Steuererklärung ausfüllen: So geht es effizient und ohne unnötigen Stress

Die Steuererklärung hat ein Imageproblem. Niemand freut sich besonders auf sie.Und trotzdem kommt sie jedes Jahr wieder.

Die gute Nachricht: Für die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die Steuererklärung weniger kompliziert, als sie aussieht. Besonders dann, wenn die Unterlagen vollständig sind und man weiss, welche Angaben wohin gehören.

Interessanter wird es bei Wertschriften, ETF, Immobilien, Säule 3a oder mehreren Bankbeziehungen.

Dann lohnt es sich, einige steuerliche Grundregeln zu kennen.

Denn die Steuererklärung ist nicht nur administrative Pflicht.

Sie ist auch der jährliche Reality Check für Ihre Finanzen.

Kurz zusammengefasst

  • Sammeln Sie Lohnausweis, Bank- und Steuerauszüge, Vorsorgebescheinigungen und weitere relevante Belege möglichst früh.

  • Prüfen Sie die Abzüge, die für Ihre persönliche Situation tatsächlich anwendbar sind. Die Regeln unterscheiden sich teilweise nach Kanton.

  • Beiträge an die Säule 3a können im gesetzlichen Rahmen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

  • Guthaben der gebundenen Säule 3a müssen während der Ansparphase grundsätzlich nicht als steuerbares Vermögen deklariert werden.

  • Aktien, ETF, Fonds und andere Wertschriften gehören grundsätzlich ins Wertschriftenverzeichnis und zählen zur Vermögenssteuer.

  • Dividenden und Zinsen sind grundsätzlich steuerbares Einkommen. Das gilt auch für steuerlich relevante Erträge thesaurierender Fonds und ETF.

  • Private Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen sind in der Schweiz grundsätzlich steuerfrei. Eine wichtige Ausnahme ist insbesondere der gewerbsmässige Wertschriftenhandel.

  • Mit dem E-Steuerauszug lassen sich viele Angaben eines Wertschriftendepots digital in die Steuererklärung übernehmen.

  • Eine vollständige Deklaration schweizerischer Kapitalerträge ist auch wichtig, um die Verrechnungssteuer zurückzufordern.

1. Erst sammeln. Dann tippen.

Die ineffizienteste Methode für eine Steuererklärung?

Das Portal öffnen und danach anfangen, die Dokumente zu suchen.

Lohnausweis im E-Mail-Postfach.

Zinsbescheinigung irgendwo im E-Banking.

3a-Bescheinigung im Kundenportal.

Hypothekarunterlagen im Ordner.

Spendenbeleg vermutlich dort, wo Dinge hingehen, die man «ganz sicher aufbewahrt» hat.

Einfacher ist es, die relevanten Unterlagen zuerst zusammenzustellen.

Typischerweise gehören dazu je nach persönlicher Situation:

  • Lohnausweise und Rentenbescheinigungen

  • Bankkonto- und Zinsausweise

  • Wertschriften- beziehungsweise E-Steuerauszüge

  • Bescheinigungen über Einzahlungen in die Säule 3a

  • Unterlagen zu Pensionskasseneinkäufen

  • Belege über abzugsfähige Berufsauslagen

  • Weiterbildungs- und gegebenenfalls Gesundheitskosten

  • Spendenbescheinigungen

  • Hypothekar- und Schuldzinsnachweise

  • Unterlagen zu Immobilien

  • Belege zu Kinderbetreuung und weiteren persönlichen Abzügen

Welche Abzüge tatsächlich möglich sind, hängt von der persönlichen Situation und teilweise vom Kanton ab.

Deshalb gilt:

Checkliste ja. Steuerliche Universalformel nein.

2. Einkommen, Abzüge und Vermögen auseinanderhalten

Eine Steuererklärung wird übersichtlicher, wenn man sie gedanklich in drei Bereiche zerlegt.

Einkommen

Dazu gehören beispielsweise Lohn, Renten, Zinsen und Dividenden.

Abzüge

Hier werden zulässige Abzüge berücksichtigt, beispielsweise Berufsauslagen, bestimmte Vorsorgebeiträge oder weitere gesetzlich vorgesehene Aufwendungen.

Vermögen

Dazu gehören unter anderem Bankguthaben, Wertschriften, Immobilien und weitere steuerpflichtige Vermögenswerte.

Warum ist diese Trennung wichtig?

Weil ein und dieselbe Anlage mehrere steuerliche Auswirkungen haben kann.

Eine Aktie besitzt beispielsweise einen Wert.

Dieser gehört grundsätzlich zum steuerbaren Vermögen.

Sie kann zusätzlich eine Dividende ausschütten.

Diese ist grundsätzlich steuerbares Einkommen.

Und wenn die Aktie später mit Gewinn verkauft wird?

Dann ist der private Kapitalgewinn auf beweglichem Privatvermögen in der Schweiz grundsätzlich steuerfrei, sofern keine gewerbsmässige Tätigkeit vorliegt.

Eine Anlage.

Drei steuerliche Fragen.

Willkommen in der Schweiz.

3. Säule 3a nicht vergessen

Die Säule 3a gehört zu den bekanntesten Möglichkeiten, das steuerbare Einkommen legal zu reduzieren.

Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann Einzahlungen bis zum jeweils geltenden Maximalbetrag vom steuerbaren Einkommen abziehen.

Das kann die Einkommenssteuer reduzieren.

Und es gibt einen zweiten steuerlichen Effekt.

Das gebundene Guthaben der Säule 3a wird während der Ansparphase grundsätzlich nicht der jährlichen Vermögenssteuer unterworfen.

Auch die innerhalb der Säule erzielten Erträge werden während dieser Phase nicht laufend als Einkommen besteuert.

Beim späteren Bezug wird das Kapital separat besteuert.

Die Säule 3a ist damit nicht einfach ein Sparkonto mit einem Steuerabzug.

Sie besitzt einen eigenen steuerlichen Rahmen.

Mehr zu Funktionsweise, Einzahlung und Bezug lesen Sie in unserem umfassenden Blog «Säule 3a in der Schweiz: Das müssen Sie wissen».

Und wo ist die Steuerbescheinigung?

Bei Descartes wird die jährliche 3a-Steuerbescheinigung im Kundenportal bereitgestellt.

Ein kleines PDF.

Mit erfreulich konkreten steuerlichen Konsequenzen.

4. Wertschriften korrekt deklarieren

Wer Aktien, Anleihen, Fonds oder ETF besitzt, muss diese grundsätzlich in der Steuererklärung deklarieren.

Relevant sind dabei insbesondere der steuerlich massgebende Wert sowie die steuerbaren Erträge.

Bei einem einzelnen ETF ist das noch überschaubar.

Bei einem diversifizierten Portfolio mit vielen Positionen wird das manuelle Erfassen dagegen schnell zu einer ziemlich meditativen Beschäftigung.

Nur leider ohne Entspannungseffekt.

Genau dafür gibt es den E-Steuerauszug.

Er fasst steuerrelevante Informationen zu Bankkonten und Wertschriftendepots digital zusammen und ermöglicht es, diese Daten in unterstützten kantonalen Steuerlösungen einzulesen.

Damit müssen zahlreiche Positionen nicht einzeln übertragen werden.

Bei Descartes Invest wird der E-Steuerauszug ebenfalls im Kundenportal bereitgestellt.

Das spart keine Steuern.

Aber Zeit.

Auch eine Rendite.

5. Thesaurierende ETF sind nicht automatisch steuerfrei

Ein häufiger Denkfehler betrifft thesaurierende Fonds und ETF.

Bei einem ausschüttenden ETF ist die Sache intuitiv.

Eine Dividende landet auf dem Konto.

Also gibt es einen Ertrag.

Ein thesaurierender ETF zahlt den Ertrag dagegen nicht aus, sondern reinvestiert ihn innerhalb des Fonds.

Daraus könnte man schliessen:

Kein Geld auf dem Konto, kein steuerbares Einkommen.

Leider nein.

Die steuerlich relevanten Erträge thesaurierender Fonds sind in der Schweiz grundsätzlich ebenfalls als Einkommen zu berücksichtigen.

Die Thesaurierung verändert die Art der Wiederanlage.

Nicht automatisch die Steuerpflicht des Ertrags.

Für die korrekte Deklaration sind die steuerlich anerkannten Werte entscheidend.

Bei einem vollständigen Steuerauszug beziehungsweise E-Steuerauszug werden die relevanten Informationen entsprechend aufbereitet.

Das ist ein weiterer Grund, warum bei Anlagen nicht nur die TER interessant ist.

Administration hat ebenfalls einen Wert.

6. Verrechnungssteuer zurückfordern

Die Schweiz erhebt auf bestimmten schweizerischen Kapitalerträgen eine Verrechnungssteuer.

Bei entsprechenden Zinsen und Dividenden beträgt sie 35%.

Das bedeutet nicht automatisch, dass Sie diese 35% endgültig verlieren.

Die Verrechnungssteuer dient unter anderem als Sicherungssteuer.

Wer die entsprechenden Vermögenswerte und Erträge ordnungsgemäss deklariert und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann die Verrechnungssteuer grundsätzlich zurückfordern beziehungsweise anrechnen lassen.

Das System hat damit eine ziemlich schweizerische Logik:

Wir behalten das Geld zuerst ein. Wenn Sie alles korrekt deklarieren, reden wir nochmals darüber.

Für Anlegerinnen und Anleger ist die Konsequenz einfach.

Vollständige Deklaration ist wichtig.

Nicht nur, weil sie gesetzlich erforderlich ist.

Sondern auch, weil daran die Rückforderung der Verrechnungssteuer hängen kann.

7. Kursgewinn ist nicht gleich Einkommen

Eine Aktie wird für 100 Franken gekauft und später für 150 Franken verkauft.

50 Franken Gewinn.

Muss dieser versteuert werden?

Für Privatpersonen sind Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen in der Schweiz grundsätzlich steuerfrei.

Das ist international betrachtet ein durchaus attraktiver Bestandteil des Schweizer Steuersystems.

Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung.

Wer steuerlich als gewerbsmässige Wertschriftenhändlerin oder gewerbsmässiger Wertschriftenhändler qualifiziert wird, kann anders behandelt werden.

Die Abgrenzung hängt von verschiedenen Kriterien und der konkreten Situation ab.

Für die meisten langfristig investierenden Privatpersonen ist aber vor allem die Unterscheidung wichtig:

Dividende: grundsätzlich steuerbares Einkommen.

Privater Kapitalgewinn: grundsätzlich steuerfrei.

Der Wert der Anlage selbst zählt trotzdem zum steuerbaren Vermögen.

Steuerfrei bedeutet also nicht steuerlich unsichtbar.

8. Vermögen vollständig deklarieren

Bankkonten und Wertschriftendepots gehören grundsätzlich zum steuerbaren Vermögen.

Dasselbe gilt beispielsweise für Immobilien, Kryptowährungen und verschiedene weitere Vermögenswerte.

Davon können abzugsfähige Schulden abgezogen werden.

Besteuert wird grundsätzlich das steuerbare Nettovermögen.

Die konkrete Belastung hängt stark vom Kanton und der Gemeinde ab.

Wer beispielsweise ein Wertschriftendepot von 500'000 Franken besitzt, kann dieses deshalb nicht einfach ignorieren, nur weil keine Wertschriften verkauft wurden.

Massgebend ist der steuerliche Wert.

Wie die Vermögenssteuer funktioniert und welche Vermögenswerte berücksichtigt werden, erklären wir ausführlich in unserem Blog «Vermögenssteuer in der Schweiz: Was zählt und was nicht?».

9. Abzüge prüfen. Aber nicht erfinden.

Eine gute Steuererklärung nutzt die gesetzlich vorgesehenen Abzüge.

Nicht mehr.

Aber eben auch nicht weniger.

Je nach Situation können beispielsweise Berufsauslagen, Vorsorgebeiträge, Schuldzinsen, Weiterbildungskosten, Kinderbetreuung, Spenden oder bestimmte Krankheitskosten relevant sein.

Welche Beträge und Voraussetzungen gelten, hängt teilweise vom Kanton und vom Steuerjahr ab.

Deshalb würde ich davon abraten, mit alten Pauschalbeträgen aus irgendeinem Blog zu arbeiten.

Auch aus diesem nicht.

Prüfen Sie die aktuellen Vorgaben Ihrer kantonalen Steuerbehörde.

Steueroptimierung bedeutet nicht, möglichst kreativ abzuziehen.

Sondern alle legalen Möglichkeiten korrekt zu nutzen.

10. Frist verpasst? Lieber verlängern als verdrängen.

Die Einreichungsfristen unterscheiden sich je nach Kanton.

Wer mehr Zeit benötigt, kann in vielen Fällen eine Fristverlängerung beantragen.

Wichtig ist, dies rechtzeitig zu tun.

Die Steuererklärung verschwindet nämlich nicht, wenn man lange genug nicht hinschaut.

Das funktioniert nur bei einzelnen E-Mails.

Bei Steuern eher selten.

Wann lohnt sich professionelle Unterstützung?

Nicht jede Steuererklärung braucht eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

Bei einem normalen Arbeitsverhältnis, überschaubarem Vermögen und wenigen zusätzlichen Sachverhalten lässt sich die Deklaration häufig gut selbst erledigen.

Komplexer kann es beispielsweise werden bei:

Selbstständigkeit, mehreren Immobilien, Immobilien im Ausland, grösseren Schenkungen oder Erbschaften, Unternehmensbeteiligungen, komplexen internationalen Verhältnissen oder umfangreichen Wertschriftentransaktionen.

Auch grössere Veränderungen im Leben können eine Beratung sinnvoll machen.

Denn eine gute Steuerplanung beginnt nicht erst beim Ausfüllen der Steuererklärung.

Wenn das Steuerjahr vorbei ist, lassen sich viele Entscheidungen nicht mehr rückwirkend ändern.

Steuererklärung oder Steuerplanung?

Das ist ein wichtiger Unterschied.

Die Steuererklärung dokumentiert im Wesentlichen, was bereits passiert ist.

Steuerplanung schaut nach vorne.

Haben Sie dieses Jahr in die Säule 3a eingezahlt?

Wäre ein Pensionskasseneinkauf sinnvoll?

Wie sollen Vorsorgegelder später bezogen werden?

Wie werden Immobilien finanziert?

Wie strukturiert man freies Vermögen?

Solche Fragen lassen sich nicht am 30. März für das vergangene Jahr lösen.

Steuerplanung ist deshalb Teil einer umfassenderen Finanzplanung.

Oder anders gesagt:

Die Steuererklärung ist der Rückspiegel. Finanzplanung schaut durch die Frontscheibe.

Fazit: Gute Vorbereitung schlägt Steuererklärungs-Panik

Die Steuererklärung wird vermutlich nie zum Highlight des Jahres.

Das muss sie auch nicht.

Mit vollständigen Unterlagen, digitalen Hilfsmitteln und etwas steuerlichem Grundwissen lässt sie sich deutlich effizienter erledigen.

Besonders Anlegerinnen und Anleger sollten verstehen, wie Wertschriften, Dividenden, Kapitalgewinne, thesaurierende ETF und die Verrechnungssteuer behandelt werden.

Der E-Steuerauszug nimmt dabei einen grossen Teil der administrativen Arbeit ab.

Und die Säule 3a?

Die gehört nicht nur in die Steuererklärung.

Idealerweise gehört sie schon vorher in die Finanzplanung.

Mehr dazu erfahren Sie bei Descartes Säule 3a und Descartes Invest.

Häufige Fragen zur Steuererklärung in der Schweiz

Welche Unterlagen brauche ich für die Steuererklärung?

Das hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Typischerweise benötigen Sie Lohnausweise beziehungsweise Rentenbescheinigungen, Bank- und Steuerauszüge, Nachweise zu Vorsorgebeiträgen sowie Belege für geltend gemachte Abzüge. Bei Immobilien, Schulden oder weiteren Einkommensquellen kommen zusätzliche Unterlagen hinzu.

Muss ich meine Säule 3a in der Steuererklärung angeben?

Die Einzahlung in die Säule 3a wird für den steuerlichen Abzug deklariert. Das gebundene 3a-Guthaben selbst gehört während der Ansparphase grundsätzlich nicht zum vermögenssteuerpflichtigen Vermögen.

Muss ich Aktien und ETF deklarieren, wenn ich sie nicht verkauft habe?

Ja. Wertschriften gehören grundsätzlich zum steuerbaren Vermögen und werden mit dem steuerlich massgebenden Wert deklariert. Steuerbare Erträge wie Dividenden und Zinsen sind ebenfalls anzugeben.

Muss ich Erträge eines thesaurierenden ETF versteuern?

Grundsätzlich ja. Steuerlich relevante Erträge eines thesaurierenden Fonds beziehungsweise ETF gelten in der Schweiz grundsätzlich ebenfalls als Einkommen, obwohl sie nicht ausgeschüttet, sondern reinvestiert werden.

Was ist ein E-Steuerauszug?

Der E-Steuerauszug ist ein elektronischer Steuerauszug mit strukturierten steuerrelevanten Daten zu Konten und Wertschriften. Er kann in unterstützten kantonalen Steuerlösungen eingelesen werden und reduziert den manuellen Erfassungsaufwand.

Wie bekomme ich die Verrechnungssteuer zurück?

Wer die betreffenden Vermögenswerte und Erträge ordnungsgemäss in der Steuererklärung deklariert und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann die schweizerische Verrechnungssteuer grundsätzlich zurückfordern beziehungsweise anrechnen lassen.

Sind Kursgewinne auf Aktien steuerfrei?

Private Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen sind in der Schweiz grundsätzlich steuerfrei. Anders kann die Situation insbesondere bei gewerbsmässigem Wertschriftenhandel sein.

Kann ich eine Fristverlängerung für die Steuererklärung beantragen?

In vielen Kantonen ist eine Fristverlängerung möglich. Fristen, Verfahren und allfällige Gebühren richten sich nach dem zuständigen Kanton. Prüfen Sie deshalb die aktuellen Vorgaben Ihrer Steuerbehörde.

Disclaimer: Dieser Blog dient ausschliesslich zu Informationszwecken und stellt weder eine Steuer-, Rechts- noch Anlageberatung dar. Steuerliche Regeln, Abzüge, Beträge und Fristen können sich ändern und unterscheiden sich teilweise nach Kanton und persönlicher Situation. Individuelle steuerliche Fragen sollten mit einer qualifizierten Steuerexpertin oder einem qualifizierten Steuerexperten beziehungsweise der zuständigen Steuerbehörde geklärt werden.