Scheidung und Säule 3a: Was passiert mit dem Vorsorgeguthaben?

Eine Scheidung verändert nicht nur die familiäre Situation. Sie kann auch erhebliche Auswirkungen auf die Altersvorsorge haben.

Dabei werden die drei Säulen unterschiedlich behandelt. Bei der AHV werden die während der Ehe erzielten Einkommen für die spätere Rentenberechnung aufgeteilt. Bei der Pensionskasse gilt grundsätzlich der Vorsorgeausgleich. Die während der Ehe erworbenen Ansprüche der beruflichen Vorsorge werden zwischen den Ehepartnerinnen und Ehepartnern ausgeglichen.

Bei der Säule 3a funktioniert es anders.

Sie unterliegt grundsätzlich dem ehelichen Güterrecht. Deshalb entscheidet insbesondere der Güterstand darüber, ob und in welchem Umfang das 3a-Vermögen bei einer Scheidung berücksichtigt wird.

Das klingt nach juristischer Feinmechanik. Für die eigene Vorsorge kann der Unterschied aber beträchtlich sein.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Säule 3a wird bei einer Scheidung anders behandelt als die Pensionskasse.

  • Entscheidend ist grundsätzlich der Güterstand.

  • Bei der in der Schweiz üblichen Errungenschaftsbeteiligung wird während der Ehe aufgebautes 3a-Vermögen grundsätzlich in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen.

  • 3a-Vermögen, das bereits vor der Ehe vorhanden war, kann zum Eigengut gehören.

  • Bei Gütertrennung findet grundsätzlich keine güterrechtliche Teilung des eigenen 3a-Guthabens statt.

  • Wird im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ein 3a-Anspruch übertragen, bleibt das Geld grundsätzlich in der Vorsorge gebunden.

  • Für eine korrekte Berechnung sind Unterlagen über Guthaben bei Eheschliessung, Einzahlungen, Transfers und den aktuellen Stand besonders wichtig.

  • Nach einer Scheidung sollte die gesamte Vorsorge neu überprüft werden. Dazu gehören AHV, Pensionskasse, Freizügigkeit und Säule 3a.

Wird die Säule 3a bei einer Scheidung geteilt?

Das kann der Fall sein. Aber nicht nach denselben Regeln wie bei der Pensionskasse.

Die berufliche Vorsorge unterliegt bei einer Scheidung dem sogenannten Vorsorgeausgleich. Grundsätzlich werden die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche der 2. Säule zwischen den Ehepartnerinnen und Ehepartnern ausgeglichen.

Wie dieser Vorsorgeausgleich bei Pensionskasse und Freizügigkeit funktioniert, erklären wir ausführlich im Blog «Pensionskasse und Freizügigkeit bei Scheidung: Was passiert mit der Vorsorge?».

Die Säule 3a gehört dagegen zur privaten Vorsorge und untersteht grundsätzlich dem Güterrecht.

Damit lautet die entscheidende Frage nicht einfach:

Wie viel befindet sich in meiner Säule 3a?

Sondern:

Welchem Güterstand unterstehen wir und welcher Teil des 3a-Vermögens gehört güterrechtlich wohin?

Welche Rolle spielt der Güterstand?

In der Schweiz gibt es für Ehepaare drei Güterstände:

  • Errungenschaftsbeteiligung

  • Gütergemeinschaft

  • Gütertrennung

Die meisten Ehepaare leben unter der Errungenschaftsbeteiligung. Sie gilt grundsätzlich, wenn kein anderer Güterstand durch Ehevertrag vereinbart wurde.

Für die Säule 3a ist diese Unterscheidung zentral.

Was passiert bei der Errungenschaftsbeteiligung?

Bei der Errungenschaftsbeteiligung wird zwischen Eigengut und Errungenschaft unterschieden.

Vereinfacht gesagt umfasst die Errungenschaft insbesondere Vermögen, das während der Ehe aus Arbeitseinkommen aufgebaut wurde.

Da Einzahlungen in die Säule 3a häufig aus während der Ehe erzieltem Erwerbseinkommen finanziert werden, gehört das entsprechende Vorsorgevermögen grundsätzlich zur Errungenschaft.

Bei einer Scheidung wird die Errungenschaft güterrechtlich auseinandergesetzt.

Das bedeutet aber nicht, dass einfach der aktuelle Kontostand eines einzelnen 3a-Kontos halbiert wird.

Entscheidend ist die gesamte güterrechtliche Situation beider Ehepartnerinnen und Ehepartner.

Was passiert mit 3a-Guthaben, das schon vor der Ehe vorhanden war?

Vorsorgevermögen, das bereits vor der Eheschliessung vorhanden war, kann zum Eigengut gehören und wird dann grundsätzlich nicht als während der Ehe aufgebaute Errungenschaft geteilt.

Genau deshalb ist die Dokumentation so wichtig.

Wer bei der Eheschliessung bereits ein 3a-Konto oder 3a-Depot hatte, sollte den damaligen Kontostand belegen können.

Je länger eine Ehe dauert, desto schwieriger kann es sonst werden, die Herkunft einzelner Vermögensbestandteile nachzuvollziehen.

Was gilt bei Gütertrennung?

Bei einer vereinbarten Gütertrennung bleiben die Vermögen der Ehepartnerinnen und Ehepartner grundsätzlich getrennt.

Damit findet grundsätzlich keine güterrechtliche Teilung des eigenen 3a-Guthabens statt.

Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Scheidung bei Gütertrennung keinerlei Auswirkungen auf die Vorsorgesituation hat.

Der Vorsorgeausgleich der 2. Säule ist ein anderes Rechtsgebiet und darf nicht mit der güterrechtlichen Behandlung der Säule 3a verwechselt werden.

Auch AHV, Unterhalt, Wohneigentum und die künftige finanzielle Situation können weiterhin eine wichtige Rolle spielen.

Was gilt bei Gütergemeinschaft?

Bei der Gütergemeinschaft wird zwischen Gesamtgut und Eigengut unterschieden.

Ob und in welchem Umfang ein 3a-Guthaben zum Gesamtgut gehört, hängt insbesondere von der konkreten Ausgestaltung des Ehevertrags und der Herkunft der Mittel ab.

Eine pauschale Aussage wie «die Säule 3a wird bei Gütergemeinschaft vollständig halbiert» wäre deshalb zu einfach.

Bei Gütergemeinschaft sollte die konkrete güterrechtliche Situation geprüft werden.

Säule 3a und Pensionskasse sind nicht dasselbe

Dieser Unterschied ist zentral.

Bei der Pensionskasse erfolgt im Scheidungsfall grundsätzlich ein Vorsorgeausgleich. Die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche der beruflichen Vorsorge werden nach den gesetzlichen Regeln berücksichtigt.

Bei der Säule 3a erfolgt die Behandlung dagegen grundsätzlich über das Güterrecht.

Vorsorge

Behandlung bei Scheidung

AHV

Einkommen während der Ehe werden für die Rentenberechnung grundsätzlich gesplittet

Pensionskasse

Vorsorgeausgleich nach den Regeln der beruflichen Vorsorge

Freizügigkeit

Gehört zur beruflichen Vorsorge und wird beim Vorsorgeausgleich berücksichtigt

Säule 3a

Behandlung grundsätzlich nach Güterrecht

Gerade wenn sowohl Pensionskassen-, Freizügigkeits- als auch 3a-Guthaben vorhanden sind, lohnt sich deshalb eine Gesamtbetrachtung. Mehr zur 2. Säule finden Sie im Blog «Pensionskasse und Freizügigkeit bei Scheidung: Was passiert mit der Vorsorge?».

Wird das 3a-Geld bei der Scheidung bar ausbezahlt?

Grundsätzlich nicht.

Wenn im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ein Teil eines 3a-Anspruchs auf die andere Ehepartnerin oder den anderen Ehepartner übertragen wird, soll der Vorsorgecharakter erhalten bleiben.

Das Guthaben wird deshalb grundsätzlich nicht einfach auf ein gewöhnliches Privatkonto überwiesen.

Es wird vielmehr an eine zulässige Vorsorgeeinrichtung übertragen. Eine Barauszahlung kommt nur infrage, wenn gleichzeitig ein gesetzlich zulässiger Grund für eine Auszahlung des Vorsorgekapitals vorliegt.

Was passiert mit einem 3a-Depot mit Wertschriften?

Ob das 3a-Guthaben auf einem Konto liegt oder in Wertschriften investiert ist, ändert grundsätzlich nichts daran, dass es sich um gebundene Vorsorge handelt.

Für die güterrechtliche Bewertung kann der konkrete Wert jedoch relevant sein.

Bei einem Wertschriftendepot schwankt dieser laufend. Deshalb ist der massgebende Bewertungszeitpunkt wichtig.

Zusätzlich sollte frühzeitig mit der Vorsorgestiftung geklärt werden, wie eine im Scheidungsverfahren festgelegte Übertragung technisch umgesetzt werden kann.

Grundlegende Informationen zu Konten, Wertschriftenlösungen, Einzahlungen und Bezügen finden Sie in unserem umfassenden Blog «Säule 3a in der Schweiz: Das Wichtigste, das Sie wissen müssen».

Was passiert mit einer 3a-Versicherung?

Auch eine gebundene Vorsorgeversicherung kann bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung relevant sein.

Die praktische Situation ist allerdings häufig komplexer als bei einem gewöhnlichen 3a-Konto.

Versicherungsschutz, Vertragsbedingungen, Rückkaufswerte und die Finanzierung der Prämien können eine Rolle spielen.

Bei einer 3a-Versicherung sollte deshalb frühzeitig beim Versicherer geklärt werden, welche Werte für die güterrechtliche Auseinandersetzung relevant sind und wie eine allfällige Übertragung umgesetzt werden kann.

Was passiert mit der Säule 3a bei Wohneigentum?

Besonders komplex kann die Situation werden, wenn 3a-Guthaben für selbstgenutztes Wohneigentum verwendet wurden.

Dann befindet sich das entsprechende Kapital nicht mehr einfach auf einem 3a-Konto oder in einem 3a-Depot.

Bei der Scheidung müssen deshalb mehrere Fragen gemeinsam betrachtet werden. Wem gehört die Immobilie? Aus welchen Mitteln wurde sie finanziert? Wie wurde das 3a-Kapital verwendet? Wer übernimmt die Immobilie nach der Scheidung? Wird sie verkauft?

Die Behandlung des Wohneigentums und die güterrechtliche Auseinandersetzung sollten deshalb zusammen betrachtet werden.

Was passiert mit den Steuern?

Auch die latente Steuerbelastung kann relevant sein.

3a-Guthaben werden beim späteren Bezug separat vom übrigen Einkommen besteuert. Ein Franken in der Säule 3a ist deshalb wirtschaftlich nicht zwingend dasselbe wie ein Franken frei verfügbares Bankguthaben.

Bei der güterrechtlichen Bewertung kann die spätere Steuerbelastung deshalb eine Rolle spielen.

Wie genau dies im konkreten Fall geschieht, hängt von der individuellen Situation ab und sollte bei grösseren Beträgen fachlich geprüft werden.

Welche Unterlagen brauche ich?

Eine saubere Dokumentation kann bei einer Scheidung viel Arbeit ersparen.

Besonders hilfreich sind:

  • Konto- und Depotauszüge der Säule 3a

  • Nachweis des 3a-Guthabens zum Zeitpunkt der Eheschliessung

  • aktuelle Guthabensnachweise

  • Einzahlungsübersichten

  • Unterlagen zu Transfers zwischen 3a-Anbietern

  • Unterlagen zu Vorbezügen für Wohneigentum

  • Versicherungsverträge bei 3a-Policen

  • Ehevertrag, falls vorhanden

Wer mehrere 3a-Konten oder Depots besitzt, sollte die Unterlagen aller Vorsorgestiftungen zusammentragen.

Was passiert, wenn ich den Stand bei der Eheschliessung nicht mehr kenne?

Dann sollte zuerst beim damaligen beziehungsweise heutigen 3a-Anbieter nachgefragt werden.

Je nach Anbieter und Alter des Kontos können historische Kontoauszüge, Steuerbescheinigungen oder Transaktionsübersichten verfügbar sein.

Auch alte Steuererklärungen können hilfreich sein.

Fehlt die Dokumentation vollständig, kann die güterrechtliche Zuordnung schwieriger werden. Gerade bei grösseren Guthaben lohnt es sich deshalb, die Beweislage frühzeitig mit einer Fachperson zu klären.

Was sollte ich nach der Scheidung mit meiner Säule 3a machen?

Mit dem Scheidungsurteil ist die Vorsorgeplanung nicht abgeschlossen.

Im Gegenteil. Die finanzielle Ausgangslage hat sich möglicherweise grundlegend verändert.

Prüfen Sie deshalb nach der Scheidung insbesondere Ihre Sparquote, Ihre 3a-Einzahlungen, Ihre Anlagestrategie und Ihre erwarteten Leistungen aus AHV und Pensionskasse.

Auch Begünstigungen und Versicherungen sollten überprüft werden.

Wer nach der Scheidung weniger Vorsorgekapital besitzt als ursprünglich geplant, sollte berechnen, wie gross die neue Vorsorgelücke ist und wie sie geschlossen werden kann.

Die Säule 3a kann dabei ein wichtiger Baustein sein.

Kann ich nach der Scheidung wieder in die Säule 3a einzahlen?

Ja, sofern Sie die Voraussetzungen für Einzahlungen erfüllen.

Die Scheidung selbst schränkt die Möglichkeit zur Einzahlung nicht ein.

Wer ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt, kann grundsätzlich weiterhin innerhalb der gesetzlichen Grenzen in die Säule 3a einzahlen.

Für 2026 beträgt der ordentliche Maximalbetrag für Erwerbstätige mit Pensionskasse 7'258 Franken. Ohne Pensionskasse sind grundsätzlich bis zu 20 Prozent des Erwerbseinkommens möglich, höchstens 36'288 Franken.

Die aktuellen Beträge, Regeln für Selbständigerwerbende und Besonderheiten bei mehreren 3a-Konten finden Sie im Blog «Säule 3a Maximalbetrag 2026: Wie viel darf ich einzahlen?».

Seit 2026 können unter bestimmten Voraussetzungen zudem Beitragslücken ab 2025 nachträglich geschlossen werden.

Was ist mit meiner Pensionskasse nach der Scheidung?

Durch den Vorsorgeausgleich kann sich das vorhandene Pensionskassenguthaben deutlich verändern.

Deshalb sollte nach Abschluss des Scheidungsverfahrens geprüft werden, wie hoch die neue Altersleistung voraussichtlich ausfällt und ob eine Vorsorgelücke besteht.

Je nach Situation kann später auch ein freiwilliger Einkauf in die Pensionskasse infrage kommen.

Die Regeln zum Vorsorgeausgleich und zur anschliessenden Planung erklären wir im Blog «Pensionskasse und Freizügigkeit bei Scheidung: Was passiert mit der Vorsorge?».

Sollte ich nach der Scheidung meine Anlagestrategie ändern?

Nicht automatisch.

Eine Scheidung ist kein Grund, Aktien zu verkaufen oder pauschal weniger Risiko einzugehen.

Sie ist aber ein guter Grund, die eigene Risikofähigkeit neu zu berechnen.

Einkommen, Vermögen, Wohnkosten, Unterhaltszahlungen, Liquiditätsbedarf und Pensionierungsplanung können sich erheblich verändert haben.

Eine Anlagestrategie, die für einen gemeinsamen Haushalt sinnvoll war, muss deshalb nicht zwingend auch zur neuen finanziellen Situation passen.

Welche weiteren Vorsorgethemen sollte ich nach einer Scheidung prüfen?

Die Säule 3a ist nur ein Teil der Vorsorge.

Nach einer Scheidung sollten Sie insbesondere auch AHV, Pensionskasse und allfällige Freizügigkeitsguthaben überprüfen.

Hinzu kommen je nach Situation Versicherungen, Wohneigentum, Begünstigungen und die gesamte Pensionierungsplanung.

Gerade wenn während der Ehe eine Person Teilzeit gearbeitet oder längere Erwerbsunterbrüche hatte, kann sich eine neue Vorsorgeanalyse lohnen.

Fazit: Bei der Säule 3a entscheidet das Güterrecht

Die häufige Aussage «bei einer Scheidung wird die Säule 3a halbiert» greift zu kurz.

Anders als die Pensionskasse unterliegt die Säule 3a grundsätzlich dem Güterrecht.

Bei der üblichen Errungenschaftsbeteiligung wird während der Ehe aufgebautes 3a-Vermögen grundsätzlich in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen. Bereits vor der Ehe vorhandenes Vorsorgevermögen kann dagegen zum Eigengut gehören.

Bei Gütertrennung sieht die Situation wiederum anders aus.

Entscheidend sind deshalb der Güterstand, die Herkunft des Vermögens und eine saubere Dokumentation.

Und nach der Scheidung beginnt der zweite Teil der Arbeit. Die eigene Vorsorge muss zur neuen finanziellen Realität passen.

Häufige Fragen zur Säule 3a bei Scheidung

Wird die Säule 3a bei einer Scheidung immer halbiert?

Nein. Die Säule 3a untersteht grundsätzlich dem Güterrecht. Entscheidend sind insbesondere der Güterstand und die Herkunft des Vorsorgevermögens.

Was passiert bei Errungenschaftsbeteiligung?

Während der Ehe aufgebautes 3a-Vermögen gehört grundsätzlich zur Errungenschaft und wird bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt.

Was passiert mit 3a-Geld aus der Zeit vor der Ehe?

Bereits vor der Ehe vorhandenes Vorsorgevermögen kann zum Eigengut gehören. Ein Nachweis des damaligen Guthabens ist deshalb wichtig.

Wird die Säule 3a bei Gütertrennung geteilt?

Grundsätzlich findet bei Gütertrennung keine güterrechtliche Teilung des eigenen 3a-Guthabens statt.

Ist die Teilung der Säule 3a dasselbe wie der Vorsorgeausgleich?

Nein. Der Vorsorgeausgleich betrifft die berufliche Vorsorge. Die Säule 3a wird grundsätzlich über das Güterrecht behandelt.

Wird mein 3a-Anteil an die ehemalige Ehepartnerin oder den ehemaligen Ehepartner bar ausbezahlt?

Grundsätzlich nicht. Übertragene Ansprüche sollen in der Vorsorge gebunden bleiben und werden deshalb grundsätzlich an eine zulässige Vorsorgeeinrichtung übertragen.

Was passiert mit einem 3a-Wertschriftendepot?

Auch ein Wertschriftendepot gehört zur gebundenen Vorsorge. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung sind unter anderem Wert, Herkunft des Kapitals und die konkrete Umsetzung der Übertragung relevant.

Was passiert mit einer 3a-Versicherung?

Auch eine 3a-Versicherung kann güterrechtlich relevant sein. Wegen Vertragsbedingungen, Versicherungsschutz und möglichen Rückkaufswerten sollte die konkrete Situation mit dem Versicherer und bei Bedarf mit einer Fachperson geprüft werden.

Was sollte ich nach der Scheidung überprüfen?

Neben der Säule 3a sollten AHV, Pensionskasse, Freizügigkeitsguthaben, Begünstigungen, Versicherungen, Anlagestrategie und die gesamte Pensionierungsplanung neu beurteilt werden.

Disclaimer: Dieser Blog dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Rechts-, Steuer-, Anlage- oder Vorsorgeberatung dar. Die güterrechtlichen und steuerlichen Folgen einer Scheidung hängen von der persönlichen Situation, dem Güterstand und weiteren Umständen ab. Lassen Sie Ihre individuelle Situation bei Bedarf von einer qualifizierten Fachperson prüfen.