Grenzgänger:innen: Sind Einzahlungen in die Säule 3a steuerlich abzugsfähig?
Grenzgänger:innen können in der Schweiz in die Säule 3a einzahlen. Aber die Einzahlung ist steuerlich nicht immer abzugsfähig. Hier sind die Bestimmungen für Grenzgänger:innen aus Deutschland, Italien und Frankreich.
Grenzgänger:innen sind Personen, die in einem Nachbarland (zum Beispiel Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich) wohnen, aber in der Schweiz arbeiten und regelmässig an ihren Wohnsitz im Heimatland zurückkehren.
Den Rahmen für die Besteuerung von Grenzgänger:innen geben bilaterale Abkommen und nationale Regelungen vor. Das ist nötig, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden und klare Steuerzuständigkeiten festzulegen.
Für Grenzgänger:innen, die in der Schweiz arbeiten, ist die private Altersvorsorge über die Säule 3a oft ein Thema. Doch ob und wie Einzahlungen steuerlich abgezogen werden können, hängt vom Wohnsitzland und den entsprechenden Abkommen ab.
Grenzgänger:innen mit Hauptwohnsitz Deutschland
Im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz wird zwischen echten Grenzgängern und Wochenaufenthaltern unterschieden.
- Echte Grenzgänger:innen: Diese Personen kehren täglich an ihren Hauptwohnsitz in Deutschland zurück (maximal 60 Arbeitstage pro Jahr ohne Rückkehr). Ihr Einkommen aus der Schweiz ist AHV-pflichtig, aber Einzahlungen in die schweizerische Säule 3a (private Altersvorsorge) sind steuerlich nicht sinnvoll, da sie weder in der Schweiz noch in Deutschland steuerlich abzugsfähig sind.
- Wochenaufenthalter:innen: Diese Personen kehren nur am Wochenende nach Deutschland zurück (mehr als 60 Arbeitstage ohne Rückkehr). Die Erträge werden in der Schweiz besteuert, da die Schweiz das Besteuerungsrecht hat. Wochenaufenthalter:innen aus Deutschland können in der Schweiz in die Säule 3a einzahlen und den Abzug steuerlich geltend machen. Dazu ist eine nachträgliche ordentliche Veranlagung notwendig, die nicht immer bewilligt wird. Es empfiehlt sich deshalb, dies vorgängig mit einem Steuerberater abzuklären.
Grenzgänger:innen mit Hauptwohnsitz Italien
Das Abkommen vom 23. Dezember 2020 zwischen der Schweiz und Italien regelt den Status der Grenzgänger:innen neu. Sie sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einer Gemeinde im Umkreis von 20 Kilometer von der Grenze wohnen, in der Grenzzone arbeiten und grundsätzlich täglich an ihren Wohnort zurückkehren. Eine Nichtrückkehr aus beruflichen Gründen ist für maximal 45 Tage im Jahr zulässig.
- Neue Grenzgänger:innen (nach Inkrafttreten des Abkommens) werden in der Schweiz zu 80 Prozent an der Quelle besteuert und unterliegen in Italien der ordentlichen Besteuerung, wobei eine Doppelbesteuerung vermieden wird.
- Bestehende Grenzgänger:innen (die vor Inkrafttreten des Abkommens in den Kantonen Graubünden, Tessin oder Wallis gearbeitet haben) bleiben ausschliesslich in der Schweiz steuerpflichtig.
- Für alle Grenzgänger:innen gilt die Definition des neuen Abkommens, wobei die Kantone bis 2033 rund 40 Prozent der Steuereinnahmen an die Wohnsitzgemeinden der Grenzgänger:innen weiterleiten.
Einzahlungen in die Säule 3a müssen im Rahmen einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung geltend gemacht werden, die an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist.
Grenzgänger:innen mit Hauptwohnsitz Frankreich
Grenzgänger:innen aus Frankreich, die regelmässig an ihren Hauptwohnsitz in Frankreich zurückkehren und in den Grenzkantonen der Schweiz (zum Beispiel Basel-Stadt, Basel-Land, Bern, Waadt) arbeiten, unterliegen der Besteuerung in Frankreich und nicht der Quellensteuer in der Schweiz. Sie müssen dem Arbeitgeber eine Ansässigkeitsbescheinigung («Attestation de résidence fiscale française des travailleurs frontaliers») vorlegen. Frankreich überweist der Schweiz einen direkten Beitrag von 4,5 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens.
Ausnahmen: Schweizer Staatsangehörige mit Hauptwohnsitz in Frankreich, die für einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind, unterliegen in der Schweiz der ordentlichen Quellenbesteuerung.
Im Kanton Genf wurde vereinbart, dass die Besteuerung in der Schweiz erfolgt und ein Teil der Steuereinnahmen an Frankreich abgeführt wird. Die Besteuerung in Genf erfolgt im Rahmen der ordentlichen Quellenbesteuerung. In diesem Fall können Einzahlungen in die Säule 3a im Rahmen einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung geltend gemacht werden.
Liegt keine Ansässigkeitsbescheinigung vor oder arbeitet die Grenzgängerin oder der Grenzgänger in einem anderen Kanton, unterliegt das Einkommen der ordentlichen Quellenbesteuerung. Auch in diesem Fall können die Einzahlungen in die Säule 3a im Rahmen einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung geltend gemacht werden, wobei die entsprechenden Veranlagungsregeln zu beachten sind.
Disclaimer: Dieser Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Steuerberatung dar. Descartes empfiehlt, steuerliche Fragen in jedem Fall vorgängig mit einer Steuerexpertin oder einem Steuerexperten und/oder der kantonalen Steuerbehörde abzuklären. Obwohl Descartes die vorstehenden Inhalte und Informationen sorgfältig recherchiert hat, kann keine Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.