Ausgleich von Erbvorbezügen für Fairness im Erbrecht: die rechtlichen Grundlagen
In der Schweiz werden Erbvorbezüge in der Regel an den Erbteil angerechnet, um eine gerechte Verteilung des Nachlasses zu gewährleisten. Eine klare und transparente Regelung im Testament oder Erbvertrag verhindern Streitigkeiten unter den Erben.
Die Abgeltung von Erbvorbezügen erfordert klare und transparente Regelungen. Es empfiehlt sich, Zuwendungen zu Lebzeiten vertraglich oder testamentarisch zu regeln, um spätere Konflikte zu vermeiden. Ein:e Notar:in oder ein:e Erbrechtsexpert:in kann helfen, eine Vereinbarung zum Ausgleich von Erbvorbezügen rechtssicher zu gestalten. Geregelt ist der Sachverhalt im Zivilgesetzbuch (ZGB). Hier finden Sie einen Überblick.
Ziel des Ausgleichs
Eine Abgeltung von Erbvorbezügen hat das Ziel, eine gerechte Verteilung des Nachlasses unter den Erben zu gewährleisten, insbesondere unter den gesetzlichen Erben.
Grundsatz des Ausgleichs
Pflicht zum Ausgleich
Gemäss Art. 626 ZGB sind Erbvorbezüge in der Regel auf den Erbteil der Empfängerin oder des Empfängers anzurechnen, es sei denn, die oder der Erblasser:in hat ausdrücklich festgelegt, dass keine Anrechnung erfolgen soll (zum Beispiel durch Testament oder Erbvertrag).
Betroffene Personen
Die Ausgleichung betrifft nur die gesetzlichen Erben, also insbesondere Nachkommen, Eltern oder Geschwister, nicht aber den Ehepartner oder Ehepartnerin (sofern keine ausdrückliche Regelung getroffen wurde).
Bewertung des Erbvorbezugs
Zeitpunkt der Bewertung
Der Wert des Erbvorbezugs wird grundsätzlich zum Zeitpunkt der Übergabe festgelegt.
Wertanpassungen
Wenn der Erbvorbezug Vermögenswerte betrifft, die an Wert gewinnen oder verlieren können (zum Beispiel Immobilien oder Unternehmensanteile), wird der Wert zum Zeitpunkt des Erbvorbezugs herangezogen, sofern keine andere Regelung getroffen wurde.
Ausgleichsberechnung
Hinzurechnung zum Nachlass
Der Erbvorbezug wird rechnerisch zum Nachlass hinzugezählt, um die Grundlage für die Erbverteilung zu ermitteln.
Beispiel:
- Nachlasswert: 600'000 Franken
- Erbvorbezug: 200'000 Franken
- Theoretischer Wert: 800'000 Franken
Verteilung
Der Erbvorbezug wird vom Anteil des Empfängers abgezogen.
Beispiel:
- Zwei Erbinnen (je 50 Prozent)
- Erbin A hat einen Erbvorbezug von 200'000 Franken
- Erbin A erhält 400'000 Franken (Erbteil) minus 200'000 Franken (Ausgleichung) = 200'000 Franken
- Erbin B erhält 400'000 Franken.
Keine Ausgleichspflicht
Der Erblasser oder die Erblasserin kann bestimmen, dass ein Erbvorbezug nicht ausgeglichen werden muss. Dies muss jedoch klar dokumentiert sein (zum Beispiel in einem Testament oder Erbvertrag).
Ausgleichspflicht und Pflichtteile
Wird durch einen Erbvorbezug der Pflichtteil eines Erbberechtigten verletzt, kann die oder der Pflichtteilsberechtigte eine Ausgleichsklage erheben (Herabsetzungsklage).
Disclaimer: Dieser Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Steuerberatung dar. Für spezifische rechtliche Fragen oder eine individuelle Beratung im Zusammenhang mit Erbvorbezügen, Schenkungen und Nachlassregelungen wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Rechtsanwältin, einen qualifizierten Rechtsanwalt oder eine Erbrechtsexpertin, einen Erbrechtsexperten. Obwohl Descartes die obigen Inhalte und Informationen sorgfältig recherchiert hat, kann keine Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.