Säule 3a nachzahlen: erstmals möglich ab 2026
Haben Sie schöne Erinnerungen an eine Weltreise oder ein Zwischenjahr? Konnten Sie deshalb, oder auch aus anderen Gründen, nicht immer Maximum in die Säule 3a einzahlen? Dann haben wir News für Sie: Im Kalenderjahr 2026 können Sie erstmal in die Säule 3a nachzahlen. Es gibt jedoch Einschränkungen.
Seit die Säule 3a im Jahr 1987 eingeführt wurde, gilt der eiserne Grundsatz: Verpasst ist verpasst. Wer in einem bestimmten Jahr nichts oder nicht den Maximalbetrag einbezahlt hat, kann dies nachträglich nicht mehr ändern. Aus Vorsorge- und Steuersicht sind diese Jahre (ganz oder teilweise) verloren.
Das gilt auch für Zahlungen, die knapp vor Jahresende getätigt werden, aber erst nach dem 31. Dezember auf dem Säule-3a-Konto ankommen – sie werden dem Folgejahr zugeschrieben. Eine unschöne Erfahrung, die so manche Person bereits gemacht haben dürfte.
Insofern ist durchaus bemerkenswert, dass National- und Ständerat der Motion von Ständerat Erich Ettlin zugestimmt haben. Denn sie bricht mit diesem vierzigjährigen Prinzip und wird künftig genau das ermöglichen: nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a.
Nun hat der Bundesrat die entsprechende Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) zur Einführung von Einkäufen in die Säule 3a angepasst. Sie tritt per 1. Januar 2025 in Kraft.
1. Was ändert ab 1. Januar 2025?
Im Kalenderjahr 2025 ändert sich noch nichts. Zwar tritt die angepasste Verordnung per 1. Januar 2025 in Kraft, aber nachträgliche Einzahlungen sind erst ab dem Kalenderjahr 2026 möglich.
2. Keine Sonderregelung für Selbständigerwerbende
Bei den Abzügen für die Säule 3a gelten für Personen mit Pensionskasse (typischerweise Angestellte) und für Personen ohne Pensionskasse (typischerweise Selbständigerwerbende) unterschiedliche Regeln. Beim nachträglichen Einkauf hingegen ist die Limite in beiden Fällen identisch. Der Maximalbetrag entspricht der «kleinen Säule» (der konkrete Betrag ändert sich alle zwei Jahre).
3. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Nachzahlung in die Säule 3a ab dem Kalenderjahr 2026 möglich?
Ab dem Kalenderjahr 2026 kann nachträglich das Kalenderjahr 2025 eingekauft werden. Lücken, welche vor dem Kalenderjahr 2025 entstanden sind, können nachträglich nicht geschlossen werden.
Ab dem Kalenderjahr 2027 können nachträglich die Kalenderjahre 2025 und/oder 2026 geschlossen werden. Maximal können rückwirkend zehn vorhergehende Kalenderjahre eingezalt werden. Im Kalenderjahr 2035 besteht somit letztmals die Möglichkeit, eine Lücke aus dem Jahr 2025 zu füllen.
Wer eine Lücke füllen will, muss folgende Bedingunge erfüllen:
- den maximalen 3a-Betrag für das laufende Kalenderjahr eingezahlt und
- im Jahr, in welchem eine Lücke besteht, ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt haben.
Wer ein 3a-Konto infolge Pensionierung bezogen hat – dies ist frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters möglich –, kann keine nachträglichen Einkäufe mehr tätigen. Für Männer liegt das Referenzalter bei 65 Jahren, für Frauen wird das Referenzalter in den Kalenderjahren 2025 bis 2028 laufend angepasst. Ab dem Kalenderjahr 2029 gilt auch für Frauen das Referenzalter 65.
4. Wie viel kann man pro Jahr maximal in die Säule 3a nachzahlen?
Als Nachzahlung kann in einem Kalenderjahr maximal der «kleine» 3a-Betrag geleistet werden. Achtung: Wer für ein Kalenderjahr eine Nachzahlung leistet, sollte möglichst darauf achten, dass mit dieser Nachzahlung das Maximum des entsprechenden Kalenderjahres erreicht wird. Denn wer einmal für ein Kalenderjahr eine Nachzahlung geleistet hat, kann für das entsprechende Kalenderjahr keine weiteren Nachzahlungen mehr leisten. Die beiden folgenden Abbildungen zeigen einen möglichen Mechanismus:
Es ist wichtig, bei der Nachzahlung strategisch und gezielt vorzugehen. Bei falscher Vorgehensweise können Beitragslücken für immer «verloren» gehen. Die folgenden Beispiele zeigen, wie man vorgehen kann:
Beispiel 1
Für das Kalenderjahr 2025 wurde eine Einzahlung von 4'056 Franken getätigt, maximal möglich wären 7'056 Franken. Im Kalenderjahr 2026 wird der Maximalbetrag von 7'258 Franken für das Kalenderjahr 2026 eingezahlt.
Zusätzlich werden im Kalenderjahr 2026 2’000 Franken für das Kalenderjahr 2025 nachgezahlt. Die verbleibende «Lücke» von 1'000 Franken (7'056 - 4'056 - 2'000) bleibt für immer bestehen. Besser wäre es, im Kalenderjahr 2026 3'000 Franken einzukaufen, um die Lücke vollständig zu schliessen.
Wer nicht über die Mittel verfügt, aber allenfalls noch genügend Zeit hat, sollte sich überlegen, die Nachzahlung für das Kalenderjahr 2025 auf das Kalenderjahr 2027 oder später – maximal auf das Kalenderjahr 2035 – zu verschieben.
Beispiel 2
Für das Kalenderjahr 2025 wurde eine Einzahlung von 4'056 Franken getätigt, maximal möglich wären 7'056 Franken. Im Kalenderjahr 2026 wurde eine Einzahlung von 5'258 Franken getätigt, maximal möglich wären 7'258 Franken. Im Kalenderjahr 2027 wird der maximale Betrag von 7'258 Franken für das Kalenderjahr 2027 eingezahlt (Hinweis: Dieser Betrag wird im Kalenderjahr 2027 höher sein, sofern die AHV-Rente auf Anfang 2027 angepasst wird).
Zusätzlich werden im Kalenderjahr 2027 3’000 Franken für das Kalenderjahr 2025 und 2'000 Franken für das Kalenderjahr 2026 nachgezahlt. Damit werden die bestehenden «Lücken» aus den Jahren 2025 und 2026 geschlossen.
Beispiel 3
Für das Kalenderjahr 2025 wurde eine Einzahlung von 4'056 Franken getätigt, maximal möglich wären 7'056 Franken. Im Kalenderjahr 2026 wurde irrtümlich keine Einzahlung getätigt, maximal möglich wären 7'258 Franken. Im Kalenderjahr 2027 wird der Maximalbetrag von 7'258 Franken für das Kalenderjahr 2027 eingezahlt.
Zusätzlich werden im Kalenderjahr 2027 3’000 Franken für das Kalenderjahr 2025 nachgezahlt. Für das Kalenderjahr 2026 können maximal 4'258 Franken nachgezahlt werden, da in einem Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als der doppelte Betrag der «kleinen» Säule 3a einbezahlt werden kann. Wird die Nachzahlung von 4'258 Franken geleistet, bleibt die verbleibende Lücke von 3'000 Franken (7'258 - 4'258) für immer bestehen.
5. Was muss ich machen?
Wer eine Nachzahlung vornehmen will, muss bei der Vorsorgestiftung, bei der die Nachzahlung erfolgen soll, ein Gesuch einreichen. Dieses Gesuch muss folgende Angaben enthalten:
- Betrag des beantragten Einkaufs
- Für welche Jahre und in welcher Höhe sind Vorjahreslücken zu schliessen?
- Höhe und Datum der bereits geleisteten Beiträge für die Jahre, für die eine Beitragslücke geschlossen werden soll.
Der/die Vorsorgenehmer:in muss zudem bestätigen, dass:
- der 3a-Beitrag für das laufende Kalenderjahr bereits geleistet wurde;
- in den Jahren, für die eine Beitragslücke geschlossen werden soll, ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wurde;
- für die Jahre, für die eine Beitragslücke geschlossen werden soll, wurden noch keine Einkäufe getätigt;
- noch kein 3a-Guthaben infolge Pensionierung bezogen wurde.
Personen, die jedes Jahr den maximalen «kleinen» 3a-Betrag einbezahlt haben, sind von dieser Anpassung nicht betroffen.
6. Was bleibt gleich?
Auch künftig gibt es einen Maximalbetrag, der jährlich in die Säule 3a eingezahlt werden kann. Bei Angestellt:innen mit Pensionskasse sind es 7'258 Franken, ohne Pensionskassenanschluss sind es 20 Prozent des Nettoeinkommens, maximal 36'288 Franken (Stand 2025).
7. Lohnt sich die Nachzahlung der Säule 3a?
Da Sie die Nachzahlung vom steuerbaren Einkommen abziehen können, lohnt sich der nachträgliche Einkauf in die Säule 3a – genau wie die jährlichen Einzahlungen. Wer also Vorsorgelücken aus früheren Jahren hat und diese schliessen kann und will, profitiert von der angepassten Verordnung.

Es ist jedoch zu beachten, dass auch nachträglich eingezahlte Gelder bis zum Renteneintritt gesperrt sind. Von dieser Möglichkeit sollte daher nur Gebrauch gemacht werden, wenn das Geld nicht anderweitig benötigt wird – und bis zum Renteneintritt auch nicht benötigt werden wird.
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