Die neue Begünstigung in der Säule 3a macht ab 2027 die Rangliste verhandelbar

Ihr Testament kann noch so durchdacht sein, für Ihr 3a-Guthaben ist es weitgehend Makulatur. Wer dieses Geld im Todesfall erhält, regelt eine gesetzliche Rangliste, und die war bisher ungefähr so flexibel wie ein Bankschalter um 16.31 Uhr.

Ab dem 1. Juni 2027 ändert sich das. Der Bundesrat hat am 12. Juni 2026 eine Verordnungsanpassung beschlossen, die Ihnen deutlich mehr Mitsprache gibt, besonders wenn Ihre Familie nicht ins Lehrbuch passt. Was neu gilt, was bleibt und warum ein Formular mehr bewirkt als jede gut gemeinte Absprache am Küchentisch, lesen Sie in diesem Blog.

Kurz zusammengefasst

  • Ab dem 1. Juni 2027 können Sie Kinder oder Lebenspartner in der Säule 3a neben Ehepartnerin oder Ehepartner in den ersten Rang vorziehen.

  • Die Anteile im ersten Rang legen Sie selbst fest. Ohne Festlegung wird zu gleichen Teilen aufgeteilt.

  • Jede begünstigte Person im ersten und zweiten Rang erhält mindestens 10 Prozent.

  • Der Mindestanteil von 10 Prozent gilt neu auch für Freizügigkeitsguthaben.

  • Bestehende Begünstigungen bleiben gültig. Neue Wünsche wirken nur mit einer schriftlichen Meldung an die Vorsorgeeinrichtung.

Warum Ihr Testament bei der Säule 3a wenig zu sagen hat

Die Begünstigung in der Säule 3a legt fest, wer Ihr Vorsorgeguthaben erhält, wenn Sie vor dem Bezug sterben. Sie ist gesetzlich geregelt und lässt sich nur innerhalb klarer Grenzen anpassen.

Das Guthaben der Säule 3a fällt grundsätzlich nicht in den Nachlass. Es wird direkt an die begünstigten Personen ausbezahlt, und wer das ist, bestimmt die Verordnung über die gebundene Selbstvorsorge (BVV 3), nicht Ihr letzter Wille.

Bis Ende Mai 2027 gilt eine strikte Reihenfolge. Zuerst kommt die Ehepartnerin, der Ehepartner oder die eingetragene Partnerperson. Erst wenn es niemanden in diesem ersten Rang gibt, kommen die direkten Nachkommen, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Personen zum Zug, die Sie massgeblich unterstützt haben. Danach folgen Eltern, Geschwister und die übrigen Erben.

In der klassischen Kernfamilie ist das oft genau richtig. In der Patchworkfamilie kann es ein kostspieliger Irrtum sein. Wer verheiratet ist und Kinder aus einer früheren Beziehung hat, stellt fest, dass heute das gesamte 3a-Guthaben an den Ehepartner geht, ob das so gedacht war oder nicht.

Was sich ab dem 1. Juni 2027 ändert

Die Neuerung lässt sich in drei Punkten zusammenfassen. Sie dürfen Personen nach vorne holen, Sie dürfen die Anteile selbst festlegen, und niemand darf dabei unter einen Mindestanteil fallen.

Thema

Bis 31. Mai 2027

Ab 1. Juni 2027

Erster Rang

Nur Ehepartner oder eingetragene Partnerperson

Zusätzlich Personen aus dem zweiten Rang möglich, etwa Kinder oder Lebenspartner

Kinder von Verheirateten

Gehen leer aus, solange ein Ehepartner begünstigt ist

Können neben dem Ehepartner begünstigt werden

Anteile im ersten Rang

Keine Aufteilung, eine Person erhält alles

Frei wählbar, ohne Festlegung zu gleichen Teilen

Mindestanteil

Keiner

10 Prozent pro begünstigte Person im ersten und zweiten Rang

Freizügigkeitsguthaben

Kein Mindestanteil

Mindestanteil von 10 Prozent bei selbst festgelegten Anteilen

Kreis der Begünstigten

Gesetzlich festgelegt

Unverändert

Ränge 3 bis 5

Reihenfolge anpassbar

Unverändert, ohne Mindestanteil

Wirksamkeit

Schriftliche Meldung an die Vorsorgeeinrichtung

Unverändert, für die neuen Möglichkeiten ist eine neue Erklärung nötig

Kinder und Partner rücken nach vorn

Neu können Sie eine oder mehrere Personen aus dem zweiten Rang in den ersten Rang vorziehen. Der erste Rang ist damit kein Einzelzimmer mehr. Wer verheiratet ist, kann zum Beispiel die Ehefrau und die beiden Kinder gemeinsam an die Spitze stellen.

Sie bestimmen die Anteile

Holen Sie Personen in den ersten Rang, legen Sie auch fest, wer wie viel erhält. Treffen Sie keine Festlegung, wird zu gleichen Teilen aufgeteilt. Wer also nichts sagt, bekommt Mathematik statt Absicht.

Zehn Prozent als Untergrenze

Damit die neue Freiheit nicht zum eleganten Ausschluss wird, gilt eine Schutzklausel. Jede begünstigte Person im ersten und zweiten Rang muss mindestens 10 Prozent des Vorsorgekapitals erhalten.

Eine Aufteilung von 50, 25 und 25 Prozent auf Ehepartner und zwei Kinder ist zulässig. Eine Aufteilung von 80, 15 und 5 Prozent ist es nicht, weil ein Kind unter der Schwelle läge.

Ein Rechenbeispiel aus der Patchworkfamilie

Marco ist 52, mit Sandra verheiratet und hat aus erster Ehe zwei Kinder, Lea (19, in Ausbildung) und Nico (16). Auf seinem 3a-Konto liegen 120'000 Franken. Er möchte, dass im Todesfall auch seine Kinder etwas erhalten.

Variante

Sandra

Lea

Nico

Zulässig

Heute, gesetzliche Rangfolge

120'000 Franken

0 Franken

0 Franken

Ja

Ab Juni 2027, 40 / 30 / 30 Prozent

48'000 Franken

36'000 Franken

36'000 Franken

Ja

Ab Juni 2027, 85 / 7,5 / 7,5 Prozent

102'000 Franken

9'000 Franken

9'000 Franken

Nein, unter 10 Prozent

Heute geht das ganze Guthaben an Sandra, auch wenn Marco das anders gewollt hätte. Ab Juni 2027 kann er Lea und Nico in den ersten Rang holen und die Anteile selbst gewichten. Damit das gilt, muss er die Aufteilung schriftlich bei seiner Vorsorgeeinrichtung einreichen.

Was bleibt, wie es ist

Der Kreis der möglichen Begünstigten wird nicht erweitert. Die beste Freundin, der Patenonkel oder der Tennisclub bleiben aussen vor, sofern sie nicht in eine der gesetzlichen Kategorien fallen.

Auch die hinteren Ränge mit Eltern, Geschwistern und übrigen Erben bleiben unverändert. Ihre Reihenfolge lässt sich wie bisher anpassen, und der Mindestanteil von 10 Prozent gilt für sie nicht.

Für bestehende Regelungen gilt eine klare Übergangslösung. Was Sie vor dem 1. Juni 2027 eingereicht haben, untersteht grundsätzlich dem bisherigen Recht und bleibt bestehen, solange Sie nichts ändern. Erst eine neue Erklärung ab dem Stichtag fällt unter die neuen Regeln.

Und was gilt für Ihr Freizügigkeitsguthaben?

Die Reform macht nicht an der Grenze zur zweiten Säule halt. Mit derselben Verordnung wird der Mindestanteil von 10 Prozent per 1. Juni 2027 auch in die Freizügigkeitsverordnung (FZV) übernommen, damit 3a und Freizügigkeit nach der gleichen Logik funktionieren.

Die Ausgangslage ist allerdings eine andere. Im Freizügigkeitsrecht stehen der hinterlassene Ehepartner und rentenberechtigte Kinder schon heute gemeinsam im ersten Rang. Neu ist vor allem die Untergrenze, wenn Sie die Anteile selbst festlegen.

Wer bei uns sowohl ein Freizügigkeitskonto als auch eine Säule 3a führt, sollte deshalb beide Begünstigungen prüfen. Zwei Konten, zwei Regelwerke, ein Ziel, nämlich dass Ihr Geld dort ankommt, wo Sie es haben wollen.

So sichern Sie Ihre Wunschaufteilung

Die neuen Möglichkeiten greifen nicht automatisch. Ohne Ihr Zutun gilt weiterhin die gesetzliche Reihenfolge, egal was im Testament steht oder was Sie Ihrer Familie erzählt haben.

Prüfen Sie zuerst, ob die gesetzliche Rangfolge zu Ihrer Lebenssituation passt. Legen Sie dann fest, wer in welchem Rang steht und welchen Anteil erhält, und behalten Sie dabei die 10 Prozent pro Person im Blick. Reichen Sie diese Aufteilung ab dem 1. Juni 2027 schriftlich bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung ein, denn erst diese Meldung macht sie wirksam.

Danach gilt die alte Weisheit jeder guten Software, nämlich regelmässige Updates. Heirat, Trennung, Geburt oder eine neue Partnerschaft sind Anlass, die Begünstigung erneut anzuschauen. Und weil das 3a-Guthaben bei der Berechnung der Pflichtteile mitzählen kann, lohnt sich bei komplexen Verhältnissen eine Abstimmung mit Ihrer Nachlassplanung.

Fazit

Die Begünstigung in der Säule 3a wird ab Juni 2027 vom starren Ranking zum konfigurierbaren Setup. Davon profitieren vor allem Konkubinatspaare, Patchworkfamilien und alle, die Kinder und Partner gleichzeitig absichern wollen.

Die Freiheit hat allerdings eine Bedingung, und die ist erfreulich analog. Sie müssen sie schriftlich einfordern. Wer das tut, entscheidet künftig selbst, wohin sein Vorsorgevermögen fliesst, statt es dem Paragrafen zu überlassen.

Häufige Fragen

Ab wann gelten die neuen Regeln?

Ab dem 1. Juni 2027. Bis dahin gilt die bisherige Rangordnung ohne Ausnahme.

Muss ich meine bestehende Begünstigung anpassen?

Nein. Eine vor dem Stichtag eingereichte Regelung bleibt nach bisherigem Recht gültig. Wer die neuen Möglichkeiten nutzen will, reicht ab dem 1. Juni 2027 eine neue Erklärung ein.

Kann ich mein 3a-Guthaben per Testament verteilen?

Nein. Massgebend ist die schriftliche Meldung an Ihre Vorsorgeeinrichtung. Bei der Berechnung der Pflichtteile kann das 3a-Guthaben aber trotzdem eine Rolle spielen.

Was passiert, wenn ich keine Anteile festlege?

Dann wird das Guthaben unter den Personen im ersten Rang zu gleichen Teilen aufgeteilt.

Kann ich eine Person im ersten oder zweiten Rang leer ausgehen lassen?

Nein. Die Schutzklausel stellt sicher, dass jede begünstigte Person in diesen beiden Rängen mindestens 10 Prozent des Vorsorgekapitals erhält.

Kann ich künftig auch Freunde begünstigen?

Nein. Der Kreis der möglichen Begünstigten bleibt unverändert. Neu ist nur, wie Sie die gesetzlich vorgesehenen Personen ordnen und gewichten.

Betrifft die Änderung auch mein Freizügigkeitskonto?

Ja, teilweise. Der Mindestanteil von 10 Prozent gilt ab dem 1. Juni 2027 auch im Freizügigkeitsrecht, wenn Sie die Anteile der Begünstigten selbst festlegen.

Weitere Antworten rund um Vorsorge, Freizügigkeit und Säule 3a finden Sie in unseren häufigen Fragen.

Quellen

Disclaimer: Dieser Blog dient ausschliesslich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Massgebend sind die gesetzlichen Bestimmungen und das Reglement Ihrer Vorsorgeeinrichtung. Für Ihre persönliche Situation empfehlen wir eine individuelle Beratung.