Koordinationsabzug bei Teilzeit. Weniger arbeiten, genauer hinschauen.
Teilzeit schafft Platz für Familie, Weiterbildung oder andere Prioritäten. In der Pensionskasse kann sie allerdings stärker zu Buche schlagen als auf dem Lohnausweis. Der Grund ist unter anderem der Koordinationsabzug. Wird er trotz kleinerem Pensum vollständig abgezogen, sinkt der versicherte Lohn überproportional. Die gute Nachricht ist, dass nicht jede Pensionskasse gleich rechnet.
Kurz zusammengefasst
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Der gesetzliche Koordinationsabzug beträgt 2027 jährlich 26'880 Franken.
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Im BVG-Minimum wird dieser Betrag bei Teilzeit nicht automatisch dem Pensum angepasst.
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Die Eintrittsschwelle liegt bei einem Jahreslohn von mehr als 23'040 Franken pro Arbeitgeber. Weitere Versicherungsvoraussetzungen bleiben zu beachten.
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Pensionskassen können einen tieferen Abzug vorsehen oder ganz darauf verzichten.
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Bei mehreren Anstellungen lohnt sich die Prüfung einer gemeinsamen oder freiwilligen Versicherung.
Was der Koordinationsabzug tatsächlich abzieht
Der Abzug stimmt die Leistungen der AHV und der zweiten Säule aufeinander ab. Er wird für die Berechnung des versicherten Lohns verwendet. Es handelt sich also nicht um einen Betrag, der zusätzlich von Ihrem ausbezahlten Gehalt verschwindet.
Im gesetzlichen Minimum wird vom massgebenden Jahreslohn der Koordinationsabzug abgezogen. Dabei gelten Unter- und Obergrenzen. 2027 beträgt der minimale koordinierte Lohn für obligatorisch Versicherte 3'840 Franken. Der maximal berücksichtigte Jahreslohn liegt bei 92'160 Franken, der maximale koordinierte Lohn damit bei 65'280 Franken. Die aktuellen Grundlagen erläutert der Sozialversicherungsratgeber des Bundesamts für Sozialversicherungen.
Der versicherte Lohn ist insbesondere für die Altersgutschriften relevant. Ein tieferer Betrag bedeutet bei gleichem Sparsatz weniger Alterskapital. Auch Leistungen bei Invalidität oder Tod können betroffen sein. Entscheidend ist das Reglement.
Warum ein halbes Pensum mehr als die Hälfte kosten kann
Das Beispiel geht von 80'000 Franken Jahreslohn bei Vollzeit aus. Verglichen werden der volle gesetzliche Abzug und eine hypothetische Pensionskasse, die ihn dem Beschäftigungsgrad anpasst. Alle Beträge sind Jahresbeträge in Franken, Stand 2027.
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Situation |
Jahreslohn |
Koordinationsabzug |
Versicherter Lohn |
Anteil am Lohn |
|---|---|---|---|---|
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100% Pensum, voller Abzug |
80'000 |
26'880 |
53'120 |
66,4% |
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50% Pensum, voller Abzug |
40'000 |
26'880 |
13'120 |
32,8% |
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50% Pensum, proportionaler Abzug |
40'000 |
13'440 |
26'560 |
66,4% |
Mit vollem Abzug sinkt der versicherte Lohn bei halbiertem Pensum von 53'120 auf 13'120 Franken. Das sind rund drei Viertel weniger. Die proportional angepasste Lösung versichert dagegen die Hälfte des Vollzeitbetrags. Das ist keine allgemeine Zusage, sondern eine mögliche überobligatorische Regelung. Mehr versicherter Lohn bedeutet in der Regel auch höhere Beiträge für Arbeitnehmende und Arbeitgeber.
Mehrere Jobs machen die Rechnung anspruchsvoller
Zwei Löhne werden für die obligatorische Versicherung nicht einfach automatisch zusammengezählt. Liegt jeder unter der Eintrittsschwelle, kann trotz eines insgesamt höheren Einkommens eine obligatorische Pensionskassenversicherung fehlen.
Wer beispielsweise bei zwei Arbeitgebern je 20'000 Franken verdient, liegt einzeln unter der Schwelle, insgesamt aber darüber. Eine freiwillige Versicherung kann dann infrage kommen. Möglich ist sie bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG oder, sofern das Reglement dies zulässt, bei einer zuständigen Pensionskasse. Das offizielle Merkblatt zur BVG-Anschlusspflicht erläutert die Voraussetzungen.
Bestehen zwei separate Versicherungen mit jeweils vollem Abzug, kann ebenfalls weniger Lohn versichert sein. Bei zweimal 40'000 Franken wären es im vereinfachten Beispiel zusammen 26'240 Franken. Bei einem einzigen Lohn von 80'000 Franken wären es 53'120 Franken. Die konkrete Lösung hängt von den Anstellungen und den Reglementen ab.
Rechnung: 2 × (40'000 − 26'880) = 26'240 Franken, und 80'000 − 26'880 = 53'120 Franken.
Was Sie für Ihre Vorsorge tun können
Beginnen Sie mit dem Vorsorgeausweis. Prüfen Sie den versicherten Lohn, den Koordinationsabzug und die Leistungen bei Invalidität und Tod. Fragen Sie vor einer Pensumsreduktion nach einer Vergleichsberechnung. Ein kleiner Blick ins Kleingedruckte kann grosse Unterschiede sichtbar machen.
Bei mehreren Jobs klären Sie mit den Arbeitgebern und Pensionskassen, ob die Einkommen gemeinsam versichert werden können. Das geschieht nicht automatisch. Vergleichen Sie bei einem Stellenwechsel neben dem Lohn auch die Vorsorgeleistungen und die Arbeitgeberbeiträge.
Behalten Sie zudem die AHV im Blick. Ein tieferer Lohn ist nicht dasselbe wie ein fehlendes Beitragsjahr. Lassen Sie bei Erwerbspausen Ihren Beitragsstatus und einen möglichen Handlungsbedarf mit der Ausgleichskasse prüfen.
Die Säule 3a kann die Vorsorge ergänzen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und das Budget es erlaubt. Einzahlungen ersetzen jedoch keine fehlende Risikodeckung der Pensionskasse. Bei Wertschriftenlösungen sollten Anlagehorizont und Risikofähigkeit zur Strategie passen. Private Vorsorge ist sinnvoll, aber kein Reparaturknopf für jede Lücke.
Häufige Fragen zum Koordinationsabzug bei Teilzeit
Muss meine Pensionskasse den Abzug meinem Pensum anpassen?
Das BVG-Minimum schreibt keine proportionale Anpassung vor. Eine bessere Lösung kann im Reglement vorgesehen sein. Prüfen Sie deshalb die Bedingungen Ihrer Pensionskasse.
Sind Eintrittsschwelle und Koordinationsabzug dasselbe?
Nein. Die Eintrittsschwelle bestimmt grundsätzlich, ab welchem Lohn die obligatorische Versicherung greift. Der Koordinationsabzug dient der Berechnung des versicherten Lohns.
Bin ich unterhalb des Koordinationsabzugs gar nicht versichert?
Nicht zwingend. Wer die Eintrittsschwelle überschreitet und die übrigen Voraussetzungen erfüllt, hat im Obligatorium einen minimalen koordinierten Lohn von 3'840 Franken. Eine Pensionskasse kann darüber hinaus bessere Leistungen anbieten.
Disclaimer: Dieser Blog dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Vorsorge-, Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Die Beträge und Beispiele beziehen sich auf 2027. Massgeblich sind die gesetzlichen Bestimmungen, das Pensionskassenreglement und Ihre persönliche Situation. Lassen Sie Versicherungsmöglichkeiten und Auswirkungen einer Pensumsänderung vorab prüfen. Wertschriftenanlagen können an Wert verlieren; vergangene Renditen sind kein verlässlicher Hinweis auf künftige Ergebnisse. Trotz sorgfältiger Recherche übernimmt Descartes keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Die Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.