Pensionskasse und Freizügigkeit bei Scheidung: Was passiert mit der Vorsorge?

 

Eine Scheidung ist häufig nicht nur emotional, sondern auch finanziell herausfordernd. Eine besonders wichtige Frage betrifft die Altersvorsorge: Was passiert bei einer Scheidung mit der Pensionskasse und dem Freizügigkeitsguthaben? Muss das gesamte Vorsorgevermögen geteilt werden? Wer erhält wie viel? Und wie können Sie Ihre Altersvorsorge nach der Scheidung wieder aufbauen?

Wir erklären die wichtigsten Punkte zum Vorsorgeausgleich bei einer Scheidung in der Schweiz.

Kurz zusammengefasst

  • Grundsätzlich werden die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der 2. Säule zwischen den Ehepartner:innen ausgeglichen.
  • Dabei können sowohl Guthaben in einer Pensionskasse als auch Freizügigkeitsguthaben relevant sein.
  • Vorbezüge für Wohneigentum (WEF) und weitere Sonderfälle können den Vorsorgeausgleich beeinflussen.
  • Wer nach der Scheidung keiner Pensionskasse angeschlossen ist, benötigt für das entsprechende Vorsorgekapital eine Freizügigkeitslösung.
  • Nach der Scheidung lohnt es sich, die persönliche Vorsorgesituation zu überprüfen und mögliche Vorsorgelücken gezielt zu schliessen.

Was passiert bei einer Scheidung mit der Pensionskasse?

Bei einer Scheidung werden die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge grundsätzlich zwischen den Ehepartner:innen ausgeglichen.

Vereinfacht gesagt wird ermittelt, wie viel Vorsorgevermögen beide Personen während des relevanten Zeitraums aufgebaut haben. Die Differenz wird grundsätzlich hälftig ausgeglichen.

Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob eine Person während der Ehe mehr verdient hat oder beispielsweise aufgrund von Kinderbetreuung, Familienarbeit oder Teilzeitarbeit weniger in die Pensionskasse einzahlen konnte.

Wichtig: Nicht einfach das gesamte aktuelle Pensionskassenguthaben wird halbiert. Entscheidend ist grundsätzlich der während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbene Anteil der beruflichen Vorsorge.

Was passiert mit dem Freizügigkeitsguthaben bei einer Scheidung?

Beim Vorsorgeausgleich werden nicht nur Guthaben einer aktuellen Pensionskasse berücksichtigt. Auch Freizügigkeitsguthaben aus der 2. Säule können für die Berechnung relevant sein.

Ein Freizügigkeitsdepot kommt beispielsweise zum Einsatz, wenn eine versicherte Person aus einer Pensionskasse austritt und nicht unmittelbar eine neue Stelle antritt.

Ist die Person, die im Rahmen des Vorsorgeausgleichs Vorsorgekapital erhält, keiner Pensionskasse angeschlossen, kann das entsprechende Kapital auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen werden.

Bei Descartes können Sie Ihr Freizügigkeitsguthaben individuell anlegen, statt es ausschliesslich auf einem klassischen Freizügigkeitskonto zu parkieren.

Pensionskasse und Scheidung: Was muss ich wann tun?

Vor Einleitung des Scheidungsverfahrens

Verschaffen Sie sich zunächst einen Überblick über Ihre gesamte berufliche Vorsorge.

Dazu gehören insbesondere:

  • aktuelle Pensionskassenguthaben
  • Guthaben aus früheren Pensionskassen
  • bestehende Freizügigkeitskonten oder Freizügigkeitsdepots
  • allfällige Vorbezüge für Wohneigentum

Prüfen Sie insbesondere, ob während der Ehe Gelder aus der 2. Säule für Wohneigentum vorbezogen wurden.

Während der Scheidung

Im Scheidungsverfahren wird der Vorsorgeausgleich bestimmt. Dabei werden die relevanten Vorsorgeansprüche beider Personen berücksichtigt.

Bei komplexeren Situationen – beispielsweise Vorsorgevermögen im Ausland, Vorbezügen für Wohneigentum oder bereits eingetretenen Vorsorgefällen – empfiehlt sich eine individuelle rechtliche und vorsorgespezifische Abklärung.

Nach der Scheidung

Nach Abschluss des Verfahrens werden die entsprechenden Vorsorgegelder übertragen.

Danach sollten Sie Ihre persönliche Vorsorgesituation erneut analysieren:

Bestehen Vorsorgelücken? Ist ein Einkauf in die Pensionskasse möglich? Können Sie zusätzlich über die Säule 3a vorsorgen? Und falls Ihr Kapital auf einer Freizügigkeitslösung liegt: Wie soll dieses Geld bis zur Pensionierung angelegt werden?

Wichtige Sonderfälle beim Vorsorgeausgleich

1. Vorbezug für Wohneigentum

Wurde während der Ehe Kapital aus der Pensionskasse für selbst genutztes Wohneigentum vorbezogen, muss dieser Vorbezug beim Vorsorgeausgleich berücksichtigt werden.

Wie der Betrag konkret behandelt wird, hängt unter anderem davon ab, wann der Vorbezug erfolgt ist und aus welchem Vorsorgevermögen er finanziert wurde.

Mehr zu den Möglichkeiten und Regeln erfahren Sie im Beitrag zur Wohneigentumsförderung (WEF) mit der 2. Säule und Säule 3a.

2. Verzicht auf den Vorsorgeausgleich

Ehepartner:innen können unter bestimmten Voraussetzungen vereinbaren, ganz oder teilweise auf den Vorsorgeausgleich zu verzichten.

Eine solche Vereinbarung muss jedoch vom Gericht geprüft werden. Dabei muss insbesondere gewährleistet sein, dass eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge bestehen bleibt.

3. Vorsorgevermögen im Ausland

Bei ausländischen Vorsorgeeinrichtungen kann der Vorsorgeausgleich komplexer sein. Schweizer Gerichte können nicht in jedem Fall direkt über ausländisches Vorsorgevermögen verfügen.

In solchen Situationen sollte individuell geklärt werden, wie die ausländische Vorsorge beim finanziellen Ausgleich berücksichtigt werden kann.

Wie sichere ich meine Vorsorge nach der Scheidung?

Eine Scheidung kann die persönliche Vorsorgesituation erheblich verändern. Das betrifft insbesondere Personen, die Teilzeit gearbeitet, längere Erwerbspausen eingelegt oder einen grossen Teil der Betreuungs- und Familienarbeit übernommen haben.

Nach der Scheidung sollten Sie deshalb insbesondere die folgenden Möglichkeiten prüfen.

Vorsorgelücken überprüfen

Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre aktuelle Pensionskassensituation und Ihre voraussichtlichen Altersleistungen.

Durch den Vorsorgeausgleich kann bei einer Person eine sogenannte Scheidungslücke in der Pensionskasse entstehen.

Pensionskasse wieder auffüllen

Eine durch die Scheidung entstandene Lücke kann grundsätzlich wieder durch freiwillige Einkäufe geschlossen werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine Besonderheit besteht bei einem noch offenen Vorbezug für Wohneigentum: Während freiwillige PK-Einkäufe steuerlich grundsätzlich erst nach Rückzahlung eines früheren WEF-Vorbezugs abzugsfähig sind, gilt für eine durch Scheidung entstandene Vorsorgelücke eine Ausnahme. Ein entsprechender Einkauf kann auch bei einem noch offenen WEF-Vorbezug steuerlich geltend gemacht werden.

Mehr zu Einkaufspotenzial, Steuern und Sperrfristen erfahren Sie im Ratgeber Einkauf in die Pensionskasse: Das müssen Sie wissen.

Säule 3a nutzen

Auch die private Vorsorge sollte nach einer Scheidung überprüft werden. Wer die Voraussetzungen für Einzahlungen in die Säule 3a erfüllt, kann zusätzlich fürs Alter vorsorgen und gleichzeitig Steuern sparen.

Die Säule 3a kann insbesondere dann relevant sein, wenn nach der Scheidung zusätzliche Vorsorgelücken geschlossen und die eigene Altersvorsorge stärker selbst in die Hand genommen werden soll.

Wie die gebundene Vorsorge funktioniert und worauf Sie achten sollten, erfahren Sie im ausführlichen Ratgeber Säule 3a in der Schweiz – das Wichtigste, das Sie wissen müssen.

Freizügigkeitsguthaben passend anlegen

Wenn Sie nach der Scheidung keiner Pensionskasse angeschlossen sind und Vorsorgekapital auf eine Freizügigkeitslösung übertragen wird, stellt sich eine weitere wichtige Frage: Soll das Geld auf einem klassischen Konto liegen oder langfristig investiert werden?

Welche Lösung sinnvoll ist, hängt unter anderem von Ihrem Anlagehorizont, Ihrer Risikofähigkeit und Ihrer persönlichen Situation ab.

Wer verschiedene Lösungen beurteilen möchte, findet im Freizügigkeitskonto-Vergleich eine Übersicht über führende digitale Anbieter und wichtige Kriterien wie Kosten, Performance, Flexibilität und Anlagemöglichkeiten.

Mit der Freizügigkeitslösung von Descartes können Anleger:innen ihr Freizügigkeitsvermögen individuell und passend zum persönlichen Risikoprofil investieren.

Fazit: Vorsorge nach der Scheidung neu planen

Die Pensionskasse und das Freizügigkeitsguthaben sollten bei einer Scheidung frühzeitig berücksichtigt werden. Denn der Vorsorgeausgleich regelt zwar die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgeansprüche – er beantwortet aber noch nicht die Frage, wie Ihre persönliche Altersvorsorge danach aussieht.

Prüfen Sie deshalb nach der Scheidung Ihre Pensionskasse, bestehende Freizügigkeitsguthaben und Ihre private Vorsorge gemeinsam. So erkennen Sie mögliche Vorsorgelücken und können frühzeitig geeignete Massnahmen ergreifen.

Liegt Ihr Vorsorgekapital nach der Scheidung auf einer Freizügigkeitslösung, lohnt sich zudem ein Blick auf den Anlagehorizont. Je nachdem, wie lange es noch bis zur Pensionierung dauert und welches Risiko Sie tragen können und möchten, kann eine Anlagelösung eine Alternative zum klassischen Freizügigkeitskonto sein.

Häufige Fragen zu Pensionskasse und Freizügigkeit bei Scheidung

Was passiert mit meiner Pensionskasse bei einer Scheidung?

Grundsätzlich werden die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zwischen den Ehepartner:innen ausgeglichen. Vereinfacht wird die Differenz der relevanten Vorsorgeansprüche grundsätzlich hälftig geteilt.

Wird bei einer Scheidung die gesamte Pensionskasse halbiert?

Nein. Entscheidend ist grundsätzlich der während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbene Anteil der beruflichen Vorsorge. Bereits vor der Ehe vorhandenes Vorsorgevermögen wird nicht einfach hälftig geteilt.

Wird ein Freizügigkeitskonto bei einer Scheidung ebenfalls berücksichtigt?

Ja. Freizügigkeitsguthaben gehören zur 2. Säule und müssen beim Vorsorgeausgleich berücksichtigt werden, soweit sie in den für den Vorsorgeausgleich relevanten Zeitraum fallen.

Brauche ich nach einer Scheidung ein Freizügigkeitskonto?

Nicht zwingend. Sind Sie einer Pensionskasse angeschlossen und kann das Ihnen zugesprochene Vorsorgekapital dorthin übertragen werden, ist grundsätzlich keine separate Freizügigkeitslösung erforderlich. Sind Sie keiner Pensionskasse angeschlossen, kann das Vorsorgekapital auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen werden.

Kann man bei einer Scheidung auf die Teilung der Pensionskasse verzichten?

Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein vollständiger oder teilweiser Verzicht möglich. Eine entsprechende Vereinbarung wird vom Gericht geprüft. Dabei muss insbesondere eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet sein.

Was passiert mit einem Vorbezug für Wohneigentum?

Ein Vorbezug aus der Pensionskasse für Wohneigentum wird beim Vorsorgeausgleich berücksichtigt. Wie der Vorbezug konkret behandelt wird, hängt von der individuellen Situation und unter anderem davon ab, wann der Vorbezug erfolgt ist.

Kann ich meine Pensionskasse nach der Scheidung wieder auffüllen?

Grundsätzlich ja, sofern eine entsprechende Einkaufslücke besteht. Durch den Vorsorgeausgleich kann eine sogenannte Scheidungslücke entstehen, die durch freiwillige Einkäufe wieder geschlossen werden kann. Die konkrete Einkaufsmöglichkeit sollte mit der zuständigen Pensionskasse abgeklärt werden.

Kann ich nach der Scheidung weiterhin in die Säule 3a einzahlen?

Ja, sofern Sie die gesetzlichen Voraussetzungen für Einzahlungen in die Säule 3a erfüllen. Damit können Sie Ihre private Altersvorsorge weiter aufbauen und Einzahlungen im Rahmen der geltenden Bestimmungen steuerlich geltend machen.

Was mache ich mit dem Freizügigkeitsguthaben nach der Scheidung?

Sind Sie keiner Pensionskasse angeschlossen, kann das entsprechende Vorsorgekapital auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen werden. Je nach Anlagehorizont und Risikoprofil können Sie zwischen unterschiedlichen Freizügigkeitslösungen wählen.

Disclaimer: Dieser Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Steuerberatung dar. Descartes empfiehlt, steuerliche Fragen in jedem Fall vorgängig mit einer Steuerexpertin oder einem Steuerexperten und/oder der kantonalen Steuerbehörde abzuklären. Obwohl Descartes die vorstehenden Inhalte und Informationen sorgfältig recherchiert hat, kann keine Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.