Neue Stelle: Muss das ganze Freizügigkeitsguthaben in die neue Pensionskasse?

Eine neue Stelle, eine neue Pensionskasse – und das Freizügigkeitsguthaben wandert komplett mit. So lautet zumindest die Faustregel.

Doch es gibt eine wichtige Ausnahme: Ist Ihr Freizügigkeitsguthaben höher als der Betrag, den Sie für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen Ihrer neuen Pensionskasse benötigen, kann ein Überschuss verbleiben.

Was mit diesem Geld passiert, regelt Art. 13 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG). Und der kann gerade bei grösseren Freizügigkeitsvermögen ziemlich interessant werden.

Kurz zusammengefasst

  • Bei einem Stellenwechsel muss die Austrittsleistung grundsätzlich in die neue Pensionskasse eingebracht werden.

  • Kann die neue Pensionskasse nicht die gesamte Austrittsleistung für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen verwenden, kann ein Überschuss entstehen.

  • Dieser nicht verwendete Teil kann gemäss Art. 13 FZG in einer anderen zulässigen Form des Vorsorgeschutzes erhalten bleiben.

  • Alternativ kann der verbleibende Betrag für künftig höhere reglementarische Leistungen bei der Pensionskasse verwendet werden.

  • Ob tatsächlich ein Überschuss besteht, hängt von der persönlichen Vorsorgesituation und dem Reglement der neuen Pensionskasse ab.

  • Ein verbleibendes Freizügigkeitsguthaben kann je nach Anlagehorizont auf einem Freizügigkeitskonto gehalten oder im Rahmen einer Wertschriftenlösung investiert werden.

Art. 13 FZG – Freizügigkeitsgesetz

Was passiert normalerweise mit dem Freizügigkeitsguthaben bei einer neuen Stelle?

Wer eine Pensionskasse verlässt, erhält eine sogenannte Austritts- oder Freizügigkeitsleistung.

Treten Sie direkt eine neue Stelle an und werden wieder einer Pensionskasse angeschlossen, wird dieses Vorsorgevermögen grundsätzlich in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebracht. Das Prinzip dahinter ist einfach: Das in der 2. Säule angesparte Geld soll weiterhin der beruflichen Vorsorge dienen. 

Anders sieht es aus, wenn zwischen zwei Arbeitsverhältnissen eine längere Pause liegt. Dann wird das Vorsorgevermögen bei einer Freizügigkeitseinrichtung parkiert oder im Rahmen einer Wertschriftenlösung investiert.

Was ist ein Freizügigkeitskonto?

Was ist ein Freizügigkeitsdepot?

Die Ausnahme: Was regelt Art. 13 FZG?

Hier wird es interessanter. Ihre neue Pensionskasse kann unter Umständen nicht Ihre gesamte bisherige Austrittsleistung für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen verwenden.

Genau diesen Fall regelt Art. 13 FZG.

Das Gesetz hält fest, dass ein Teil der eingebrachten Austrittsleistung, der nach dem Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen übrig bleibt, weiterhin für den Vorsorgeschutz verwendet werden kann – und zwar in einer anderen zulässigen Form.

Vereinfacht gesagt:

Neue Pensionskasse + vollständiger reglementarischer Einkauf + Geld bleibt übrig = möglicher Überschuss nach Art. 13 FZG.

Dieser Überschuss muss also nicht einfach irgendwie in der neuen Pensionskasse verschwinden. Er bleibt Vorsorgevermögen.

Ein Beispiel: CHF 300'000 Freizügigkeitsguthaben, aber nur CHF 240'000 Platz

Nehmen wir ein vereinfachtes Beispiel.

Sie haben ein Freizügigkeitsguthaben von:

300'000 Franken

Sie treten eine neue Stelle an und werden einer neuen Pensionskasse angeschlossen.

Aufgrund des Reglements und Ihrer persönlichen Vorsorgesituation können Sie mit:

240'000 Franken

die vollen reglementarischen Leistungen erwerben.

Es verbleiben:

60'000 Franken

Dieser Betrag kann eine nicht verwendete Austrittsleistung im Sinne von Art. 13 FZG darstellen.

Die 60'000 Franken können damit grundsätzlich weiterhin in einer anderen zulässigen Form dem Vorsorgeschutz dienen. Art. 13 Abs. 2 FZG sieht zudem die Möglichkeit vor, den verbleibenden Teil für künftig höhere reglementarische Leistungen zu verwenden; darüber muss die Vorsorgeeinrichtung jährlich abrechnen. 

Das Beispiel ist bewusst vereinfacht. Ob und in welcher Höhe tatsächlich eine nicht verwendete Austrittsleistung besteht, muss anhand des Reglements und der individuellen Situation durch die betreffende Vorsorgeeinrichtung bestimmt werden.

Kann ich einfach entscheiden, einen Teil des Geldes nicht einzuzahlen?

Nein. Das ist der entscheidende Punkt.

Art. 13 FZG ist kein Wahlrecht, mit dem Sie bei einem Stellenwechsel nach Belieben entscheiden können, nur einen Teil Ihres Freizügigkeitsvermögens an die neue Pensionskasse zu übertragen.

Die Austrittsleistung ist grundsätzlich in die neue Vorsorgeeinrichtung einzubringen. Auch die Botschaft zum Freizügigkeitsgesetz hält diesen Grundsatz ausdrücklich fest. 

Erst wenn nach dem Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen ein Teil der Austrittsleistung übrig bleibt, kommt Art. 13 FZG ins Spiel.

Der Unterschied ist wichtig:

Nicht: «Ich möchte 100'000 Franken lieber ausserhalb meiner neuen Pensionskasse behalten.»

Sondern:

«Nach dem vollständigen reglementarischen Einkauf verbleiben 100'000 Franken meiner Austrittsleistung.»

Das eine ist ein persönlicher Anlagewunsch. Das andere ist der gesetzlich geregelte Fall einer nicht verwendeten Austrittsleistung.

Was kann ich mit dem überschüssigen Freizügigkeitsguthaben machen?

Das Geld bleibt Vorsorgevermögen und kann nicht einfach auf das private Bankkonto überwiesen und frei verwendet werden.

Art. 13 Abs. 1 FZG sieht vor, dass mit dem verbleibenden Betrag der Vorsorgeschutz in einer anderen zulässigen Formerhalten werden kann. Abs. 2 erlaubt alternativ, damit künftig höhere reglementarische Leistungen zu erwerben.

Für Anlegerinnen und Anleger stellt sich damit eine weitere Frage: Soll das verbleibende Vorsorgevermögen auf einem Freizügigkeitskonto liegen oder investiert werden?

Das hängt insbesondere von Anlagehorizont, Risikofähigkeit und Risikobereitschaft ab.

Wer das Geld voraussichtlich längerfristig in der Freizügigkeit halten kann, kann eine Wertschriftenlösung prüfen. Dabei wird das Vorsorgevermögen beispielsweise in Aktien und Obligationen investiert. Das bietet langfristig höhere Renditechancen als eine reine Kontolösung, bringt aber auch Wertschwankungen und Verlustrisiken mit sich.

Freizügigkeitskonto Vergleich: Anbieter und Depots im Vergleich

Kann der Überschuss bei Descartes investiert werden?

Besteht tatsächlich eine nicht verwendete Austrittsleistung und kann diese bei einer Freizügigkeitseinrichtung verbleiben, kommt grundsätzlich auch eine Wertschriftenlösung infrage.

Bei Descartes kann Freizügigkeitsvermögen mit unterschiedlichen Risikoprofilen und Anlagekonzepten investiert werden. Welche Aktienquote geeignet ist, hängt insbesondere von Ihrem Anlagehorizont, Ihrer Risikofähigkeit und Ihrer Risikobereitschaft ab. 

Mehr zur Freizügigkeitslösung von Descartes

 

Wichtig: Zunächst muss geklärt werden, ob eine nicht verwendete Austrittsleistung nach Art. 13 FZG überhaupt besteht. Diese Frage sollte mit der neuen Pensionskasse bzw. der zuständigen Vorsorgeeinrichtung geklärt werden.

Art. 13 FZG ist nicht dasselbe wie Freizügigkeitssplitting

Die beiden Themen werden leicht verwechselt.

Beim Freizügigkeitssplitting wird eine Freizügigkeitsleistung bei Austritt aus einer Pensionskasse auf zwei verschiedene Freizügigkeitseinrichtungen aufgeteilt. Dies kann insbesondere für die spätere Bezugs- und Steuerplanung relevant sein. Descartes hat dieses Thema bereits in einem eigenen Beitrag ausführlich behandelt. 

Art. 13 FZG betrifft dagegen eine andere Situation: Sie treten in eine neue Pensionskasse ein und erwerben die vollen reglementarischen Leistungen, wobei ein Teil Ihrer bisherigen Austrittsleistung übrig bleibt.

Dabei handelt es sich um zwei unterschiedliche Mechanismen. Wichtig: Zunächst muss geklärt werden, ob überhaupt eine nicht verwendete Austrittsleistung nach Art. 13 FZG besteht. Diese Frage sollte mit der neuen Pensionskasse bzw. der zuständigen Vorsorgeeinrichtung geklärt werden.

BVG-Freizügigkeit splitten: Warum zwei Freizügigkeitskonten sinnvoll sein können

Warum kann Art. 13 FZG bei grösseren Vorsorgevermögen relevant sein?

Je grösser das vorhandene Freizügigkeitsvermögen ist, desto relevanter kann die Frage werden, ob es vollständig in die neue Pensionskasse eingebracht werden kann.

Das kann beispielsweise bei einem Wechsel zu einer Pensionskasse mit einem anderen Vorsorgeplan oder anderen versicherten Leistungen eine Rolle spielen.

Deshalb lohnt es sich bei einem grösseren Freizügigkeitsguthaben, nicht einfach davon auszugehen, dass zwingend jeder Franken in der neuen Pensionskasse aufgeht.

Entscheidend ist, welchen Betrag die neue Pensionskasse für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen verwenden kann.

Was sollten Sie bei einem Stellenwechsel konkret tun?

Wenn Sie bereits Freizügigkeitsvermögen besitzen und eine neue Stelle antreten, würde ich in dieser Reihenfolge vorgehen:

  1. Informieren Sie die neue Pensionskasse über Ihr bestehendes Freizügigkeitsguthaben.

  2. Lassen Sie klären, welcher Betrag für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen benötigt wird.

  3. Fragen Sie ausdrücklich, ob danach eine nicht verwendete Austrittsleistung gemäss Art. 13 FZG verbleibt.

  4. Falls ein Überschuss besteht, klären Sie, welche zulässigen Möglichkeiten für dessen weiteren Vorsorgeschutz bestehen.

  5. Prüfen Sie bei einer Wertschriftenlösung, ob Anlagehorizont, Aktienquote, Kosten und Risiko zu Ihrer persönlichen Situation passen.

Gerade Punkt 3 ist schnell gefragt – kann bei einem grösseren Freizügigkeitsvermögen aber einen erheblichen Unterschied machen.

Häufige Fragen zu Art. 13 FZG

Muss ich bei einer neuen Stelle mein gesamtes Freizügigkeitsguthaben in die neue Pensionskasse einzahlen?

Grundsätzlich ist die Austrittsleistung in die neue Vorsorgeeinrichtung einzubringen. Verbleibt jedoch nach dem Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen ein Teil der Austrittsleistung, kann dieser gemäss Art. 13 FZG in einer anderen zulässigen Form des Vorsorgeschutzes erhalten bleiben. 

Kann ich freiwillig einen Teil des Freizügigkeitsguthabens zurückbehalten?

Art. 13 FZG gewährt kein allgemeines Wahlrecht, beliebig einen Teil der Austrittsleistung ausserhalb der neuen Pensionskasse zu behalten. Entscheidend ist, ob nach dem Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen tatsächlich ein Überschuss verbleibt. 

Wer bestimmt, wie viel in die neue Pensionskasse eingebracht werden kann?

Massgebend sind die reglementarischen Leistungen und die konkrete Vorsorgesituation bei der neuen Vorsorgeeinrichtung. Deshalb sollte die Höhe eines allfälligen Überschusses mit der neuen Pensionskasse geklärt werden.

Kann eine nicht verwendete Austrittsleistung investiert werden?

Wenn der verbleibende Betrag in einer zulässigen Form des Vorsorgeschutzes bei einer Freizügigkeitseinrichtung gehalten werden kann, kann je nach gewählter Lösung auch eine Anlage in Wertschriften möglich sein. Dabei sind insbesondere Anlagehorizont und Risikofähigkeit zu berücksichtigen.

Kann ich mir den Überschuss bar auszahlen lassen?

Dies gilt nicht allein deshalb, weil es sich um eine nicht verwendete Austrittsleistung nach Art. 13 FZG handelt. Das Vorsorgevermögen bleibt grundsätzlich für den Vorsorgeschutz bestimmt. Eine Barauszahlung der Austrittsleistung ist nur unter den dafür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. In der Botschaft zum FZG wird für nicht verwendete Austrittsleistungen ausdrücklich festgehalten, dass sie dem Ausbau des Vorsorgeschutzes dienen und nicht einfach bar ausbezahlt werden sollen.

Ist Art. 13 FZG dasselbe wie zwei Freizügigkeitskonten?

Nein. Das Splitting auf zwei Freizügigkeitseinrichtungen erfolgt typischerweise beim Austritt aus einer Pensionskasse. Art. 13 FZG betrifft dagegen einen verbleibenden Teil der Austrittsleistung nach dem Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen einer neuen Vorsorgeeinrichtung. 

Fazit: Neue Stelle bedeutet nicht in jedem Fall, dass das gesamte Freizügigkeitsvermögen in der neuen Pensionskasse aufgeht

Der Grundsatz ist klar: Bei einem neuen Anschluss an eine Pensionskasse wird die bisherige Austrittsleistung in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebracht.

Art. 13 FZG regelt jedoch den Sonderfall, dass nach dem Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen ein Teil der Austrittsleistung übrig bleibt. Dieser Betrag kann weiterhin für den Vorsorgeschutz verwendet werden. 

Gerade bei einem grösseren Freizügigkeitsvermögen lohnt sich deshalb eine einfache Frage an die neue Pensionskasse:

«Kann meine gesamte Austrittsleistung eingebracht werden – oder verbleibt eine nicht verwendete Austrittsleistung gemäss Art. 13 FZG?»

Die Antwort kann darüber entscheiden, ob ein Teil Ihres Vorsorgevermögens weiterhin in der Freizügigkeit verbleibt – und damit auch darüber, wie dieses Kapital künftig angelegt werden kann.

Freizügigkeitslösungen vergleichen

Freizügigkeitsvermögen mit Descartes investieren

Quellen

Freizügigkeitsgesetz (FZG) – Fedlex

Botschaft zum Freizügigkeitsgesetz – Bundesamt für Sozialversicherungen