Pensionskasse und Freizügigkeit bei Scheidung: Was passiert mit der Vorsorge?

Eine Scheidung verändert nicht nur die persönliche, sondern häufig auch die finanzielle Situation grundlegend. Besonders wichtig ist die berufliche Vorsorge: Was passiert mit der Pensionskasse? Wird auch ein Freizügigkeitsguthaben geteilt? Und wohin wird das Vorsorgekapital überwiesen, wenn eine Person nach der Scheidung keiner Pensionskasse angeschlossen ist?

Der sogenannte Vorsorgeausgleich soll die während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zwischen den Ehepartnerinnen und Ehepartnern ausgleichen.

Dabei gilt jedoch nicht einfach die Regel «gesamte Pensionskasse durch zwei». Entscheidend sind der relevante Zeitraum und die individuelle Vorsorgesituation.

Kurz zusammengefasst

  • Bei einer Scheidung werden grundsätzlich die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge ausgeglichen.

  • Nicht das gesamte vorhandene Pensionskassenguthaben wird automatisch halbiert.

  • Auch Freizügigkeitsguthaben können für den Vorsorgeausgleich relevant sein.

  • Vorbezüge für Wohneigentum, bereits eingetretene Vorsorgefälle oder Vorsorgevermögen im Ausland können die Berechnung komplexer machen.

  • Ist die Person, die Vorsorgekapital erhält, keiner Pensionskasse angeschlossen, kann das Kapital an eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen werden.

  • Nach der Scheidung sollte die gesamte Vorsorgesituation neu beurteilt werden.

Was passiert bei einer Scheidung mit der Pensionskasse?

Bei einer Scheidung werden die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge grundsätzlich zwischen den Ehepartnerinnen und Ehepartnern ausgeglichen.

Vereinfacht wird ermittelt, welche relevanten Ansprüche beide Personen während dieses Zeitraums aufgebaut haben. Die Differenz wird grundsätzlich hälftig ausgeglichen.

Das ist insbesondere wichtig, wenn eine Person während der Ehe beispielsweise wegen Kinderbetreuung, Familienarbeit oder Teilzeitarbeit weniger Erwerbseinkommen erzielt und entsprechend weniger Pensionskassenkapital aufgebaut hat.

Der Vorsorgeausgleich ist vom Güterrecht zu unterscheiden. Bei der beruflichen Vorsorge gelten eigene gesetzliche Regeln.

Wird bei einer Scheidung die gesamte Pensionskasse halbiert?

Nein.

Das gesamte aktuelle Pensionskassenguthaben einer Person wird nicht einfach durch zwei geteilt.

Entscheidend sind grundsätzlich die Ansprüche, die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworben wurden. Bereits vor der Ehe vorhandenes Vorsorgevermögen gehört deshalb nicht einfach zur hälftig zu teilenden Masse.

Wie hoch der konkrete Ausgleich ausfällt, hängt von den Vorsorgeverhältnissen beider Personen und möglichen Sonderfällen ab.

Was passiert mit dem Freizügigkeitsguthaben bei einer Scheidung?

Zum Vorsorgeausgleich gehören nicht nur Guthaben einer aktuell bestehenden Pensionskasse. Auch Guthaben aus früheren Arbeitsverhältnissen, die bei einer Freizügigkeitseinrichtung liegen, können relevant sein.

Ein Freizügigkeitsdepot oder Freizügigkeitskonto kommt beispielsweise zum Einsatz, wenn jemand eine Pensionskasse verlässt und das Vorsorgekapital nicht unmittelbar an eine neue Pensionskasse übertragen werden kann.

Ist die Person, die im Rahmen des Vorsorgeausgleichs Kapital erhält, keiner Pensionskasse angeschlossen, kann das entsprechende Vorsorgekapital an eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen werden.

Dabei bleibt das Geld grundsätzlich innerhalb der 2. Säule gebunden.

Pensionskasse und Scheidung: Was sollte ich wann tun?

Vor Einleitung des Scheidungsverfahrens

Verschaffen Sie sich einen möglichst vollständigen Überblick über Ihre berufliche Vorsorge.

Dazu gehören insbesondere:

  • aktuelle Pensionskassenguthaben

  • Vorsorgeansprüche aus früheren Arbeitsverhältnissen

  • bestehende Freizügigkeitskonten und Freizügigkeitsdepots

  • allfällige Vorbezüge für Wohneigentum

  • relevante Vorsorgeunterlagen aus der Zeit vor und während der Ehe

Gerade vergessene Freizügigkeitsguthaben können eine vollständige Beurteilung erschweren.

Während des Scheidungsverfahrens

Im Scheidungsverfahren wird festgelegt, wie der Vorsorgeausgleich konkret erfolgt.

Bei einfachen Verhältnissen lässt sich der relevante Vorsorgeanteil vergleichsweise klar bestimmen. Komplexer kann die Situation insbesondere werden bei:

  • Vorbezügen für Wohneigentum

  • bereits eingetretenen Vorsorgefällen wie Pensionierung oder Invalidität

  • Vorsorgevermögen im Ausland

  • mehreren Freizügigkeitseinrichtungen

  • fehlenden oder unvollständigen Unterlagen

In solchen Fällen ist eine individuelle rechtliche und vorsorgespezifische Abklärung sinnvoll.

Nach der Scheidung

Mit der Übertragung des Vorsorgekapitals ist die finanzielle Planung noch nicht abgeschlossen.

Jetzt sollte die persönliche Vorsorgesituation neu beurteilt werden:

Wie hoch ist das verbleibende Pensionskassenguthaben? Ist eine Vorsorgelücke entstanden? Besteht Einkaufspotenzial in der Pensionskasse? Wie soll zusätzlich über die Säule 3a vorgesorgt werden? Und wie soll ein allfälliges Freizügigkeitsguthaben bis zur Pensionierung angelegt werden?

Was passiert mit einem WEF-Vorbezug bei einer Scheidung?

Besonders sorgfältig muss ein Vorbezug aus der 2. Säule für selbstgenutztes Wohneigentum behandelt werden.

Ein solcher Vorbezug kann den Vorsorgeausgleich beeinflussen. Wie er konkret berücksichtigt wird, hängt unter anderem davon ab, wann der Vorbezug erfolgte und wie die individuelle Vorsorge- und Eigentumssituation aussieht.

Deshalb sollte ein WEF-Vorbezug nicht mit der pauschalen Aussage behandelt werden, der Betrag werde bei einer Scheidung einfach «wieder dazugerechnet».

Bei Wohneigentum treffen zudem Vorsorge-, Familien-, Eigentums- und gegebenenfalls Steuerfragen aufeinander. Eine individuelle Prüfung ist deshalb besonders wichtig.

Kann man bei einer Scheidung auf die Teilung der Pensionskasse verzichten?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf einen Teil des Vorsorgeausgleichs verzichtet werden.

Ein solcher Verzicht ist jedoch nicht einfach eine private Vereinbarung zwischen den Ehepartnerinnen und Ehepartnern. Das Gericht prüft die Vereinbarung und insbesondere, ob eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.

Ein vollständiger oder teilweiser Verzicht sollte deshalb rechtlich abgeklärt werden.

Was gilt bei Vorsorgevermögen im Ausland?

Bei ausländischen Vorsorgeansprüchen kann die Situation erheblich komplexer sein.

Ob und wie ein ausländisches Vorsorgevermögen im Schweizer Scheidungsverfahren berücksichtigt oder geteilt werden kann, hängt unter anderem vom ausländischen Vorsorgesystem, vom anwendbaren Recht und von der konkreten Vorsorgeeinrichtung ab.

Die pauschale Aussage, ausländische Pensionskassen könnten grundsätzlich nicht geteilt werden, greift deshalb zu kurz.

Bei grenzüberschreitenden Vorsorgeverhältnissen ist eine individuelle rechtliche Abklärung empfehlenswert.

Wie kann ich meine Vorsorge nach der Scheidung wieder aufbauen?

Der Vorsorgeausgleich kann die Altersvorsorge beider Personen deutlich verändern. Nach Abschluss der Scheidung ist deshalb ein guter Zeitpunkt für eine neue Bestandsaufnahme.

Vorsorgelücken überprüfen

Prüfen Sie zunächst Ihre aktuelle Pensionskassensituation und die voraussichtlichen Altersleistungen.

Durch den Vorsorgeausgleich kann bei einer Person eine sogenannte Scheidungslücke entstehen.

Pensionskasseneinkauf prüfen

Eine durch den Vorsorgeausgleich entstandene Lücke kann unter bestimmten Voraussetzungen durch freiwillige Einkäufe wieder geschlossen werden.

Dabei gelten besondere steuerliche und vorsorgerechtliche Regeln. Auch ein bestehender WEF-Vorbezug kann relevant sein.

Mehr dazu erfahren Sie in unserem Blog Einkauf in die Pensionskasse: Das müssen Sie wissen.

Säule 3a neu beurteilen

Nach einer Scheidung verändern sich häufig Einkommen, Haushaltsbudget und Sparmöglichkeiten.

Deshalb sollte auch die private Vorsorge neu geplant werden. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann mit der Säule 3a zusätzlich fürs Alter vorsorgen und Einzahlungen im gesetzlichen Rahmen vom steuerbaren Einkommen abziehen.

Wie die gebundene Vorsorge funktioniert, erklären wir ausführlich im Blog Säule 3a in der Schweiz: das Wichtigste, das Sie wissen müssen.

Die Säule 3a selbst wird bei einer Scheidung anders behandelt als die berufliche Vorsorge. Mehr dazu erfahren Sie im Blog Scheidung & Säule 3a.

Freizügigkeitsguthaben passend anlegen

Wird Ihnen im Rahmen des Vorsorgeausgleichs Kapital zugesprochen und sind Sie keiner Pensionskasse angeschlossen, kann das Geld auf eine Freizügigkeitslösung übertragen werden.

Dann stellt sich die Frage, wie dieses Kapital bis zur nächsten Pensionskasse oder bis zur Pensionierung geführt werden soll.

Auf einem Freizügigkeitskonto wird das Guthaben als Bankguthaben geführt. Bei einem Freizügigkeitsdepot wird es in Wertschriften investiert. Damit bestehen langfristig höhere Renditechancen, gleichzeitig aber auch Kursschwankungen und Verlustrisiken.

Welche Variante geeignet ist, hängt insbesondere vom Anlagehorizont, von der Risikofähigkeit und von der Risikobereitschaft ab.

Eine Übersicht über wichtige Auswahlkriterien finden Sie in unserem Freizügigkeitskonto-Vergleich.

Mehr über die Anlagemöglichkeiten bei Descartes erfahren Sie auf unserer Seite zur Freizügigkeit.

Fazit: Nach der Scheidung die Vorsorge neu planen

Bei einer Scheidung wird nicht einfach das gesamte Pensionskassenvermögen halbiert. Entscheidend sind grundsätzlich die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge. Auch Freizügigkeitsguthaben können dabei eine wichtige Rolle spielen.

Vorbezüge für Wohneigentum, Vorsorgefälle oder ausländische Vorsorgeansprüche können die Berechnung komplexer machen und sollten individuell geprüft werden.

Ebenso wichtig ist der Blick nach vorne. Nach Abschluss des Vorsorgeausgleichs sollte die gesamte Altersvorsorge neu beurteilt werden. Dazu gehören Pensionskasse, Freizügigkeitsguthaben und Säule 3a ebenso wie die Frage, wie langfristig verfügbares Vorsorgekapital angelegt werden soll.

Häufige Fragen zu Pensionskasse und Freizügigkeit bei Scheidung

Was passiert mit meiner Pensionskasse bei einer Scheidung?

Grundsätzlich werden die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zwischen den Ehepartnerinnen und Ehepartnern ausgeglichen. Vereinfacht wird die Differenz der relevanten Ansprüche grundsätzlich hälftig geteilt.

Wird bei einer Scheidung die gesamte Pensionskasse halbiert?

Nein. Das gesamte vorhandene Pensionskassenguthaben wird nicht automatisch halbiert. Entscheidend ist grundsätzlich der während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbene Anteil.

Wird ein Freizügigkeitskonto bei einer Scheidung berücksichtigt?

Ja. Freizügigkeitsguthaben gehören zur beruflichen Vorsorge und können beim Vorsorgeausgleich berücksichtigt werden, soweit sie für den relevanten Zeitraum von Bedeutung sind.

Brauche ich nach einer Scheidung ein Freizügigkeitskonto?

Nicht zwingend. Sind Sie einer Pensionskasse angeschlossen und kann das Ihnen zugesprochene Vorsorgekapital dorthin übertragen werden, ist grundsätzlich keine separate Freizügigkeitslösung notwendig. Sind Sie keiner Pensionskasse angeschlossen, kann das Kapital an eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen werden.

Kann ich auf den Vorsorgeausgleich verzichten?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein vollständiger oder teilweiser Verzicht möglich sein. Eine entsprechende Vereinbarung wird jedoch vom Gericht geprüft. Dabei muss insbesondere eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet sein.

Was passiert mit einem Vorbezug für Wohneigentum?

Ein WEF-Vorbezug kann den Vorsorgeausgleich beeinflussen. Die konkrete Behandlung hängt von der individuellen Situation ab, unter anderem vom Zeitpunkt des Vorbezugs. Bei solchen Konstellationen ist eine individuelle Abklärung sinnvoll.

Kann ich meine Pensionskasse nach der Scheidung wieder auffüllen?

Besteht aufgrund des Vorsorgeausgleichs eine Einkaufslücke, kann grundsätzlich ein freiwilliger Einkauf möglich sein. Dabei sind die reglementarischen, vorsorgerechtlichen und steuerlichen Voraussetzungen zu beachten.

Disclaimer: Die Informationen in diesem Blog dienen ausschliesslich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine individuelle Rechts-, Steuer-, Finanz- oder Vorsorgeberatung dar. Die Behandlung von Vorsorgeguthaben bei einer Scheidung hängt von der persönlichen Situation ab und kann insbesondere bei Wohneigentum, bereits eingetretenen Vorsorgefällen oder ausländischen Vorsorgeansprüchen komplex sein. Lassen Sie solche Fälle bei Bedarf durch eine qualifizierte Fachperson prüfen.