Säule 3a nachzahlen wird bald möglich – Eine Erklärung in 7 Fragen
Haben Sie auch schöne Erinnerungen an eine Weltreise oder ein Zwischenjahr? Konnten Sie deshalb, oder auch aus anderen Gründen, nicht immer Maximum in die Säule 3a einzahlen? Dann haben wir Gute News für Sie.
Seit die Säule 3a vor fast 40 Jahren eingeführt wurde, gilt der eiserne Grundsatz: Verpasst ist verpasst. Wer in einem bestimmten Jahr nichts oder nicht den Maximalbetrag einbezahlt hat, kann dies nachträglich nicht mehr ändern. Aus Vorsorge- und Steuersicht sind diese Jahre (ganz oder teilweise) verloren.
Das gilt auch für Zahlungen, die knapp vor Jahresende getätigt werden, aber erst nach dem 31.12. auf dem Säule-3a-Konto ankommen – sie werden dem Folgejahr zugeschrieben. Eine unschöne Erfahrung, die so manche Person bereits gemacht haben dürfte.
Insofern ist durchaus bemerkenswert, dass National- und Ständerat der Motion von Ständerat Erich Ettlin zugestimmt haben. Denn sie bricht mit diesem vierzigjährigen Prinzip und wird künftig genau das ermöglichen: nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a.
Was sind die genauen Folgen der Gesetzesänderung, wer profitiert und warum war der Bundesrat dagegen? Eine Erklärung in 7 Fragen.
1. Wer hat die Motion eingereicht?
Urheber ist der Obwaldner Ständerat Erich Ettlin, ein Steuerexperte und Wirtschaftsprüfer der Partei «Die Mitte» (ehemals CVP). Unterstützt wird die Gesetzesänderung vom Verein Vorsorge Schweiz (VVS), dem Interessensverein der Schweizer Vorsorge- und Freizügigkeitsstiftungen. Die Absicht der Motion ist offensichtlich: Sie soll die Säule 3a und damit die individuelle Altersvorsorge weiter stärken.
2. Was bleibt gleich?
Auch künftig gibt es einen Maximalbetrag, der jährlich in die Säule 3a einbezahlt werden kann. Bei Angestellten mit Pensionskasse sind es 7'258 Franken, ohne Pensionskassenanschluss sind es 36'288 Franken (Stand 2025).
3. Was ändert sich?
Jahre, in denen man nichts oder nicht das Maximum in die Säule 3a einbezahlt hat, können künftig nachgeholt werden – und zwar bis zum Maximalbetrag. So wie die regulären Einzahlungen können auch Säule-3a-Nachzahlungen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Besonders interessant ist, dass Nachzahlungen auch für Jahre möglich sind, in denen man kein AHV-pflichtiges Einkommen hatte. Damit sollen insbesondere Menschen mit Lücken im Erwerbsleben, zum Beispiel aufgrund Kinderbetreuung, erreicht werden.
4. Gibt es Einschränkungen oder Bedingungen?
Ja, beides:
- Ein nachträglicher Einkauf in die Säule 3a ist nur möglich, wenn man zum Zeitpunkt der Nachzahlung über ein AHV-pflichtiges Einkommen verfügt.
- Das Mindestalter für Nachkäufe beträgt 25 Jahre (vorläufiger Stand).
- Nachzahlungen sind nur alle fünf Jahre möglich.
- Das Total der Nachzahlungen darf den «grossen Abzug» von derzeit 36'288 Franken (Stand 2025) nicht übersteigen.
- Falls bereits stattgefunden haben, müssen diese vom maximalen Einkaufsbetrag abgezogen werden.
5. Lohnt sich die Säule-3a-Nachzahlung? Und wenn ja: für wen?
Da die , lohnt sich der nachträgliche Einkauf in die Säule 3a – genauso, wie es die jährlichen Einzahlungen tun. Wer also aus früheren Jahren Vorsorgelücken hat und diese füllen kann und will, profitiert von der Gesetzesänderung.
Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass auch nachträglich einbezahlte Gelder bis zur Pension (oder der ) blockiert sind. Daher sollte diese Möglichkeit nur wahrgenommen werden, wenn man das Geld nicht anderweitig benötigt – und bis zur Rente nicht benötigen wird.
6. Warum hat der Bundesrat die Ablehnung der Motion empfohlen?
Weil die Gesetzesänderung beim Grossteil der Bevölkerung nicht zu einer besseren Vorsorge führe und bloss einer begrenzten Gruppe von Personen zugutekomme, so der Bundesrat. Nur 13 Prozent der Steuerpflichtigen seien in der Lage, den Maximalbetrag von 7'258 Franken (Stand 2025) in die Säule 3a einzubezahlen. Nutzniesser der Gesetzesänderung seien somit Einkommen ab 100'000 Franken, eine Einkommensgruppe, die in der Regel bereits über eine solide berufliche Vorsorge verfüge. Der Bundesrat warnt zudem vor einer «nicht abschätzbaren Minderung der Steuereinnahmen».
Nicht zuletzt widerspreche es dem Grundkonzept der Säule 3a als Erwerbsversicherung, wenn Nachkäufe für Beitragszeiten ermöglicht würden, in denen Versicherte kein AHV-Einkommen hatten.
7. Wann wird die Gesetzesänderung in Kraft treten?
Die Motion Ettlin wurde vom Ständerat im September 2019 und vom Nationalrat im Juni 2020 angenommen. Der Bundesrat hat die Änderungen der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung von Beiträgen an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) im November 2023 in die Vernehmlassung geschickt. Diese dauerte bis zum 6. März 2024. Nun ist abzuwarten, wie die definitive Verordnung aussieht.