Nachlass regeln: 5 Tipps für die Nachlassplanung in der Schweiz
Über Geld spricht man nicht. Über den Tod noch weniger. Über beides gleichzeitig entsprechend selten.
Das ist menschlich verständlich. Für die Nachlassplanung ist es allerdings keine besonders gute Strategie.
Denn wer seinen Nachlass nicht selbst regelt, hinterlässt nicht etwa keine Regelung. Es gilt die gesetzliche Erbfolge.
Das kann genau dem eigenen Willen entsprechen.
Oder ziemlich weit davon entfernt sein.
Eine gute Nachlassplanung beantwortet deshalb frühzeitig einige unangenehme, aber wichtige Fragen.
Wer soll was erhalten?
Wie lassen sich Partnerinnen und Partner absichern?
Was geschieht mit einer Immobilie?
Welche Rolle spielen Schenkungen und Erbvorbezüge?
Und wer erhält eigentlich die Säule 3a oder das Freizügigkeitsguthaben?
Fünf Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit.
Kurz zusammengefasst
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Ohne eigene Verfügung richtet sich die Verteilung des Nachlasses nach der gesetzlichen Erbfolge.
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Mit einem Testament oder Erbvertrag lässt sich der verfügbare Teil des Nachlasses innerhalb der gesetzlichen Grenzen individuell regeln.
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Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner sind nicht automatisch gesetzliche Erben. Wer sie berücksichtigen möchte, muss aktiv planen.
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Erbschafts- und Schenkungssteuern sind kantonal geregelt. Wohnort, Verwandtschaftsgrad und Art der Übertragung können deshalb einen grossen Unterschied machen.
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Immobilien können zu Liquiditäts- und Verteilungsproblemen führen, wenn mehrere Personen erben.
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Säule 3a und Freizügigkeitsguthaben haben eigene Begünstigtenordnungen. Ein Testament allein genügt deshalb nicht für die gesamte Vermögensnachfolge.
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Nachlassplanung ist kein Dokument, das man einmal erstellt und für immer vergisst. Heirat, Scheidung, Kinder, Immobilien oder grössere Vermögensveränderungen sind gute Gründe für eine Überprüfung.
1. Testament oder Erbvertrag frühzeitig regeln
Der erste Schritt klingt banal.
Festhalten, was passieren soll.
Ohne Testament oder Erbvertrag gilt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge. Sie legt fest, welche Angehörigen erben und in welchem Verhältnis.
Wer davon im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten abweichen möchte, braucht eine letztwillige Verfügung oder eine vertragliche Regelung.
Das Testament ist dabei einseitig. Die Verfasserin oder der Verfasser kann es grundsätzlich wieder ändern oder aufheben.
Ein Erbvertrag wird dagegen zwischen mehreren Parteien geschlossen und bindet diese stärker. Er kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn Ehepartnerinnen und Ehepartner, Nachkommen oder andere Beteiligte verbindliche Regelungen treffen möchten.
Dabei sind die gesetzlichen Pflichtteile zu berücksichtigen.
Nicht über das gesamte Vermögen kann zwingend frei verfügt werden. Bestimmte Erbinnen und Erben haben Anspruch auf einen gesetzlich geschützten Mindestanteil.
Deshalb gilt:
Ein Testament schafft Gestaltungsspielraum. Es schafft keine völlige Gestaltungsfreiheit.
Ebenso wichtig sind die Formvorschriften. Ein rechtlich unwirksames Testament ist eine ausgesprochen schlechte Methode, den eigenen Willen durchzusetzen.
Bei komplexeren Familien- oder Vermögensverhältnissen sollte die Ausgestaltung deshalb mit einer Fachperson für Erbrecht geprüft werden.
2. Konkubinat und Patchwork-Familien nicht dem Zufall überlassen
Besonders wichtig wird aktive Nachlassplanung bei unverheirateten Paaren.
Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner sind nicht automatisch gesetzliche Erben.
Wer möchte, dass die Partnerin oder der Partner einen Teil des Nachlasses erhält, muss deshalb entsprechende Vorkehrungen treffen. Dabei sind bestehende Pflichtteilsansprüche anderer Personen zu berücksichtigen.
Noch komplexer können Patchwork-Familien sein.
Eigene Kinder.
Kinder der Partnerin oder des Partners.
Gemeinsame Kinder.
Vielleicht eine frühere Ehe.
Vielleicht gemeinsames Wohneigentum.
Das Gesetz kennt Verwandtschaftsverhältnisse.
Das Leben kennt Familien.
Beides ist nicht immer deckungsgleich.
Gerade in solchen Konstellationen sollte deshalb klar dokumentiert werden, wer wirtschaftlich wie abgesichert werden soll.
Und hier kommt ein Punkt hinzu, der häufig übersehen wird.
Testament und Vorsorge sind nicht dasselbe
Wer in einem Testament festlegt, dass die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner das Vermögen erhalten soll, hat damit nicht automatisch auch Säule 3a und Freizügigkeit abschliessend geregelt.
Für diese Vorsorgevermögen gelten eigene gesetzliche Begünstigtenordnungen.
Bei der Säule 3a stehen zunächst der überlebende Ehegatte beziehungsweise die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner in der Begünstigtenordnung. Danach folgen unter anderem direkte Nachkommen sowie unter bestimmten Voraussetzungen unterstützte Personen oder langjährige Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.
Innerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten lässt sich die Begünstigung teilweise anpassen.
Das geschieht jedoch gegenüber der jeweiligen Vorsorgestiftung.
Ein Testament ersetzt eine notwendige Begünstigtenerklärung grundsätzlich nicht.
Wer seinen Nachlass plant, sollte deshalb nicht nur den Ordner «Testament» öffnen.
Sondern auch den Ordner «Vorsorge».
3. Erbschafts- und Schenkungssteuern mitdenken
Beim Erben und Schenken gibt es in der Schweiz keine einheitliche Steuerlogik für alle.
Die Besteuerung ist weitgehend kantonal geregelt.
Ob und wie hoch eine Erbschaft oder Schenkung besteuert wird, hängt deshalb unter anderem vom Kanton, vom Verwandtschaftsgrad und von der konkreten Übertragung ab.
Gerade bei grösseren Vermögen kann es sinnvoll sein, nicht erst über die Vermögensübertragung nach dem Tod nachzudenken.
Ein Teil des Vermögens kann bereits zu Lebzeiten übertragen werden.
Dann stellt sich beispielsweise die Frage:
Erbvorbezug oder Schenkung?
Die Begriffe klingen ähnlich, können erbrechtlich aber unterschiedliche Folgen haben.
Ein Erbvorbezug wird grundsätzlich im Hinblick auf eine spätere Erbschaft vorgenommen und kann bei der späteren Erbteilung eine Rolle spielen.
Eine Schenkung kann auch an Personen erfolgen, die gar nicht erbberechtigt sind.
Wichtig sind in beiden Fällen unter anderem Pflichtteile, Ausgleichungsfragen, Dokumentation und mögliche Steuerfolgen.
Mehr dazu lesen Sie in unserem Blog «Erbvorbezug oder Schenkung: die Unterschiede».
Wer mehrere Kinder bereits zu Lebzeiten unterschiedlich unterstützt, sollte zudem festhalten, wie diese Zuwendungen später behandelt werden sollen. Sonst erinnert sich nach zwanzig Jahren möglicherweise jede Person etwas anders an die damalige Abmachung.
Und Familiengedächtnisse sind selten revisionssicher.
4. Bei Immobilien nicht nur fragen, wer sie erbt
Eine Liegenschaft lässt sich schlecht durch drei teilen.
Zumindest physisch.
Genau deshalb gehören Immobilien zu den anspruchsvolleren Bestandteilen einer Nachlassplanung.
Angenommen, drei Kinder erben gemeinsam das Elternhaus.
Kind A möchte darin wohnen.
Kind B möchte verkaufen.
Kind C hätte lieber Geld, aber sicher keine Hypothek.
Nun besitzt die Erbengemeinschaft zwar eine wertvolle Immobilie.
Aber noch keine Lösung.
Deshalb sollte frühzeitig geklärt werden, was mit Wohneigentum oder Renditeliegenschaften geschehen soll.
Wer soll die Immobilie übernehmen können?
Wie werden andere Erbinnen und Erben abgefunden?
Ist genügend anderes Vermögen vorhanden?
Kann die übernehmende Person die Finanzierung tragen?
Was geschieht mit einer bestehenden Hypothek?
Und wie wird die Immobilie bewertet?
Gerade der letzte Punkt kann relevant werden.
Eine Immobilie, die heute 1 Million Franken wert ist, muss zum späteren Zeitpunkt der Erbteilung nicht denselben Wert haben.
Das gilt auch bei Übertragungen zu Lebzeiten.
Wer eine Immobilie als Erbvorbezug überträgt, sollte deshalb die erbrechtlichen, steuerlichen und finanziellen Konsequenzen sauber dokumentieren und fachlich prüfen lassen.
5. Das gesamte Vermögen erfassen. Nicht nur das Bankkonto.
Eine Nachlassplanung ist nur so vollständig wie die Vermögensübersicht dahinter.
Dazu gehören beispielsweise Bankguthaben, Wertschriftendepots, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Darlehen, Versicherungen, digitale Vermögenswerte sowie Vorsorgeguthaben.
Und natürlich auch Schulden.
Gerade bei digital verwalteten Vermögenswerten stellt sich zusätzlich eine praktische Frage:
Wissen die richtigen Personen überhaupt, dass dieses Vermögen existiert?
Niemand muss Passwörter auf einen Zettel schreiben und unter die Tastatur kleben.
Im Gegenteil.
Aber eine strukturierte Dokumentation darüber, welche Vermögenswerte, Verträge und Ansprechpartner vorhanden sind, kann den Hinterbliebenen viel Arbeit ersparen.
Dasselbe gilt für wichtige Dokumente.
Testament.
Erbvertrag.
Ehevertrag.
Vorsorgeauftrag.
Begünstigtenerklärungen.
Versicherungspolicen.
Grundbuch- und Hypothekarunterlagen.
Eine Nachlassplanung, die niemand findet, ist nur eingeschränkt hilfreich.
Schenkungen zu Lebzeiten können sinnvoll sein. Aber nicht um jeden Preis.
Vermögen bereits zu Lebzeiten weiterzugeben, hat einen offensichtlichen Vorteil.
Man erlebt noch, was damit geschieht.
Vielleicht hilft das Geld beim Kauf einer Wohnung.
Bei der Ausbildung.
Beim Aufbau eines Unternehmens.
Oder beim langfristigen Vermögensaufbau der nächsten Generation.
Aus finanzieller Sicht sollte dabei jedoch eine Regel besonders ernst genommen werden:
Verschenken Sie nicht Ihre eigene finanzielle Sicherheit.
Vor einer grösseren Schenkung oder einem Erbvorbezug sollte deshalb geprüft werden, welches Vermögen für den eigenen Lebensunterhalt, die Pensionierung, mögliche Pflegekosten und unerwartete Ausgaben benötigt wird.
Nachlassplanung beginnt nicht mit der Frage, wie viel man weitergeben kann.
Sondern wie viel man selbst noch braucht.
Auch das Anlageportfolio gehört zur Nachlassplanung
Ein Punkt wird bei Nachlassfragen erstaunlich selten diskutiert.
Was passiert eigentlich mit dem Anlageportfolio?
Ein Vermögen, das für eine 65-jährige Person sinnvoll strukturiert war, muss nicht automatisch zu den Bedürfnissen der späteren Erbinnen und Erben passen.
Diese haben möglicherweise andere Anlagehorizonte, andere finanzielle Ziele und eine andere Risikofähigkeit.
Deshalb kann es sinnvoll sein, bereits zu Lebzeiten für Transparenz zu sorgen.
Welche Vermögenswerte existieren?
Warum sind sie so investiert?
Welche Bank oder Vermögensverwaltung betreut sie?
Welche Kosten entstehen?
Wo befinden sich die relevanten Unterlagen?
Das Ziel ist nicht, den Erbinnen und Erben die zukünftige Anlagestrategie vorzuschreiben.
Es geht darum, ihnen nicht zusätzlich zum emotionalen Ausnahmezustand ein finanzielles Puzzle ohne Schachtelbild zu hinterlassen.
Wer freies Vermögen langfristig strukturiert investieren möchte, findet weitere Informationen bei Descartes Invest.
Wann sollte die Nachlassplanung überprüft werden?
Nicht jedes Jahr.
Aber immer dann, wenn sich das Leben wesentlich verändert.
Eine Heirat kann die gesetzliche Erbfolge verändern.
Eine Scheidung ebenfalls.
Kinder oder Enkelkinder kommen hinzu.
Eine Immobilie wird gekauft oder verkauft.
Eine Partnerschaft beginnt oder endet.
Das Vermögen verändert sich erheblich.
Oder eine Person, die im Testament berücksichtigt wurde, verstirbt.
Dann sollte geprüft werden, ob Testament, Erbvertrag, Begünstigtenordnungen und übrige Dokumente noch dasselbe sagen wie der eigene Wille.
Die Nachlassplanung ist damit kein einmaliges Projekt.
Eher ein Dokument mit gelegentlichem Update.
Zum Glück deutlich seltener als das Smartphone.
Fazit: Ein guter Nachlass hinterlässt Vermögen. Und möglichst wenig Fragezeichen.
Nachlassplanung hat wenig mit Pessimismus zu tun.
Eher mit Ordnung.
Wer frühzeitig regelt, wer welche Vermögenswerte erhalten soll, reduziert Unsicherheit für die Menschen, die später Entscheidungen treffen müssen.
Dazu gehören Testament oder Erbvertrag.
Aber eben nicht nur.
Familienverhältnisse, Pflichtteile, Steuern, Immobilien, Schenkungen, Vorsorgeguthaben und die Begünstigtenordnung sollten zusammen betrachtet werden.
Und bei komplexeren Verhältnissen gehört eine spezialisierte Fachperson dazu.
Denn ein Satz wie «Die Kinder werden das dann schon untereinander regeln» ist keine Nachlassplanung.
Es ist eine Hoffnung.
Häufige Fragen zur Nachlassplanung
Was passiert, wenn ich kein Testament habe?
Ohne Testament oder Erbvertrag wird der Nachlass grundsätzlich nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Ob dies dem persönlichen Willen entspricht, hängt von der jeweiligen Familien- und Vermögenssituation ab.
Was ist der Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag?
Ein Testament ist eine einseitige letztwillige Verfügung und kann grundsätzlich wieder geändert werden. Ein Erbvertrag wird zwischen mehreren Parteien geschlossen und kann nicht ohne Weiteres einseitig aufgehoben oder geändert werden. Für beide gelten gesetzliche Formvorschriften.
Erbt meine Konkubinatspartnerin oder mein Konkubinatspartner automatisch?
Nein. Unverheiratete Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind nicht automatisch gesetzliche Erben. Eine Begünstigung im frei verfügbaren Nachlass muss deshalb aktiv geregelt werden. Für Säule 3a und Freizügigkeitsvermögen gelten zusätzlich besondere Begünstigtenordnungen.
Kann ich mein gesamtes Vermögen frei vererben?
Nicht zwingend. Pflichtteilsberechtigte Personen haben Anspruch auf einen gesetzlich geschützten Mindestanteil. Über den darüber hinausgehenden Teil kann innerhalb der gesetzlichen Regeln frei verfügt werden.
Gehört die Säule 3a zum normalen Nachlass?
Für die Säule 3a gelten besondere Regeln zur Begünstigung. Die möglichen Begünstigten und ihre Reihenfolge sind gesetzlich vorgegeben, wobei innerhalb bestimmter Gruppen Gestaltungsmöglichkeiten bestehen. Deshalb sollte die Begünstigtenordnung separat geprüft und bei Bedarf gegenüber der Vorsorgestiftung angepasst werden.
Sollte ich Vermögen bereits zu Lebzeiten verschenken?
Das kann sinnvoll sein, hängt aber von der individuellen Vermögens-, Familien- und Steuersituation ab. Vor einer grösseren Schenkung oder einem Erbvorbezug sollte insbesondere sichergestellt sein, dass die eigene langfristige finanzielle Sicherheit gewährleistet bleibt.
Wie oft sollte ich mein Testament überprüfen?
Insbesondere nach grösseren Veränderungen wie Heirat, Scheidung, Geburt von Kindern, Tod einer begünstigten Person, Immobilienkauf oder erheblichen Vermögensveränderungen sollte die Nachlassplanung überprüft werden.
Disclaimer: Dieser Blog dient ausschliesslich zu Informationszwecken und stellt weder eine Rechts-, Steuer- noch Anlageberatung dar. Erbrechtliche und steuerliche Folgen hängen von der persönlichen Situation und teilweise vom anwendbaren kantonalen Recht ab. Für eine individuelle Nachlassplanung sollten die rechtlichen und steuerlichen Auswirkungen mit entsprechend qualifizierten Fachpersonen geprüft werden.