo werden Geld und Wertschriften verwahrt?
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In welche Vermögenswerte wird investiert?
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Wie soll die erwartete Rendite entstehen?
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Welche Risiken bestehen?
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Welche Kosten fallen an?
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Unter welchen Bedingungen kann die Anlage verkauft oder zurückgezogen werden?
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Bestehen mögliche Interessenkonflikte?
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Gibt es Informationen des zuständigen Regulators oder anderer Behörden zum Anbieter?
Dabei gilt:
Die Selbstdarstellung eines Anbieters ist keine unabhängige Bestätigung seiner Angaben.
Was tun bei Verdacht auf Anlagebetrug?
Wer bereits investiert hat und Unregelmässigkeiten feststellt, sollte die Situation sorgfältig prüfen.
Insbesondere ist Vorsicht geboten, wenn plötzlich weitere Zahlungen verlangt werden, etwa angebliche Steuern, Freischaltungsgebühren oder Kosten, die vor einer Auszahlung entrichtet werden müssten.
Vorhandene Unterlagen sollten gesichert werden.
Dazu können beispielsweise gehören:
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Verträge
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Kontoauszüge und Zahlungsbelege
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E-Mails und Briefe
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Chatverläufe
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Telefonnummern und Kontaktdaten
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Screenshots
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Angaben zu Bankkonten oder Wallet-Adressen
Welche weiteren Schritte sinnvoll sind, hängt vom konkreten Fall ab.
Je nach Situation können die eigene Bank, Polizei und Strafverfolgungsbehörden, die FINMA sowie eine spezialisierte Rechtsberatung relevante Anlaufstellen sein.
Bei einem konkreten Verdacht sollte die rechtliche Beurteilung den zuständigen Behörden beziehungsweise qualifizierten Fachpersonen überlassen werden.
Fazit: Regulierung ist wichtig, aber kein Ersatz für eine sorgfältige Prüfung
Die drei Beispiele zeigen unterschiedliche aufsichtsrechtliche und finanzielle Problemlagen.
Bei ASE Investment griffen 2012 Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden ein. Die FINMA ordnete anschliessend die Liquidation der Gesellschaft an.
Bei QUID PRO QUO stellte die FINMA fest, dass ohne erforderliche Bankbewilligung Publikumseinlagen in Millionenhöhe entgegengenommen worden waren.
Bei Wendelspiess Partners AG bestand dagegen eine Bewilligung als Vermögensverwalterin. Im 2026 abgeschlossenen Enforcementverfahren stellte die FINMA schwere Verstösse gegen Verhaltenspflichten fest. Die entsprechende Verfügung war bei Veröffentlichung der FINMA-Mitteilung noch nicht rechtskräftig.
Die Fälle lassen sich deshalb rechtlich nicht gleichsetzen.
Genau darin liegt eine wichtige Erkenntnis:
Es gibt nicht das eine Merkmal, an dem Anlegerinnen und Anleger jedes problematische Angebot zuverlässig erkennen können.
Eine FINMA-Bewilligung kann relevant sein.
Die FINMA-Warnliste ebenfalls.
Ebenso wichtig sind jedoch nachvollziehbare Risiken, Transparenz, Diversifikation, mögliche Interessenkonflikte und die Frage, ob eine Anlage zur eigenen Situation passt.
Blindes Vertrauen ist keine Anlagestrategie.
FAQ zu problematischen Anlageangeboten in der Schweiz
Wie erkenne ich möglicherweise problematische Anlageangebote?
Mögliche Warnzeichen sind aussergewöhnliche Renditeversprechen bei angeblich geringem Risiko, Zeitdruck, mangelnde Transparenz, eine schwer nachvollziehbare Anlagestrategie oder ein unklarer regulatorischer Status. Ein einzelnes Merkmal beweist jedoch weder Betrug noch eine unerlaubte Tätigkeit.
Was ist die FINMA-Warnliste?
Die FINMA veröffentlicht auf ihrer Warnliste Informationen zu bestimmten Unternehmen und Personen, bei denen sie Abklärungen wegen möglicherweise unerlaubter Tätigkeiten vorgenommen hat oder vornimmt. Ein Eintrag ist nicht mit einer strafrechtlichen Verurteilung gleichzusetzen.
Bedeutet eine FINMA-Bewilligung, dass eine Anlage sicher ist?
Nein. Eine Bewilligung betrifft bestimmte regulierte Tätigkeiten eines Unternehmens. Sie garantiert weder zukünftige Renditen noch den Werterhalt einer konkreten Anlage.
Ist ein Finanzanbieter ohne FINMA-Bewilligung automatisch unseriös?
Nein. Ob eine FINMA-Bewilligung erforderlich ist, hängt von der konkreten Tätigkeit ab. Deshalb sollte zuerst geprüft werden, welche regulatorischen Anforderungen für den jeweiligen Anbieter und seine Tätigkeit gelten.
Was sollte ich vor einer Überweisung an einen unbekannten Anbieter prüfen?
Prüfen Sie insbesondere Vertragspartner, Geschäftssitz, verantwortliche Personen, regulatorischen Status, Verwahrung, Anlagestrategie, Risiken und Kosten. Wichtige Angaben sollten nach Möglichkeit anhand unabhängiger Quellen überprüft werden.
Ist Wendelspiess Partners AG ein Fall von Anlagebetrug?
Die FINMA stellte in ihrem 2026 abgeschlossenen Enforcementverfahren schwere Verstösse gegen die Verhaltensregeln beim Erbringen von Finanzdienstleistungen fest. Die FINMA bezeichnete den Sachverhalt in ihrer Medienmitteilung jedoch nicht als Anlagebetrug. Zudem war die entsprechende Verfügung bei Veröffentlichung der Mitteilung noch nicht rechtskräftig.
Was sollte ich tun, wenn ich bereits Geld an einen mutmasslich problematischen Anbieter überwiesen habe?
Sichern Sie Verträge, Zahlungsbelege und die Kommunikation mit dem Anbieter. Überweisen Sie nicht unbesehen weiteres Geld, wenn zusätzliche Gebühren, Steuern oder Freigabekosten verlangt werden. Welche weiteren Schritte angebracht sind, hängt vom Einzelfall ab. Je nach Situation können die eigene Bank, zuständige Behörden und eine spezialisierte Rechtsberatung geeignete Anlaufstellen sein.
Disclaimer: Dieser Blog dient ausschliesslich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Rechts-, Finanz- oder Anlageberatung dar. Die dargestellten Fälle beruhen auf öffentlich zugänglichen Informationen von Behörden und weiteren jeweils genannten Quellen. Descartes gibt die darin enthaltenen Feststellungen zusammenfassend wieder und nimmt darüber hinaus keine eigene straf- oder zivilrechtliche Beurteilung der erwähnten Unternehmen oder Personen vor. Aufsichtsrechtliche Feststellungen sind nicht mit einer strafrechtlichen Verurteilung gleichzusetzen. Soweit ein erwähnter Entscheid zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig war, wird dies im Text ausdrücklich kenntlich gemacht. Der Stand von Verfahren, Entscheiden und rechtlichen Beurteilungen kann sich nach Veröffentlichung ändern.