Erbvorbezüge ausgleichen in der Schweiz

Wer seinen Kindern schon zu Lebzeiten Vermögen überträgt, kann viel bewirken. Etwa den Kauf einer Wohnung ermöglichen oder den Start in die Selbstständigkeit erleichtern. Bei der späteren Erbteilung stellt sich dann die Frage, wie diese Unterstützung berücksichtigt wird.

Dafür kennt das Schweizer Erbrecht die Ausgleichung. Sie sorgt dafür, dass bestimmte frühere Zuwendungen an den Erbteil angerechnet werden. Entscheidend sind die Art der Zuwendung, das Verwandtschaftsverhältnis und die Anordnungen der verstorbenen Person. Gute Absichten helfen. Eine klare Dokumentation hilft mehr.

Kurz zusammengefasst

  • Ein Erbvorbezug wird bei der Erbteilung grundsätzlich an den Erbteil der begünstigten Person angerechnet.

  • Bei Nachkommen sind insbesondere Zuwendungen zur Existenzgründung, Vermögensübertragungen und Schulderlasse von der gesetzlichen Ausgleichungspflicht erfasst.

  • Eine ausdrückliche Befreiung von der Ausgleichung ist möglich. Der Pflichtteilsschutz bleibt jedoch bestehen.

  • Bei Sachwerten zählt grundsätzlich der Wert zum Zeitpunkt des Todes. Für Geldzuwendungen gilt grundsätzlich der Nominalbetrag.

  • Ausgleichung und Herabsetzung sind unterschiedliche Rechtsinstrumente.

  • Eine schriftliche Regelung zu Zuwendung, Bewertung und Anrechnung schafft Klarheit für alle Beteiligten.

Wann muss ein Erbvorbezug ausgeglichen werden?

Ein Erbvorbezug ist eine Zuwendung zu Lebzeiten, die auf die spätere Erbschaft angerechnet wird. Die Ausgleichung betrifft grundsätzlich das Verhältnis unter den gesetzlichen Erbinnen und Erben.

Bei Nachkommen erfasst die gesetzliche Ausgleichungspflicht insbesondere Zuwendungen mit Ausstattungscharakter. Dazu können Geld für den Aufbau einer selbstständigen Existenz, die Übertragung einer Liegenschaft oder ein Schulderlass gehören. Die zuwendende Person kann ausdrücklich bestimmen, dass keine Ausgleichung erfolgen soll.

Für andere gesetzliche Erbinnen und Erben, etwa die Ehepartnerin oder den Ehepartner, gilt diese besondere Regel für Nachkommen nicht. Hier kommt es darauf an, ob die Zuwendung auf Anrechnung an den Erbteil erfolgte. Die Zürcher Notariate erläutern die Regeln zur Ausgleichung und Herabsetzung.

Die Bezeichnung allein entscheidet nicht. Auch eine als «Geschenk» bezeichnete Vermögensübertragung kann ausgleichungspflichtig sein. Mehr zur Einordnung lesen Sie im Blog über Erbvorbezüge und Schenkungen.

Übliche Gelegenheitsgeschenke sind dagegen nach Artikel 632 ZGB von der Ausgleichung ausgenommen. Nicht jedes Geburtstagsgeschenk gehört später in die Erbrechnung.

Welcher Wert wird angerechnet?

Bei Sachwerten richtet sich die Ausgleichung grundsätzlich nach dem Wert zum Zeitpunkt des Erbgangs, also beim Tod der zuwendenden Person. Wurde der Gegenstand vorher verkauft, ist nach Artikel 630 ZGB grundsätzlich der erzielte Erlös massgebend. Der ursprüngliche Wert bei der Übergabe ist somit nicht automatisch der spätere Ausgleichungswert.

Für Geldzuwendungen gilt grundsätzlich das Nominalwertprinzip. Bei einem Erbvorbezug von 100'000 Franken werden ohne besondere Regelung grundsätzlich 100'000 Franken angerechnet. Eine automatische Anpassung an die Inflation erfolgt nicht. Die rechtlichen Bewertungsgrundsätze erläutert die Fachseite zum Ausgleichungswert.

Bei Immobilien kann die Bewertung besonders anspruchsvoll werden. Übernommene Hypotheken, Gegenleistungen, vorbehaltene Nutzungsrechte oder spätere Investitionen können die Berechnung beeinflussen. Wer eine Liegenschaft unter dem Marktwert überträgt, sollte deshalb den unentgeltlichen Anteil und dessen spätere Behandlung fachlich klären lassen.

Abweichende Bewertungsanordnungen sind möglich, müssen aber rechtlich geprüft werden. Ein vereinbarter Anrechnungswert beseitigt insbesondere nicht automatisch allfällige Pflichtteilsansprüche.

So funktioniert die Ausgleichung im Beispiel

Eine Mutter hinterlässt zwei Töchter, die je zur Hälfte erben. Der zur Verteilung verfügbare Nachlass beträgt 600'000 Franken. Eine Tochter hat bereits einen ausgleichungspflichtigen Geldbetrag von 200'000 Franken erhalten. Weitere Zuwendungen oder besondere Anordnungen bestehen im vereinfachten Beispiel nicht.

Der Erbvorbezug wird rechnerisch zum vorhandenen Nachlass hinzugezählt. Die Berechnungsgrundlage beträgt damit 800'000 Franken. Davon stehen jeder Tochter 400'000 Franken zu.

Berechnung

Tochter mit Erbvorbezug

Tochter ohne Erbvorbezug

Anteil an der Berechnungsgrundlage

400'000 Franken

400'000 Franken

Bereits erhaltener Erbvorbezug

200'000 Franken

0 Franken

Auszahlung aus dem vorhandenen Nachlass

200'000 Franken

400'000 Franken

Insgesamt erhalten

400'000 Franken

400'000 Franken

Die begünstigte Tochter muss den früher erhaltenen Betrag in diesem Beispiel nicht zuerst zurücküberweisen. Er wird auf ihren Anteil angerechnet. Der vorhandene Nachlass von 600'000 Franken wird vollständig verteilt.

Übersteigt eine Zuwendung den späteren Erbanteil, wird die Beurteilung anspruchsvoller. Dann müssen insbesondere die Anordnungen der verstorbenen Person und die Regeln von Artikel 629 ZGB geprüft werden.

Ausgleichung und Pflichtteilsschutz sind nicht dasselbe

Die Ausgleichung berücksichtigt frühere Zuwendungen bei der Verteilung unter gesetzlichen Erbinnen und Erben. Die Herabsetzung schützt dagegen Pflichtteilsansprüche vor übermässigen Begünstigungen.

Eine ausdrückliche Befreiung von der Ausgleichung kann daher wirksam sein und trotzdem zu einer Herabsetzung führen. Voraussetzung ist, dass ein Pflichtteil verletzt wird und die betreffende Zuwendung der Herabsetzung unterliegt.

Wer eine Pflichtteilsverletzung geltend machen will, muss rechtzeitig handeln. Für die Herabsetzung gelten gesetzliche Fristen. Eine Ausgleichungsforderung und eine Herabsetzungsklage sind deshalb weder begrifflich noch rechtlich austauschbar.

Was Sie zu Lebzeiten festhalten sollten

Dokumentieren Sie, wer wann welchen Vermögenswert erhält und ob dafür eine Gegenleistung erbracht wird. Halten Sie ausdrücklich fest, ob die Zuwendung später angerechnet werden soll. Bei Sachwerten sollte auch die Bewertungsfrage geklärt sein.

Stimmen Sie diese Regelung mit bestehenden Testamenten und Erbverträgen ab. Ein schriftliches Dokument schafft Beweise, ersetzt aber keine vorgeschriebene Form. Bei Grundstücksübertragungen ist insbesondere die öffentliche Beurkundung zu beachten.

Auch beim Anlegen für Kinder lohnt sich ein genauer Blick auf die Eigentumsverhältnisse. Ein Descartes-Kinderportfolio läuft auf den Namen der eröffnenden Person. Solange das Vermögen ihr gehört, ist durch die blosse Zweckbestimmung für ein Kind noch kein Erbvorbezug vollzogen.

Besprechen Sie grössere Zuwendungen möglichst offen mit den Beteiligten. So lassen sich unterschiedliche Erwartungen früh erkennen. Die eigene finanzielle Absicherung sollte dabei ebenso sorgfältig geplant werden wie die Unterstützung der nächsten Generation.

Häufige Fragen zu Erbvorbezügen

Muss jede Schenkung an ein Kind ausgeglichen werden?

Nein. Massgebend sind die Art der Zuwendung und die Anordnungen der zuwendenden Person. Übliche Gelegenheitsgeschenke sind ausgenommen. Grössere Zuwendungen mit Ausstattungscharakter unterliegen dagegen grundsätzlich der Ausgleichung, sofern keine ausdrückliche Befreiung besteht.

Können Eltern ein Kind von der Ausgleichung befreien?

Ja. Eine solche Befreiung muss ausdrücklich erfolgen und sollte aus Beweisgründen klar dokumentiert werden. Sie setzt den Pflichtteilsschutz anderer berechtigter Personen jedoch nicht ausser Kraft.

Zählt bei einer Immobilie der Wert bei der Übergabe?

Nicht automatisch. Für die Ausgleichung gilt grundsätzlich der Wert beim Tod der zuwendenden Person. Bei einem vorherigen Verkauf, Gegenleistungen oder besonderen Bewertungsanordnungen muss die Berechnung gesondert geprüft werden.

Müssen Ausbildungskosten ausgeglichen werden?

Nach Artikel 631 ZGB grundsätzlich nur, soweit sie das übliche Mass übersteigen und kein anderer Wille der verstorbenen Person nachgewiesen wird. Die gewöhnliche Finanzierung der Ausbildung wird somit nicht einfach als Erbvorbezug behandelt. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Schweizerischen Zivilgesetzbuch.

Ist ein Darlehen ebenfalls ein Erbvorbezug?

Ein echtes Darlehen ist zunächst rückzahlbar. Die offene Forderung gehört grundsätzlich zum Vermögen der darlehensgebenden Person und kann später in deren Nachlass fallen. Wird die Schuld erlassen, ist zu prüfen, ob darin eine ausgleichungspflichtige Zuwendung liegt.

Disclaimer: Dieser Blog dient ausschliesslich der allgemeinen Information über Erbvorbezüge und deren Ausgleichung nach Schweizer Recht. Er stellt keine individuelle Rechts-, Steuer-, Anlage- oder Vorsorgeberatung dar und ersetzt keine Prüfung der persönlichen Verhältnisse. Er enthält weder eine verbindliche Offerte noch eine Aufforderung zum Abschluss eines Finanzprodukts oder zur Übertragung von Vermögen. Die rechtliche Behandlung hängt insbesondere von den Familienverhältnissen, dem anwendbaren Güter- und Erbrecht, bestehenden Testamenten und Erbverträgen, der Art der Zuwendung sowie allfälligen Gegenleistungen ab. Bei internationalen Verhältnissen, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und vorbehaltenen Nutzungsrechten können zusätzliche Regeln gelten. Steuerfolgen und mögliche Auswirkungen auf bedarfsabhängige staatliche Leistungen sind gesondert zu prüfen.